Rücksichtnahme auf Radsportler und Radtouristinnen
- ShortId
-
07.3392
- Id
-
20073392
- Updated
-
28.07.2023 09:51
- Language
-
de
- Title
-
Rücksichtnahme auf Radsportler und Radtouristinnen
- AdditionalIndexing
-
48;Freizeit;Radfahrer/in;Sicherheit im Strassenverkehr;Waadt;Freiburg (Kanton)
- 1
-
- L06K180102010105, Radfahrer/in
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L03K010101, Freizeit
- L05K0301010120, Waadt
- L05K0301010105, Freiburg (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Verkehr auf der Strasse lässt sich nicht immer problemlos mit der Präsenz von Radfahrerinnen und Radfahrern vereinbaren. Einige Routen sind bei ihnen sehr beliebt und werden von ihnen entsprechend stark frequentiert, so die Strasse des oberen Greyerzbezirks und der Col des Mosses. In Andalusien stehen an solchen Strassen grosse Gefahrensignale in gelben Leuchtfarben, die das internationale Signal zur Rücksichtnahme auf Radfahrer sowie die Aufschrift "Vorsicht Radstrecke" oder "Vorsicht Radfahrer" aufweisen.</p><p>Das Aufstellen solcher Gefahrensignale in der Schweiz würde dazu beitragen, dass auf Radsportlerinnen und Radsportler sowie auf Radtouristen, die oft mit Kindern unterwegs sind, mehr Rücksicht genommen wird.</p>
- <p>Anlässlich der letzten Revision der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) im Jahre 2006 wurde das Gefahrensignal "Radfahrer" neu eingeführt (vgl. Art. 11 Abs. 3 SSV, Signal 1.32). Dieses Signal zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren. Es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden. Das Bundesrecht sieht somit eine Möglichkeit vor, für Radfahrer besonders gefährliche Stellen entsprechend zu kennzeichnen und die Motorfahrzeuglenkenden auf diese Weise zur Vorsicht zu mahnen.</p><p>Der Vollzug des Strassenverkehrsrechtes fällt indessen in die Kompetenz der Kantone. Für das Anbringen und Entfernen der Signale sowie Markierungen sind die kantonalen Behörden zuständig. Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen (vgl. Art. 104 SSV). Da es sich im vorliegenden Fall um Kantonsstrassen handelt, sind für deren adäquate Signalisation die Behörden des Kantons Freiburg bzw. des Kantons Waadt verantwortlich. Sie entscheiden darüber, ob und welche Signale auf den genannten Strassenabschnitten angebracht werden müssen. Dies gilt auch für die Signalisation von Routen, die für Radsportler und Radtouristinnen im Rahmen der Förderung des Langsamverkehrs besonders geeignet sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Nötige vorzukehren, damit auf den Strassen im Gebiet des oberen Greyerzbezirks (Haute-Gruyère) und des Col des Mosses im Abstand von 5 bis 10 Kilometern Gefahrensignale aufgestellt werden, so, wie dies in Andalusien der Fall ist.</p>
- Rücksichtnahme auf Radsportler und Radtouristinnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Verkehr auf der Strasse lässt sich nicht immer problemlos mit der Präsenz von Radfahrerinnen und Radfahrern vereinbaren. Einige Routen sind bei ihnen sehr beliebt und werden von ihnen entsprechend stark frequentiert, so die Strasse des oberen Greyerzbezirks und der Col des Mosses. In Andalusien stehen an solchen Strassen grosse Gefahrensignale in gelben Leuchtfarben, die das internationale Signal zur Rücksichtnahme auf Radfahrer sowie die Aufschrift "Vorsicht Radstrecke" oder "Vorsicht Radfahrer" aufweisen.</p><p>Das Aufstellen solcher Gefahrensignale in der Schweiz würde dazu beitragen, dass auf Radsportlerinnen und Radsportler sowie auf Radtouristen, die oft mit Kindern unterwegs sind, mehr Rücksicht genommen wird.</p>
- <p>Anlässlich der letzten Revision der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) im Jahre 2006 wurde das Gefahrensignal "Radfahrer" neu eingeführt (vgl. Art. 11 Abs. 3 SSV, Signal 1.32). Dieses Signal zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren. Es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden. Das Bundesrecht sieht somit eine Möglichkeit vor, für Radfahrer besonders gefährliche Stellen entsprechend zu kennzeichnen und die Motorfahrzeuglenkenden auf diese Weise zur Vorsicht zu mahnen.</p><p>Der Vollzug des Strassenverkehrsrechtes fällt indessen in die Kompetenz der Kantone. Für das Anbringen und Entfernen der Signale sowie Markierungen sind die kantonalen Behörden zuständig. Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen (vgl. Art. 104 SSV). Da es sich im vorliegenden Fall um Kantonsstrassen handelt, sind für deren adäquate Signalisation die Behörden des Kantons Freiburg bzw. des Kantons Waadt verantwortlich. Sie entscheiden darüber, ob und welche Signale auf den genannten Strassenabschnitten angebracht werden müssen. Dies gilt auch für die Signalisation von Routen, die für Radsportler und Radtouristinnen im Rahmen der Förderung des Langsamverkehrs besonders geeignet sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Nötige vorzukehren, damit auf den Strassen im Gebiet des oberen Greyerzbezirks (Haute-Gruyère) und des Col des Mosses im Abstand von 5 bis 10 Kilometern Gefahrensignale aufgestellt werden, so, wie dies in Andalusien der Fall ist.</p>
- Rücksichtnahme auf Radsportler und Radtouristinnen
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