Ersatz der Öl- und Gasheizungen
- ShortId
-
07.3379
- Id
-
20073379
- Updated
-
28.07.2023 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Ersatz der Öl- und Gasheizungen
- AdditionalIndexing
-
66;Kohlendioxid;Heizung;Erdgas;Renovation;Klimaveränderung;Erdöl;Wärmekraftkopplung;Energieeinsparung;erneuerbare Energie
- 1
-
- L05K0705030204, Heizung
- L03K170506, Wärmekraftkopplung
- L05K0705030305, Renovation
- L04K17040202, Erdöl
- L04K17040201, Erdgas
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L04K06020209, Klimaveränderung
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz werden 82 TWh Heizöl und Gas vorwiegend zu Heizzwecken verbrannt. Dieser Verbrauch ist nicht klimaverträglich und wird angesichts steigender Ölpreise immer teurer. Das blosse Verheizen von Öl und Gas ist angesichts der Arbeitsfähigkeit dieser Primärenergien wenig gerecht. Werden konventionelle Öl- und Gasheizungen durch erneuerbare Energien oder Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit Wärmepumpen ersetzt, kann der Verbrauch von Heizöl und Gas um etwa 70 Prozent gesenkt werden. </p><p>Voraussetzung dafür ist, dass grössere fossile Heizungen auf Hybridsysteme (Wärme und Stromerzeugung) umgestellt werden und dass mit dem so erzeugten Strom Wärmepumpen mit guter Leistungsziffer betrieben werden, die zusammen mit Holz- und Solaranlagen jene Häuser beheizen, die bisher mit Öl- und Gasheizungen ohne Wärme-Kraft-Kopplung betrieben wurden. Verbesserungen an der Gebäudehülle können dabei zu weiteren Reduktionen führen.</p>
- <p>Die Bundesverfassung regelt in Artikel 89 die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen, wobei für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie im Gebäude betreffen, vor allem die Kantone zuständig sind. Der Bund hat seinerseits im Gebäudebereich die Möglichkeit, die Kantone in Grundsätzen zum Erlass von Vorschriften im Gebäudebereich zu verpflichten. Gemäss Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes erlassen die Kantone Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Mit der Ergänzung dieses Artikels im Rahmen der Verhandlungen zum StromVG wurde in Absatz 3 der Gesetzgebungsauftrag an die Kantone bereits dahingehend ergänzt, dass der maximal zulässige Anteil nichterneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs von Heizung und Warmwasser vorzuschreiben ist.</p><p>Um dem Anliegen des Motionärs auf Bundesebene nachzukommen, ist zu prüfen, inwieweit der Gesetzgebungsauftrag an die Kantone auf die Berücksichtigung von klimapolitischen Anliegen - wie etwa die Reduktion des fossilen Energieverbrauchs zur Wärmeerzeugung für Gebäude - ausgedehnt werden kann.</p><p>Die weiteren Anliegen betreffen die Ausführungsbestimmungen einer allfälligen gesetzlichen Regelung. Diese fallen gemäss obenstehenden Ausführungen in den Kompetenzbereich der Kantone.</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik beschlossen, die auf den Pfeilern Energieeffizienzmassnahmen, Förderung der erneuerbaren Energien, Energieaussenpolitik sowie Grosskraftwerke beruht. Der Bundesrat erteilte dem UVEK den Auftrag, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienzmassnahmen in allen Bereichen sowie zur Förderung der erneuerbaren Energien zu erarbeiten. Der Bundesrat wird Ende 2007 nach Vorliegen dieser Aktionspläne über Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen entscheiden. Das UVEK wird im Rahmen der Erstellung der Aktionspläne auch Massnahmen gemäss dem Inhalt der vorliegenden Motion prüfen. Da also die Entscheidungen über die einzelnen Massnahmen noch ausstehen, kann sich der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt noch nicht darauf festlegen und lehnt aus diesem Grund die Motion ab. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die bestehenden ÖI- und Gasheizungen innert definierter Fristen durch Hybridheizungen (Wärme-Kraft-Kopplung) oder durch erneuerbare Energien zu ersetzen, und die nötigen Vorschriften und Anreize zu erlassen; </p><p>2. dabei so vorzugehen, dass alte und grosse Heizungen innert kürzerer, kleine Heizungen innert längerer Sanierungsfristen umgerüstet werden; </p><p>3. dabei so vorzugehen, dass wer ab einem bestimmten Zeitpunkt weiter fossile Energien verheizt, dabei auch Strom zu erzeugen hat, inkl. Anspruch auf angemessene Einspeisevergütungen; </p><p>4. dabei so vorzugehen, dass bei der Umstellung auf Wärmepumpen und andere erneuerbare Energien der beste Stand der Technik zum Zuge kommt und verbrauchssenkende Massnahmen, etwa im Bereich Gebäudehülle, einbezogen und gefördert werden.</p>
- Ersatz der Öl- und Gasheizungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz werden 82 TWh Heizöl und Gas vorwiegend zu Heizzwecken verbrannt. Dieser Verbrauch ist nicht klimaverträglich und wird angesichts steigender Ölpreise immer teurer. Das blosse Verheizen von Öl und Gas ist angesichts der Arbeitsfähigkeit dieser Primärenergien wenig gerecht. Werden konventionelle Öl- und Gasheizungen durch erneuerbare Energien oder Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit Wärmepumpen ersetzt, kann der Verbrauch von Heizöl und Gas um etwa 70 Prozent gesenkt werden. </p><p>Voraussetzung dafür ist, dass grössere fossile Heizungen auf Hybridsysteme (Wärme und Stromerzeugung) umgestellt werden und dass mit dem so erzeugten Strom Wärmepumpen mit guter Leistungsziffer betrieben werden, die zusammen mit Holz- und Solaranlagen jene Häuser beheizen, die bisher mit Öl- und Gasheizungen ohne Wärme-Kraft-Kopplung betrieben wurden. Verbesserungen an der Gebäudehülle können dabei zu weiteren Reduktionen führen.</p>
- <p>Die Bundesverfassung regelt in Artikel 89 die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen, wobei für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie im Gebäude betreffen, vor allem die Kantone zuständig sind. Der Bund hat seinerseits im Gebäudebereich die Möglichkeit, die Kantone in Grundsätzen zum Erlass von Vorschriften im Gebäudebereich zu verpflichten. Gemäss Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes erlassen die Kantone Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Mit der Ergänzung dieses Artikels im Rahmen der Verhandlungen zum StromVG wurde in Absatz 3 der Gesetzgebungsauftrag an die Kantone bereits dahingehend ergänzt, dass der maximal zulässige Anteil nichterneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs von Heizung und Warmwasser vorzuschreiben ist.</p><p>Um dem Anliegen des Motionärs auf Bundesebene nachzukommen, ist zu prüfen, inwieweit der Gesetzgebungsauftrag an die Kantone auf die Berücksichtigung von klimapolitischen Anliegen - wie etwa die Reduktion des fossilen Energieverbrauchs zur Wärmeerzeugung für Gebäude - ausgedehnt werden kann.</p><p>Die weiteren Anliegen betreffen die Ausführungsbestimmungen einer allfälligen gesetzlichen Regelung. Diese fallen gemäss obenstehenden Ausführungen in den Kompetenzbereich der Kantone.</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik beschlossen, die auf den Pfeilern Energieeffizienzmassnahmen, Förderung der erneuerbaren Energien, Energieaussenpolitik sowie Grosskraftwerke beruht. Der Bundesrat erteilte dem UVEK den Auftrag, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienzmassnahmen in allen Bereichen sowie zur Förderung der erneuerbaren Energien zu erarbeiten. Der Bundesrat wird Ende 2007 nach Vorliegen dieser Aktionspläne über Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen entscheiden. Das UVEK wird im Rahmen der Erstellung der Aktionspläne auch Massnahmen gemäss dem Inhalt der vorliegenden Motion prüfen. Da also die Entscheidungen über die einzelnen Massnahmen noch ausstehen, kann sich der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt noch nicht darauf festlegen und lehnt aus diesem Grund die Motion ab. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die bestehenden ÖI- und Gasheizungen innert definierter Fristen durch Hybridheizungen (Wärme-Kraft-Kopplung) oder durch erneuerbare Energien zu ersetzen, und die nötigen Vorschriften und Anreize zu erlassen; </p><p>2. dabei so vorzugehen, dass alte und grosse Heizungen innert kürzerer, kleine Heizungen innert längerer Sanierungsfristen umgerüstet werden; </p><p>3. dabei so vorzugehen, dass wer ab einem bestimmten Zeitpunkt weiter fossile Energien verheizt, dabei auch Strom zu erzeugen hat, inkl. Anspruch auf angemessene Einspeisevergütungen; </p><p>4. dabei so vorzugehen, dass bei der Umstellung auf Wärmepumpen und andere erneuerbare Energien der beste Stand der Technik zum Zuge kommt und verbrauchssenkende Massnahmen, etwa im Bereich Gebäudehülle, einbezogen und gefördert werden.</p>
- Ersatz der Öl- und Gasheizungen
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