Anreize für umfassende energetische Sanierungen bei Privatliegenschaften

ShortId
07.3385
Id
20073385
Updated
27.07.2023 21:29
Language
de
Title
Anreize für umfassende energetische Sanierungen bei Privatliegenschaften
AdditionalIndexing
66;24;Steuerabzug;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Schalldämmung an Gebäuden;Steuerrecht;Energieeinsparung
1
  • L05K0705030305, Renovation
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L05K0705030203, Schalldämmung an Gebäuden
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Besonders Altbauten, die vor 1980 errichtet wurden, haben ein erhebliches Potenzial zur Reduktion der CO2-Emissionen und zur Reduktion des Energieverbrauchs. Dieses Potenzial wird durch die heutige Sanierungsrate und Art und Umfang der Sanierung ungenügend ausgeschöpft. </p><p>Das heutige Steuerrecht ist ein Hemmnis für umfassende energetische Sanierungen, da die Investitionen nur in dem Jahr der effektiven Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Für Privatbesitzer bedeutet dies, dass sie zwar im Renovationsjahr oft gar keine Steuern zahlen, im Folgejahr aber bereits wieder voll steuerpflichtig sind. Deshalb wird mit kleinen Sanierungsschritten gearbeitet, die über mehrere Jahre verteilt werden und somit eine sinnvolle energetische Gesamtsanierung verhindern. </p><p>Die Möglichkeit, Kosten einer Gesamterneuerung über zum Beispiel drei bis fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung beim Liegenschaftsaufwand in Abzug zu bringen, bringt dem Hausbesitzer einen erheblichen Zusatzanreiz zur energetischen Gesamtsanierung. Das Abschreiben einer Investition über mehrere Jahre ist in der Wirtschaft üblich und im Steuerrecht andernorts ebenfalls zugelassen. Da gleichzeitig die Umsätze des Bau- und Baunebengewerbes steigen, dürften die Nettofiskalausfälle beschränkt bleiben. Durch das Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14) wird sichergestellt, dass die gleiche Abzugsmöglichkeit auch für die Staatssteuern besteht.</p>
  • <p>1. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrats. Er beschloss daher im Februar 2007, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK bis Ende 2007 einen Aktionsplan für energieeffiziente Massnahmen vorzulegen hat, der auch den Gebäudebereich einbezieht. Im Rahmen dieser Auslegeordnung wird auch die Schaffung zusätzlicher Anreize für umfassende energetische Sanierungen im Sinne dieser Motion zu erörtern sein.</p><p>2. Es lässt sich bereits heute sagen, dass der Vorschlag des Motionärs Mindereinnahmen für Bund und Kantone zur Folge hätte. Dennoch ist zumindest bei einem fixen Verteilschlüssel der abzugsberechtigten Aufwendungen über mehrere Jahre nicht auszuschliessen, dass es auch zu Mehrbelastungen für einzelne Steuerzahler kommt. Ein solcher Fall würde beispielsweise bei stark schwankendem Einkommen von selbstständig Erwerbstätigen eintreten, weil sich Abzüge bei tiefem Einkommen nur wenig auf den Steuerbetrag auswirken. Negative Auswirkungen hätte die Umsetzung der Motion auch beim Tod der steuerpflichtigen Person, da die Steuerpflicht dann erlischt, ohne dass alle Abzüge geltend gemacht werden konnten.</p><p>3. Die Verteilung abzugsberechtigter Aufwendungen auf mehrere Jahre würde das Steuerrecht komplizieren. Jedes Jahr müssten die gestaffelten Teilbeträge (Kosten für werterhaltende sowie der Energieeffizienz und dem Umweltschutz dienende Investitionen) auf die neue Steuererklärung übertragen werden. Dazu bedürfte es der Führung neuer Tabellen, die von den Steuerbehörden kontrolliert werden müssten. Besässe die steuerpflichtige Person mehrere Liegenschaften, würde der Verwaltungsaufwand entsprechend grösser.</p><p>4. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass ausserfiskalische Ziele nicht über das Steuerrecht verfolgt werden sollen, da eine solche Förderung in der Regel ineffizient ist.</p><p>Würde der vorliegende Vorstoss im Erstrat aufgrund des Zieles einer verbesserten Energieeffizienz dennoch angenommen, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Werterhaltende sowie der Energieeffizienz und dem Umweltschutz dienende Investitionen gemäss der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) sollen neu verteilt über mehrere Jahre und nicht nur im Jahre der Investition möglich sein.</p>
  • Anreize für umfassende energetische Sanierungen bei Privatliegenschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Besonders Altbauten, die vor 1980 errichtet wurden, haben ein erhebliches Potenzial zur Reduktion der CO2-Emissionen und zur Reduktion des Energieverbrauchs. Dieses Potenzial wird durch die heutige Sanierungsrate und Art und Umfang der Sanierung ungenügend ausgeschöpft. </p><p>Das heutige Steuerrecht ist ein Hemmnis für umfassende energetische Sanierungen, da die Investitionen nur in dem Jahr der effektiven Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Für Privatbesitzer bedeutet dies, dass sie zwar im Renovationsjahr oft gar keine Steuern zahlen, im Folgejahr aber bereits wieder voll steuerpflichtig sind. Deshalb wird mit kleinen Sanierungsschritten gearbeitet, die über mehrere Jahre verteilt werden und somit eine sinnvolle energetische Gesamtsanierung verhindern. </p><p>Die Möglichkeit, Kosten einer Gesamterneuerung über zum Beispiel drei bis fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung beim Liegenschaftsaufwand in Abzug zu bringen, bringt dem Hausbesitzer einen erheblichen Zusatzanreiz zur energetischen Gesamtsanierung. Das Abschreiben einer Investition über mehrere Jahre ist in der Wirtschaft üblich und im Steuerrecht andernorts ebenfalls zugelassen. Da gleichzeitig die Umsätze des Bau- und Baunebengewerbes steigen, dürften die Nettofiskalausfälle beschränkt bleiben. Durch das Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14) wird sichergestellt, dass die gleiche Abzugsmöglichkeit auch für die Staatssteuern besteht.</p>
    • <p>1. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrats. Er beschloss daher im Februar 2007, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK bis Ende 2007 einen Aktionsplan für energieeffiziente Massnahmen vorzulegen hat, der auch den Gebäudebereich einbezieht. Im Rahmen dieser Auslegeordnung wird auch die Schaffung zusätzlicher Anreize für umfassende energetische Sanierungen im Sinne dieser Motion zu erörtern sein.</p><p>2. Es lässt sich bereits heute sagen, dass der Vorschlag des Motionärs Mindereinnahmen für Bund und Kantone zur Folge hätte. Dennoch ist zumindest bei einem fixen Verteilschlüssel der abzugsberechtigten Aufwendungen über mehrere Jahre nicht auszuschliessen, dass es auch zu Mehrbelastungen für einzelne Steuerzahler kommt. Ein solcher Fall würde beispielsweise bei stark schwankendem Einkommen von selbstständig Erwerbstätigen eintreten, weil sich Abzüge bei tiefem Einkommen nur wenig auf den Steuerbetrag auswirken. Negative Auswirkungen hätte die Umsetzung der Motion auch beim Tod der steuerpflichtigen Person, da die Steuerpflicht dann erlischt, ohne dass alle Abzüge geltend gemacht werden konnten.</p><p>3. Die Verteilung abzugsberechtigter Aufwendungen auf mehrere Jahre würde das Steuerrecht komplizieren. Jedes Jahr müssten die gestaffelten Teilbeträge (Kosten für werterhaltende sowie der Energieeffizienz und dem Umweltschutz dienende Investitionen) auf die neue Steuererklärung übertragen werden. Dazu bedürfte es der Führung neuer Tabellen, die von den Steuerbehörden kontrolliert werden müssten. Besässe die steuerpflichtige Person mehrere Liegenschaften, würde der Verwaltungsaufwand entsprechend grösser.</p><p>4. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass ausserfiskalische Ziele nicht über das Steuerrecht verfolgt werden sollen, da eine solche Förderung in der Regel ineffizient ist.</p><p>Würde der vorliegende Vorstoss im Erstrat aufgrund des Zieles einer verbesserten Energieeffizienz dennoch angenommen, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Werterhaltende sowie der Energieeffizienz und dem Umweltschutz dienende Investitionen gemäss der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) sollen neu verteilt über mehrere Jahre und nicht nur im Jahre der Investition möglich sein.</p>
    • Anreize für umfassende energetische Sanierungen bei Privatliegenschaften

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