Artikel 55a KVG. Bedürfnisklausel im ambulanten Bereich

ShortId
07.3393
Id
20073393
Updated
27.07.2023 22:14
Language
de
Title
Artikel 55a KVG. Bedürfnisklausel im ambulanten Bereich
AdditionalIndexing
2841;ärztliche Versorgung;Marktplanung;Erwerbsleben;Wirtschaftsplanung;Wirtschaftsfreiheit;Versorgung;Arzt/Ärztin
1
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L06K070202010402, Erwerbsleben
  • L04K07010309, Versorgung
  • L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
  • L06K070103030602, Marktplanung
  • L04K07040103, Wirtschaftsplanung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bedürfnisklausel zur Eröffnung neuer Arztpraxen ist am 3. Juli 2002 mit einer Geltungsdauer von drei Jahren in Kraft getreten und wurde anschliessend um weitere drei Jahre verlängert. Anfang Juli 2008 wird diese ausserordentliche Bestimmung ausser Kraft treten. Die Möglichkeit, dass die KVG-Revision in Bezug auf Managed Care vor Ablauf dieser Frist in Kraft tritt, scheint sehr unwahrscheinlich, und eine eventuelle Aufhebung des Kontrahierungszwangs ist erst recht nicht absehbar. Die Bedürfnisklausel darf aber nicht völlig unkontrolliert aufgehoben werden. Sie hat sich auf die Struktur der Ärzteschaft und den medizinischen Nachwuchs sowie auf die Funktionsweise der Spitäler und Pflegeheime verheerend ausgewirkt. Jungen Ärztinnen und Ärzten wurde die Planung ihrer Laufbahn erschwert, und ihre beruflichen Aussichten haben sich verschlechtert. Eine solche Stop-and-go-Politik muss in Zukunft unbedingt vermieden werden.</p><p>Die Festlegung der notwendigen Zahl der Ärztinnen und Ärzte und des Bedarfs an medizinischer Versorgung ist eine sehr komplexe Aufgabe. Die Erwartungen der Gesellschaft haben sich grundlegend verändert: Es werden immer mehr Leistungen gefordert, doch niemand will die finanziellen und die wirtschaftlichen Folgen tragen. Alle erheben Anspruch auf die neuesten Entwicklungen der Medizin, ohne jedoch für die Kosten aufkommen zu wollen. Auf der anderen Seite meinen die Ärztinnen und Ärzte, auch ein Recht auf ein ausgewogenes Familienleben zu haben und ihren Wohlstand geniessen zu dürfen. Sie wollen nicht mehr an fast priesterliche Verpflichtungen gebunden sein und sich nicht grenzenlos für Wissenschaft und Beruf aufopfern. Aus diesem Grund werden bestimmte Fachgebiete und geografische Regionen bevorzugt, was, verglichen mit dem tatsächlichen Bedarf, zu einem offensichtlichen Ungleichgewicht führt. All dies erfordert tiefgreifende Ausgleichsmassnahmen und die Festlegung neuer Regeln, von denen sich bis dahin noch niemand ein genaues Bild machen kann.</p><p>Eine zusätzliche Schwierigkeit stellt die Personenfreizügigkeit mit den 25 EU-Ländern dar. Aufgrund der markanten wirtschaftlichen und strukturellen Unterschiede zwischen diesen Staaten und der Schweiz wird unser Land für EU-Bürgerinnen und -Bürger sehr attraktiv, insbesondere für Personen aus den ärmsten EU-Ländern.</p>
  • <p>1. Eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Aufgrund der bisher vorhandenen Daten ist anzunehmen, dass die differenzierte Umsetzungspraxis in den Kantonen zu regional sehr unterschiedlichen Auswirkungen geführt hat. Statistiken des Verbandes der Schweizer Krankenversicherer Santésuisse und der Ärzteverbindung FMH deuten darauf hin, dass die Dichte der frei praktizierenden Ärzte aufgrund der von den Kantonen erteilten Ausnahmebewilligungen weiterhin zunimmt, auch wenn sich gesamthaft gesehen dieser Wachstumstrend seit 2002 leicht abgeschwächt hat.</p><p>Bezüglich der Kostenentwicklung für ärztliche Behandlungen in der freien Praxis ist zu berücksichtigen, dass die bedürfnisabhängige Zulassungsbeschränkung teilweise mit der Einführung des neuen Tarifs für ärztliche Leistungen Tarmed zusammengefallen ist. Letztere wurde durch eine Kostenneutralitätsphase begleitet, die eine Anpassung der kantonalen Taxpunktwerte bei Über- oder Unterschreitung des vorgegebenen Kostenkorridors vorsah. Angesichts dieser Tatsache ist eine gesonderte Einschätzung der erhofften kosteneindämmenden Wirkung der Zulassungsbeschränkung nicht möglich.</p><p>2. Um den regionalen Unterschieden in der Versorgungslage besser Rechnung tragen zu können, hat es der Bundesrat im Rahmen seiner Umsetzungsverordnung (SR 832.103) bewusst den Kantonen überlassen, die kantonale Bedarfssituation selbstständig zu beurteilen und dementsprechend auch Ausnahmebewilligungen zu gewähren. </p><p>3. Der Bundesrat hat als Anschlusslösung für die im Juli 2008 auslaufende Zulassungsbeschränkung die Einführung der Vertragsfreiheit vorgeschlagen. Sollte das Parlament sowohl auf die Weiterführung der Zulassungsbeschränkung verzichten als auch den Kontrahierungszwang beibehalten wollen, so droht eine starke Ausweitung des Angebots im ambulanten Bereich, insbesondere aufgrund der zu erwartenden Zuwanderung von Ärztinnen und Ärzten aus der EU. Eine Massnahme, die ausschliesslich darauf abzielte, diese Zuwanderung zu beschränken, wäre nicht mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen vereinbar.</p><p>4. Bei einem Verzicht auf die Weiterführung der Zulassungsbeschränkung hätten alle Ärztinnen und Ärzte, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit zur Praxiseröffnung. Die Voraussetzungen wären für junge Ärztinnen und Ärzte dementsprechend dieselben wie für die übrige Ärzteschaft.</p><p>5. Bei den Einschränkungen der Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung nach Artikel 37 des Medizinalberufegesetzes (MedBG), welches am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, geht es um die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung und nicht um Beschränkungen im Sinne einer zahlenmässigen Steuerung der selbstständig tätigen Medizinalpersonen. Der Bund verfügt, gestützt auf das MedBG, über keine Kompetenz, diesbezügliche Kriterien festzulegen. </p><p>6. Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen seiner Botschaft vom 26. Mai 2004 zur Vertragsfreiheit (BBl 2004 4293) einen Lösungsvorschlag unterbreitet, den er als geeignet erachtet, einer unkontrollierten Angebots- und Mengenausweitung im ambulanten Bereich entgegenzuwirken. Es ist somit am Parlament, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner Kompetenzen zwar durchaus bereit, in Zusammenarbeit mit den Tarifpartnern und den Kantonen nach alternativen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er erachtet es aber in erster Linie als Aufgabe jener Leistungserbringerverbände, mehrheitsfähige und wirtschaftlich tragbare Alternativen vorzuschlagen, die sich kategorisch gegen den unterbreiteten Vorschlag gewendet haben, die aber gleichzeitig auch die Zulassungsbeschränkung heftig kritisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie fällt die Bilanz der bisherigen Massnahmen zur Beschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten zu definieren, und auf welche Kriterien will er sich dabei stützen?</p><p>3. Muss die Aufhebung der Bedürfnisklausel mit flankierenden Massnahmen verbunden werden? Würde es sich dabei um Übergangsmassnahmen handeln?</p><p>4. Werden junge Schweizer Ärztinnen und Ärzte die Freiheit haben, ihren Beruf überall selbstständig auszuüben, oder werden sie mit neuen Beschränkungen konfrontiert?</p><p>5. Das Medizinalberufegesetz enthält Bestimmungen, die den Kantonen erlauben, eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art zu verbinden (Art. 37 MedBG). Beabsichtigt der Bundesrat, in diesem Bereich einheitliche Kriterien für das ganze Land festzulegen?</p><p>6. Ist er bereit, mit den Kantonen und den Berufsverbänden über partnerschaftliche Lösungen zu verhandeln?</p>
  • Artikel 55a KVG. Bedürfnisklausel im ambulanten Bereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bedürfnisklausel zur Eröffnung neuer Arztpraxen ist am 3. Juli 2002 mit einer Geltungsdauer von drei Jahren in Kraft getreten und wurde anschliessend um weitere drei Jahre verlängert. Anfang Juli 2008 wird diese ausserordentliche Bestimmung ausser Kraft treten. Die Möglichkeit, dass die KVG-Revision in Bezug auf Managed Care vor Ablauf dieser Frist in Kraft tritt, scheint sehr unwahrscheinlich, und eine eventuelle Aufhebung des Kontrahierungszwangs ist erst recht nicht absehbar. Die Bedürfnisklausel darf aber nicht völlig unkontrolliert aufgehoben werden. Sie hat sich auf die Struktur der Ärzteschaft und den medizinischen Nachwuchs sowie auf die Funktionsweise der Spitäler und Pflegeheime verheerend ausgewirkt. Jungen Ärztinnen und Ärzten wurde die Planung ihrer Laufbahn erschwert, und ihre beruflichen Aussichten haben sich verschlechtert. Eine solche Stop-and-go-Politik muss in Zukunft unbedingt vermieden werden.</p><p>Die Festlegung der notwendigen Zahl der Ärztinnen und Ärzte und des Bedarfs an medizinischer Versorgung ist eine sehr komplexe Aufgabe. Die Erwartungen der Gesellschaft haben sich grundlegend verändert: Es werden immer mehr Leistungen gefordert, doch niemand will die finanziellen und die wirtschaftlichen Folgen tragen. Alle erheben Anspruch auf die neuesten Entwicklungen der Medizin, ohne jedoch für die Kosten aufkommen zu wollen. Auf der anderen Seite meinen die Ärztinnen und Ärzte, auch ein Recht auf ein ausgewogenes Familienleben zu haben und ihren Wohlstand geniessen zu dürfen. Sie wollen nicht mehr an fast priesterliche Verpflichtungen gebunden sein und sich nicht grenzenlos für Wissenschaft und Beruf aufopfern. Aus diesem Grund werden bestimmte Fachgebiete und geografische Regionen bevorzugt, was, verglichen mit dem tatsächlichen Bedarf, zu einem offensichtlichen Ungleichgewicht führt. All dies erfordert tiefgreifende Ausgleichsmassnahmen und die Festlegung neuer Regeln, von denen sich bis dahin noch niemand ein genaues Bild machen kann.</p><p>Eine zusätzliche Schwierigkeit stellt die Personenfreizügigkeit mit den 25 EU-Ländern dar. Aufgrund der markanten wirtschaftlichen und strukturellen Unterschiede zwischen diesen Staaten und der Schweiz wird unser Land für EU-Bürgerinnen und -Bürger sehr attraktiv, insbesondere für Personen aus den ärmsten EU-Ländern.</p>
    • <p>1. Eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Aufgrund der bisher vorhandenen Daten ist anzunehmen, dass die differenzierte Umsetzungspraxis in den Kantonen zu regional sehr unterschiedlichen Auswirkungen geführt hat. Statistiken des Verbandes der Schweizer Krankenversicherer Santésuisse und der Ärzteverbindung FMH deuten darauf hin, dass die Dichte der frei praktizierenden Ärzte aufgrund der von den Kantonen erteilten Ausnahmebewilligungen weiterhin zunimmt, auch wenn sich gesamthaft gesehen dieser Wachstumstrend seit 2002 leicht abgeschwächt hat.</p><p>Bezüglich der Kostenentwicklung für ärztliche Behandlungen in der freien Praxis ist zu berücksichtigen, dass die bedürfnisabhängige Zulassungsbeschränkung teilweise mit der Einführung des neuen Tarifs für ärztliche Leistungen Tarmed zusammengefallen ist. Letztere wurde durch eine Kostenneutralitätsphase begleitet, die eine Anpassung der kantonalen Taxpunktwerte bei Über- oder Unterschreitung des vorgegebenen Kostenkorridors vorsah. Angesichts dieser Tatsache ist eine gesonderte Einschätzung der erhofften kosteneindämmenden Wirkung der Zulassungsbeschränkung nicht möglich.</p><p>2. Um den regionalen Unterschieden in der Versorgungslage besser Rechnung tragen zu können, hat es der Bundesrat im Rahmen seiner Umsetzungsverordnung (SR 832.103) bewusst den Kantonen überlassen, die kantonale Bedarfssituation selbstständig zu beurteilen und dementsprechend auch Ausnahmebewilligungen zu gewähren. </p><p>3. Der Bundesrat hat als Anschlusslösung für die im Juli 2008 auslaufende Zulassungsbeschränkung die Einführung der Vertragsfreiheit vorgeschlagen. Sollte das Parlament sowohl auf die Weiterführung der Zulassungsbeschränkung verzichten als auch den Kontrahierungszwang beibehalten wollen, so droht eine starke Ausweitung des Angebots im ambulanten Bereich, insbesondere aufgrund der zu erwartenden Zuwanderung von Ärztinnen und Ärzten aus der EU. Eine Massnahme, die ausschliesslich darauf abzielte, diese Zuwanderung zu beschränken, wäre nicht mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen vereinbar.</p><p>4. Bei einem Verzicht auf die Weiterführung der Zulassungsbeschränkung hätten alle Ärztinnen und Ärzte, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit zur Praxiseröffnung. Die Voraussetzungen wären für junge Ärztinnen und Ärzte dementsprechend dieselben wie für die übrige Ärzteschaft.</p><p>5. Bei den Einschränkungen der Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung nach Artikel 37 des Medizinalberufegesetzes (MedBG), welches am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, geht es um die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung und nicht um Beschränkungen im Sinne einer zahlenmässigen Steuerung der selbstständig tätigen Medizinalpersonen. Der Bund verfügt, gestützt auf das MedBG, über keine Kompetenz, diesbezügliche Kriterien festzulegen. </p><p>6. Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen seiner Botschaft vom 26. Mai 2004 zur Vertragsfreiheit (BBl 2004 4293) einen Lösungsvorschlag unterbreitet, den er als geeignet erachtet, einer unkontrollierten Angebots- und Mengenausweitung im ambulanten Bereich entgegenzuwirken. Es ist somit am Parlament, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner Kompetenzen zwar durchaus bereit, in Zusammenarbeit mit den Tarifpartnern und den Kantonen nach alternativen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er erachtet es aber in erster Linie als Aufgabe jener Leistungserbringerverbände, mehrheitsfähige und wirtschaftlich tragbare Alternativen vorzuschlagen, die sich kategorisch gegen den unterbreiteten Vorschlag gewendet haben, die aber gleichzeitig auch die Zulassungsbeschränkung heftig kritisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie fällt die Bilanz der bisherigen Massnahmen zur Beschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten zu definieren, und auf welche Kriterien will er sich dabei stützen?</p><p>3. Muss die Aufhebung der Bedürfnisklausel mit flankierenden Massnahmen verbunden werden? Würde es sich dabei um Übergangsmassnahmen handeln?</p><p>4. Werden junge Schweizer Ärztinnen und Ärzte die Freiheit haben, ihren Beruf überall selbstständig auszuüben, oder werden sie mit neuen Beschränkungen konfrontiert?</p><p>5. Das Medizinalberufegesetz enthält Bestimmungen, die den Kantonen erlauben, eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art zu verbinden (Art. 37 MedBG). Beabsichtigt der Bundesrat, in diesem Bereich einheitliche Kriterien für das ganze Land festzulegen?</p><p>6. Ist er bereit, mit den Kantonen und den Berufsverbänden über partnerschaftliche Lösungen zu verhandeln?</p>
    • Artikel 55a KVG. Bedürfnisklausel im ambulanten Bereich

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