Verkehrspolitik. Einbezug der Rheinschifffahrt und der Rheinhäfen

ShortId
07.3381
Id
20073381
Updated
27.07.2023 21:47
Language
de
Title
Verkehrspolitik. Einbezug der Rheinschifffahrt und der Rheinhäfen
AdditionalIndexing
48;Hafenanlage;Güterverkehr;Flussschifffahrt;Basel-Land;Verkehrsverlagerung;Beförderung auf dem Seeweg;Basel-Stadt
1
  • L04K18050204, Flussschifffahrt
  • L04K18010202, Güterverkehr
  • L04K18050301, Hafenanlage
  • L04K18020211, Verkehrsverlagerung
  • L03K180501, Beförderung auf dem Seeweg
  • L06K030101010301, Basel-Land
  • L06K030101010302, Basel-Stadt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat anerkennt die Rheinschifffahrt als umweltfreundlichen Verkehrsträger und deren grosse Bedeutung für die schweizerische Volkswirtschaft. Er hat am 8. Juni 2007 die Botschaft zur Güterverkehrsvorlage zuhanden des Parlamentes verabschiedet (Geschäftsnummer 07.047) und äusserte sich in dieser Botschaft mehrmals zur Rheinschifffahrt, verzichtete dabei aber auf die direkte Förderung dieses Verkehrsträgers. Der Bundesrat sieht gegenwärtig keine Veranlassung, auf diese Position zurückzukommen.</p><p>Die Botschaft zum Güterverkehrsverlagerungsgesetz befindet sich nun in der parlamentarischen Beratung. Dasselbe gilt für die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) vom 9. März 2007, welche auch Artikel 95 EBG umfasst, der gemäss Motion geändert werden soll. Es ist Sache des Parlamentes, nun allenfalls in seinen Beratungen auf die Anliegen der Motion einzutreten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>1. eine Änderung von Artikel 95 des Eisenbahngesetzes durch einen neuen Absatz 2 wie folgt zu unterbreiten: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung gelten sinngemäss für Schifffahrts- und Hafenunternehmungen."</p><p>2. beim geplanten Güterverkehrsverlagerungsgesetz folgende Ergänzungen anzubringen:</p><p>- Artikel 2, Geltungsbereich: "Dieses Gesetz gilt für sämtliche Verkehrsträger, soweit sie einen direkten oder indirekten Einfluss auf das System Verkehr haben."</p><p>- Artikel 3, Ziele im Güterverkehr: "Im gesamten Güterverkehr ist ein ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis sämtlicher Verkehrsträger anzustreben."</p><p>- Artikel 7, Förderung im Güterverkehr: "Der Bundesrat kann Massnahmen zur Förderung einzelner Verkehrsträger beschliessen, damit die Ziele nach Artikel 3 erreicht werden können. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf andere Verkehrsträger haben."</p>
  • Verkehrspolitik. Einbezug der Rheinschifffahrt und der Rheinhäfen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20073350
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat anerkennt die Rheinschifffahrt als umweltfreundlichen Verkehrsträger und deren grosse Bedeutung für die schweizerische Volkswirtschaft. Er hat am 8. Juni 2007 die Botschaft zur Güterverkehrsvorlage zuhanden des Parlamentes verabschiedet (Geschäftsnummer 07.047) und äusserte sich in dieser Botschaft mehrmals zur Rheinschifffahrt, verzichtete dabei aber auf die direkte Förderung dieses Verkehrsträgers. Der Bundesrat sieht gegenwärtig keine Veranlassung, auf diese Position zurückzukommen.</p><p>Die Botschaft zum Güterverkehrsverlagerungsgesetz befindet sich nun in der parlamentarischen Beratung. Dasselbe gilt für die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) vom 9. März 2007, welche auch Artikel 95 EBG umfasst, der gemäss Motion geändert werden soll. Es ist Sache des Parlamentes, nun allenfalls in seinen Beratungen auf die Anliegen der Motion einzutreten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>1. eine Änderung von Artikel 95 des Eisenbahngesetzes durch einen neuen Absatz 2 wie folgt zu unterbreiten: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung gelten sinngemäss für Schifffahrts- und Hafenunternehmungen."</p><p>2. beim geplanten Güterverkehrsverlagerungsgesetz folgende Ergänzungen anzubringen:</p><p>- Artikel 2, Geltungsbereich: "Dieses Gesetz gilt für sämtliche Verkehrsträger, soweit sie einen direkten oder indirekten Einfluss auf das System Verkehr haben."</p><p>- Artikel 3, Ziele im Güterverkehr: "Im gesamten Güterverkehr ist ein ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis sämtlicher Verkehrsträger anzustreben."</p><p>- Artikel 7, Förderung im Güterverkehr: "Der Bundesrat kann Massnahmen zur Förderung einzelner Verkehrsträger beschliessen, damit die Ziele nach Artikel 3 erreicht werden können. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf andere Verkehrsträger haben."</p>
    • Verkehrspolitik. Einbezug der Rheinschifffahrt und der Rheinhäfen

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