Verstärkung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

ShortId
07.3409
Id
20073409
Updated
28.07.2023 12:05
Language
de
Title
Verstärkung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
AdditionalIndexing
2846;Berufliche Vorsorge;Wohneigentum;Immobilieneigentum;Liberalisierung
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L04K08020315, Liberalisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge hat die Wohneigentumsquote der Versicherten nicht wesentlich erhöht. Die Motion will diese Schwäche beseitigen, indem die Einschränkung des Wohneigentums aufgehoben und der Zugang zu Wohneigentum erleichtert wird. Ein Hindernis ist die Beschränkung des Gesamthandeigentums auf Ehegatten. Diese Einschränkung ist unsachgemäss und nicht zu vertreten. Einmal bestehen zahlreiche Wohngemeinschaften nicht als eheliche, sondern als sonstige Partnerschaft von Mann und Frau. Diese Gemeinschaften werden in der zweiten Säule auch steuerrechtlich anerkannt. Die Beschränkung des Gesamthandeigentums auf Ehegatten im Rahmen der Wohneigentumsförderung der zweiten Säule ist auch deshalb ungerechtfertigt, weil auch andere Strukturen des Gesamthandeigentums zweckmässig sind, so jene gesellschaftsrechtlicher Natur. Entscheidend ist stets, dass die versicherte Person Eigentum an dem von ihr benutzten Wohnobjekt aufweist. Es gilt somit, das Gesamthandeigentum der versicherten Person zuzulassen und damit die Wohneigentumsförderung zu verstärken.</p><p>Die Einschränkung des Gesamthandeigentums der versicherten Person auf Ehegatten erweist sich übrigens im Lichte der internationalen Verhältnisse als undurchführbar. So kann mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auch Wohneigentum der Versicherten im Ausland finanziert werden. Die mit dem Eigentum am Wohnobjekt verbundenen Formen richten sich aber nach dem Recht am Ort, an dem dieses Eigentum sich befindet. Dieses Recht kann das Gesamthandeigentum der Ehegatten nicht kennen, was eine Wohneigentumsförderung in diesen Fällen nicht zuliesse. Zudem würde sich in diesem Zusammenhang das Problem der rechtsgleichen Behandlung der versicherten Personen stellen, je nachdem ob das Wohnobjekt im In- oder im Ausland liegt. Auch die Tatsache, dass eine bloss mietrechtliche Nutzung des Wohnobjektes über eine Genossenschaft für die Wohneigentumsförderung zulässig ist, belegt, dass eine Beschränkung der Formen eigentumsrechtlicher Beteiligung am Wohnobjekt unnötig ist, um das Ziel der Wohneigentumsförderung der zweiten Säule zu realisieren. </p><p>Diese Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sollte auf den 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden, da besondere Vorbereitungen seitens der Aufsichtsbehörden und der Vorsorgeeinrichtungen nicht notwendig sind.</p>
  • <p>Grundsätzlich ist das Gesamteigentum von Massnahmen der Wohneigentumsförderung ausgeschlossen, da andernfalls auch nicht vorsorgebegünstigte Personen von der Teilhabe an dem mit Vorsorgemitteln finanzierten Gesamteigentum profitieren würden. Im Gegensatz zum Miteigentum gibt es beim Gesamteigentum keine Aufteilung in Bruchteile für jeden Gesamteigentümer, sodass der Betrag des Vorbezuges nicht für jeden Einzelnen von ihnen individualisiert werden kann.</p><p>Seit dem 1. Januar 2007 ist das Gesamteigentum als zulässige Form von Wohneigentum für die Verwendung von Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht nur auf Ehegatten beschränkt, sondern ist auch zulässig bei eingetragener Partnerschaft, die nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Da der Einbezug des heterosexuellen Konkubinates bei der Schaffung der eingetragenen Partnerschaft abgelehnt wurde, besteht nach dem geltenden Recht für das Konkubinat keine spezifische Rechtsform. Deshalb ergibt sich daraus keine Rechtswirkung und eine für diesen Fall spezifische Lösung kommt folglich nicht in Betracht. Der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin zählen von Gesetzes wegen zu den vorsorgerechtlich Begünstigten (vgl. Art. 19 und 19a BVG). Konkubinatspartner haben wie andere versicherte Einzelpersonen die Möglichkeit, als Miteigentümer Mittel der beruflichen Vorsorge für selbst bewohntes Wohneigentum zu beziehen oder zu verpfänden, sei dies im In- oder im Ausland (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b WEFV).</p><p>Für die Finanzierung von Gesamteigentum aus Mitteln der zweiten Säule andere Gemeinschaften zuzulassen als Ehegatten oder eingetragene Partner würde bedeuten, sämtliche auf Gesamteigentum basierende Gemeinschaften einzubeziehen, d. h. Gemeinderschaften, Erbgemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Dies liefe ganz offensichtlich dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge zuwider.</p><p>Die Probleme im Zusammenhang mit dem ausländischen Recht sind so unterschiedlicher Natur, dass eine Gesamtlösung nicht möglich ist. Deshalb muss beim Abschluss von Kaufverträgen eine Lösung gefunden werden, die mit dem Schweizer Recht vereinbar ist. Dieses Vorgehen ist schon heute gängige Praxis.</p><p>Der Bundesrat lehnt aufgrund der vorstehenden Ausführungen die mit der Motion verlangte Verordnungsänderung ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 2 Wohneigentum</p><p>1 ...</p><p>2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind:</p><p>...</p><p>c. das Eigentum der versicherten Person zu gesamter Hand;</p><p>...</p>
  • Verstärkung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge hat die Wohneigentumsquote der Versicherten nicht wesentlich erhöht. Die Motion will diese Schwäche beseitigen, indem die Einschränkung des Wohneigentums aufgehoben und der Zugang zu Wohneigentum erleichtert wird. Ein Hindernis ist die Beschränkung des Gesamthandeigentums auf Ehegatten. Diese Einschränkung ist unsachgemäss und nicht zu vertreten. Einmal bestehen zahlreiche Wohngemeinschaften nicht als eheliche, sondern als sonstige Partnerschaft von Mann und Frau. Diese Gemeinschaften werden in der zweiten Säule auch steuerrechtlich anerkannt. Die Beschränkung des Gesamthandeigentums auf Ehegatten im Rahmen der Wohneigentumsförderung der zweiten Säule ist auch deshalb ungerechtfertigt, weil auch andere Strukturen des Gesamthandeigentums zweckmässig sind, so jene gesellschaftsrechtlicher Natur. Entscheidend ist stets, dass die versicherte Person Eigentum an dem von ihr benutzten Wohnobjekt aufweist. Es gilt somit, das Gesamthandeigentum der versicherten Person zuzulassen und damit die Wohneigentumsförderung zu verstärken.</p><p>Die Einschränkung des Gesamthandeigentums der versicherten Person auf Ehegatten erweist sich übrigens im Lichte der internationalen Verhältnisse als undurchführbar. So kann mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auch Wohneigentum der Versicherten im Ausland finanziert werden. Die mit dem Eigentum am Wohnobjekt verbundenen Formen richten sich aber nach dem Recht am Ort, an dem dieses Eigentum sich befindet. Dieses Recht kann das Gesamthandeigentum der Ehegatten nicht kennen, was eine Wohneigentumsförderung in diesen Fällen nicht zuliesse. Zudem würde sich in diesem Zusammenhang das Problem der rechtsgleichen Behandlung der versicherten Personen stellen, je nachdem ob das Wohnobjekt im In- oder im Ausland liegt. Auch die Tatsache, dass eine bloss mietrechtliche Nutzung des Wohnobjektes über eine Genossenschaft für die Wohneigentumsförderung zulässig ist, belegt, dass eine Beschränkung der Formen eigentumsrechtlicher Beteiligung am Wohnobjekt unnötig ist, um das Ziel der Wohneigentumsförderung der zweiten Säule zu realisieren. </p><p>Diese Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sollte auf den 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden, da besondere Vorbereitungen seitens der Aufsichtsbehörden und der Vorsorgeeinrichtungen nicht notwendig sind.</p>
    • <p>Grundsätzlich ist das Gesamteigentum von Massnahmen der Wohneigentumsförderung ausgeschlossen, da andernfalls auch nicht vorsorgebegünstigte Personen von der Teilhabe an dem mit Vorsorgemitteln finanzierten Gesamteigentum profitieren würden. Im Gegensatz zum Miteigentum gibt es beim Gesamteigentum keine Aufteilung in Bruchteile für jeden Gesamteigentümer, sodass der Betrag des Vorbezuges nicht für jeden Einzelnen von ihnen individualisiert werden kann.</p><p>Seit dem 1. Januar 2007 ist das Gesamteigentum als zulässige Form von Wohneigentum für die Verwendung von Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht nur auf Ehegatten beschränkt, sondern ist auch zulässig bei eingetragener Partnerschaft, die nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Da der Einbezug des heterosexuellen Konkubinates bei der Schaffung der eingetragenen Partnerschaft abgelehnt wurde, besteht nach dem geltenden Recht für das Konkubinat keine spezifische Rechtsform. Deshalb ergibt sich daraus keine Rechtswirkung und eine für diesen Fall spezifische Lösung kommt folglich nicht in Betracht. Der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin zählen von Gesetzes wegen zu den vorsorgerechtlich Begünstigten (vgl. Art. 19 und 19a BVG). Konkubinatspartner haben wie andere versicherte Einzelpersonen die Möglichkeit, als Miteigentümer Mittel der beruflichen Vorsorge für selbst bewohntes Wohneigentum zu beziehen oder zu verpfänden, sei dies im In- oder im Ausland (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b WEFV).</p><p>Für die Finanzierung von Gesamteigentum aus Mitteln der zweiten Säule andere Gemeinschaften zuzulassen als Ehegatten oder eingetragene Partner würde bedeuten, sämtliche auf Gesamteigentum basierende Gemeinschaften einzubeziehen, d. h. Gemeinderschaften, Erbgemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Dies liefe ganz offensichtlich dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge zuwider.</p><p>Die Probleme im Zusammenhang mit dem ausländischen Recht sind so unterschiedlicher Natur, dass eine Gesamtlösung nicht möglich ist. Deshalb muss beim Abschluss von Kaufverträgen eine Lösung gefunden werden, die mit dem Schweizer Recht vereinbar ist. Dieses Vorgehen ist schon heute gängige Praxis.</p><p>Der Bundesrat lehnt aufgrund der vorstehenden Ausführungen die mit der Motion verlangte Verordnungsänderung ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 2 Wohneigentum</p><p>1 ...</p><p>2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind:</p><p>...</p><p>c. das Eigentum der versicherten Person zu gesamter Hand;</p><p>...</p>
    • Verstärkung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Back to List