Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes. Anerkennung und Unterstützung

ShortId
07.3405
Id
20073405
Updated
28.07.2023 08:53
Language
de
Title
Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes. Anerkennung und Unterstützung
AdditionalIndexing
28;12;Hilfswerk;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;Nichtregierungsorganisation;Jugendschutz;Sozialarbeit;Vereinigung;Kind;soziale Betreuung;Konvention UNO;Stiftung
1
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K10010410, Hilfswerk
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L02K1501, Nichtregierungsorganisation
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L04K01040405, Sozialarbeit
  • L05K0107010205, Kind
  • L06K100202020501, Konvention UNO
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die SSI ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, Personen, die soziale Probleme transnationaler Art haben oder die infolge freiwilliger oder unfreiwilliger Migration persönliche oder familiäre Schwierigkeiten haben, die die Intervention eines in ein internationales Netzwerk eingebundenen Fachdienstes erfordern, soziale und juristische Unterstützung zukommen zu lassen.</p><p>Die SSI ist die einzige Organisation in der Schweiz, welche sich grenzübergreifend dieser Problematik angenommen hat.</p><p>Die wichtigsten Interventionsbereiche der Stiftung sind die folgenden: </p><p>- internationale Kindesentführungen;</p><p>- Schwierigkeiten bei der Ausübung der elterlichen Rechte auf transnationaler Ebene;</p><p>- Kinderschutzmassnahmen in der Schweiz und im Ausland;</p><p>- Suche nach Herkunft und Angehörigen;</p><p>- internationale Adoption;</p><p>- Beratung binationaler Paare;</p><p>- Alimenteninkasso im Ausland;</p><p>- Unterstützung bei Familienzusammenführungen;</p><p>- Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern.</p><p>Die Stiftung beschäftigt Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Mediatorinnen und Mediatoren und spezialisierte Advokatinnen und Advokate, welche eng mit dem in mehr als 120 Ländern vertretenen weltweiten Korrespondentennetz der SSI zusammenarbeiten.</p><p>Die Stiftung übernimmt Aufgaben, zu denen sich die Schweiz durch ihren Beitritt zu mehreren internationalen Übereinkommen, insbesondere zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, auf internationaler Ebene verpflichtet hat. So hat die Schweiz die verschiedenen Haager Übereinkommen unterzeichnet. Diese sehen eine Anzahl von Garantien zugunsten der Minderjährigen vor, insbesondere was ihr Recht auf Entwicklung, den Respekt ihrer Menschenwürde, die Möglichkeit, mit ihren Eltern zu leben, ihren Schutz gegen physische und mentale Misshandlung sowie die Beeinträchtigung ihres privaten und familiären Lebens angeht.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Vermot-Mangold 03.3214 betreffend das Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen hat der Bundesrat ausgeführt: "Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 könnte zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes finanziell zu unterstützen."</p><p>Eine finanzielle Unterstützung der SSI durch den Bund ist durchaus angebracht, da nach geltender Praxis die Kantone lediglich die Kosten für Fälle übernehmen, die ihre Kantonseinwohner betreffen. Rund 25 Prozent der von der SSI behandelten Fälle betreffen jedoch Anfragen aus dem Ausland. Für diese Interventionen erhält die SSI bis heute keine finanziellen Beiträge.</p>
  • <p>Die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes (SSI) erfüllt eine wichtige Funktion. Sie erhält deshalb vom Bundesamt für Sozialversicherungen (Geschäftsfeld Familien, Generationen und Gesellschaft) seit 2002 jährlich 100 000 Franken und seit 2004 jährlich 120 000 Franken. Unterstützt werden damit hauptsächlich Beratungen und Hilfestellungen von in der Schweiz wohnhaften binationalen Paaren in Fragen zu Sozialversicherung, Familiennachzug, Ausländerrecht, Scheidung und Trennung sowie Kinderbelangen. Das Bundesamt für Migration hat zudem in den Jahren 2004/05 im Rahmen eines rund einjährigen Pilotprojektes eine Zusammenarbeit mit der SSI im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit rund 30 000 Franken finanziert. Das Pilotprojekt erbrachte aber nicht die erhofften Resultate. Hingegen unterstützt die SSI ohne formalisierte Zusammenarbeit, aber in erheblichem Masse die Bemühungen des EDA (Konsularischer Schutz) um einvernehmliche Lösungen bei Entzug von Schweizer Kindern durch einen Elternteil in Staaten, welche nicht dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) beigetreten sind.</p><p>Ferner hat der Bundesrat am 28. Februar 2007 dem Parlament die Botschaft zur Umsetzung des Übereinkommens über internationale Kindesentführungen sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen unterbreitet (BBl 2007 2595). Artikel 3 des Gesetzentwurfes sieht Fachleute und Institutionen vor, welche bei der Behandlung von Kindesentführungen beigezogen werden können. In der Botschaft wird dazu Folgendes ausgeführt: "Die Zentrale Behörde des Bundes soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen für Fachpersonen und qualifizierte Institutionen sorgen, die insbesondere in Kindesentführungsfällen zur Beratung, Vermittlung und Mediation (Art. 7 Abs. 2 Bst. c HKÜ, Art. 31 Bst. b HKÜ) oder als Kinderrechtsvertreter beigezogen werden können. Es geht nicht darum, dass der Bund die Ausbildung des Personals von Beratungsstellen oder Mediatorinnen und Mediatoren finanziert, sondern dass er eine Art Netzwerk aus bestehenden Institutionen und Fachpersonen aufbaut und unterhält sowie für einen Erfahrungsaustausch besorgt ist. Die Zentrale Behörde des Bundes kann diese Aufgabe auch einer geeigneten privaten Stelle übertragen (Abs. 2). Die geschätzten Kosten dafür dürften im Bereich von jährlich rund 30 000 Franken liegen und würden nebst dem Aufbau und Unterhalt von einer Art Netzwerk auch einige Vermittlungen in Einzelfällen, eventuell sogar bei Entführungen aus der Schweiz oder aus und in Nichtvertragsstaaten des HKÜ und des ESÜ einschliessen."</p><p>Aufgrund der guten Erfahrungen des EDA ist es aus heutiger Sicht wünschenswert, dass die SSI mit den Büros in Genf und Zürich ein wichtiger Partner dieses Netzwerks wird. Es ist zudem naheliegend, dass die SSI mit dem Aufbau und Unterhalt des Netzwerkes betraut werden könnte. Bevor aber ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt werden kann, gilt es, den Ausgang der parlamentarischen Beratungen zum vorgeschlagenen Bundesgesetz abzuwarten. Eine weitere Gesetzesgrundlage zu schaffen, um die SSI zu unterstützen, lehnt der Bundesrat dagegen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>- eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche es erlaubt, die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes (SSI) als einzige zum internationalen Netzwerk des SSI gehörende schweizerische Gesellschaft zu unterstützen;</p><p>- der SSI einen Leistungsauftrag zu erteilen und sie dementsprechend mitzufinanzieren.</p>
  • Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes. Anerkennung und Unterstützung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SSI ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, Personen, die soziale Probleme transnationaler Art haben oder die infolge freiwilliger oder unfreiwilliger Migration persönliche oder familiäre Schwierigkeiten haben, die die Intervention eines in ein internationales Netzwerk eingebundenen Fachdienstes erfordern, soziale und juristische Unterstützung zukommen zu lassen.</p><p>Die SSI ist die einzige Organisation in der Schweiz, welche sich grenzübergreifend dieser Problematik angenommen hat.</p><p>Die wichtigsten Interventionsbereiche der Stiftung sind die folgenden: </p><p>- internationale Kindesentführungen;</p><p>- Schwierigkeiten bei der Ausübung der elterlichen Rechte auf transnationaler Ebene;</p><p>- Kinderschutzmassnahmen in der Schweiz und im Ausland;</p><p>- Suche nach Herkunft und Angehörigen;</p><p>- internationale Adoption;</p><p>- Beratung binationaler Paare;</p><p>- Alimenteninkasso im Ausland;</p><p>- Unterstützung bei Familienzusammenführungen;</p><p>- Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern.</p><p>Die Stiftung beschäftigt Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Mediatorinnen und Mediatoren und spezialisierte Advokatinnen und Advokate, welche eng mit dem in mehr als 120 Ländern vertretenen weltweiten Korrespondentennetz der SSI zusammenarbeiten.</p><p>Die Stiftung übernimmt Aufgaben, zu denen sich die Schweiz durch ihren Beitritt zu mehreren internationalen Übereinkommen, insbesondere zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, auf internationaler Ebene verpflichtet hat. So hat die Schweiz die verschiedenen Haager Übereinkommen unterzeichnet. Diese sehen eine Anzahl von Garantien zugunsten der Minderjährigen vor, insbesondere was ihr Recht auf Entwicklung, den Respekt ihrer Menschenwürde, die Möglichkeit, mit ihren Eltern zu leben, ihren Schutz gegen physische und mentale Misshandlung sowie die Beeinträchtigung ihres privaten und familiären Lebens angeht.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Vermot-Mangold 03.3214 betreffend das Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen hat der Bundesrat ausgeführt: "Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 könnte zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes finanziell zu unterstützen."</p><p>Eine finanzielle Unterstützung der SSI durch den Bund ist durchaus angebracht, da nach geltender Praxis die Kantone lediglich die Kosten für Fälle übernehmen, die ihre Kantonseinwohner betreffen. Rund 25 Prozent der von der SSI behandelten Fälle betreffen jedoch Anfragen aus dem Ausland. Für diese Interventionen erhält die SSI bis heute keine finanziellen Beiträge.</p>
    • <p>Die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes (SSI) erfüllt eine wichtige Funktion. Sie erhält deshalb vom Bundesamt für Sozialversicherungen (Geschäftsfeld Familien, Generationen und Gesellschaft) seit 2002 jährlich 100 000 Franken und seit 2004 jährlich 120 000 Franken. Unterstützt werden damit hauptsächlich Beratungen und Hilfestellungen von in der Schweiz wohnhaften binationalen Paaren in Fragen zu Sozialversicherung, Familiennachzug, Ausländerrecht, Scheidung und Trennung sowie Kinderbelangen. Das Bundesamt für Migration hat zudem in den Jahren 2004/05 im Rahmen eines rund einjährigen Pilotprojektes eine Zusammenarbeit mit der SSI im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit rund 30 000 Franken finanziert. Das Pilotprojekt erbrachte aber nicht die erhofften Resultate. Hingegen unterstützt die SSI ohne formalisierte Zusammenarbeit, aber in erheblichem Masse die Bemühungen des EDA (Konsularischer Schutz) um einvernehmliche Lösungen bei Entzug von Schweizer Kindern durch einen Elternteil in Staaten, welche nicht dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) beigetreten sind.</p><p>Ferner hat der Bundesrat am 28. Februar 2007 dem Parlament die Botschaft zur Umsetzung des Übereinkommens über internationale Kindesentführungen sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen unterbreitet (BBl 2007 2595). Artikel 3 des Gesetzentwurfes sieht Fachleute und Institutionen vor, welche bei der Behandlung von Kindesentführungen beigezogen werden können. In der Botschaft wird dazu Folgendes ausgeführt: "Die Zentrale Behörde des Bundes soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen für Fachpersonen und qualifizierte Institutionen sorgen, die insbesondere in Kindesentführungsfällen zur Beratung, Vermittlung und Mediation (Art. 7 Abs. 2 Bst. c HKÜ, Art. 31 Bst. b HKÜ) oder als Kinderrechtsvertreter beigezogen werden können. Es geht nicht darum, dass der Bund die Ausbildung des Personals von Beratungsstellen oder Mediatorinnen und Mediatoren finanziert, sondern dass er eine Art Netzwerk aus bestehenden Institutionen und Fachpersonen aufbaut und unterhält sowie für einen Erfahrungsaustausch besorgt ist. Die Zentrale Behörde des Bundes kann diese Aufgabe auch einer geeigneten privaten Stelle übertragen (Abs. 2). Die geschätzten Kosten dafür dürften im Bereich von jährlich rund 30 000 Franken liegen und würden nebst dem Aufbau und Unterhalt von einer Art Netzwerk auch einige Vermittlungen in Einzelfällen, eventuell sogar bei Entführungen aus der Schweiz oder aus und in Nichtvertragsstaaten des HKÜ und des ESÜ einschliessen."</p><p>Aufgrund der guten Erfahrungen des EDA ist es aus heutiger Sicht wünschenswert, dass die SSI mit den Büros in Genf und Zürich ein wichtiger Partner dieses Netzwerks wird. Es ist zudem naheliegend, dass die SSI mit dem Aufbau und Unterhalt des Netzwerkes betraut werden könnte. Bevor aber ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt werden kann, gilt es, den Ausgang der parlamentarischen Beratungen zum vorgeschlagenen Bundesgesetz abzuwarten. Eine weitere Gesetzesgrundlage zu schaffen, um die SSI zu unterstützen, lehnt der Bundesrat dagegen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>- eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche es erlaubt, die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes (SSI) als einzige zum internationalen Netzwerk des SSI gehörende schweizerische Gesellschaft zu unterstützen;</p><p>- der SSI einen Leistungsauftrag zu erteilen und sie dementsprechend mitzufinanzieren.</p>
    • Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes. Anerkennung und Unterstützung

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