Anreize für eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall
- ShortId
-
07.3410
- Id
-
20073410
- Updated
-
28.07.2023 11:20
- Language
-
de
- Title
-
Anreize für eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall
- AdditionalIndexing
-
12;24;28;Erbrecht;Konkubinat;Familienstand;Kind;Familienpolitik;Erbschaftssteuer;Hinterlassenschaft;Familie (speziell)
- 1
-
- L06K050701070101, Erbrecht
- L05K0507010701, Hinterlassenschaft
- L03K010303, Familie (speziell)
- L05K0107010205, Kind
- L04K11070501, Erbschaftssteuer
- L04K01030504, Konkubinat
- L03K010305, Familienstand
- L04K01030304, Familienpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Jährlich werden in der Schweiz über 30 Milliarden Franken, fast 7 Prozent des BIP, vererbt. Wer heute erbt, ist immer öfter selbst schon älter. Im Jahr 2020, so rechnet eine Nationalfondsstudie vor (H. Stutz, T. Bauer, S. Schmugge: Erben in der Schweiz. Zürich, 2007), wird nur noch ein Drittel der Erbenden unter 55 Jahre alt sein. Diese Entwicklung spiegelt die steigende Lebenserwartung in der Schweiz.</p><p>Früher gingen Erbschaften mehrheitlich an junge Familien. Sie konnten das Geld in der Familienphase mit Kindern besonders gut gebrauchen und trotzdem ihren Kindern später mehr vererben, als sie selbst geerbt hatten. Künftig werden sie wegen der veränderten Lebenserwartung immer öfter leer ausgehen. Schon heute sind die Erbenden nicht mehr in der Eltern-, sondern immer häufiger in der Grosselternphase. Die Idee, Enkelkinder zu bevorzugen, setzt hier an. Sie sind es, die im Alter zwischen 25 und 45 Jahren in der Familienphase sind und das Geld dann benötigen. Derzeit erben Enkel und Urenkel nur 3 Prozent. Sie werden wohl später erben, wenn sie nicht mehr darauf angewiesen sind. Anreize im Erbrecht könnten dazu führen, dass vermehrt auch Enkel berücksichtigt werden.</p><p>Eine Bevorzugung von Enkeln wäre ein neues Standbein in der Familienpolitik. Wenn Enkel schon einmal erben, dann in der Lebensphase, in der sie es gebrauchen können. Es würde Familien etwa beim Erwerb von Wohneigentum helfen und die Schwierigkeit, Wohnraum zu finden, entschärfen.</p><p>Ziel ist eine Auslegeordnung, ob das heutige Erbrecht unter Berücksichtigung der NFP-Resultate einen Anpassungsbedarf aufweist und wie das familienpolitische Ziel einer Enkel- und Patchworkfamilien-Bevorzugung erreicht werden könnte.</p>
- <p>Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 52 "Kindheit, Jugend und Generationenbeziehungen im gesellschaftlichen Wandel" haben die Autoren Heidi Stutz, Wirtschaftshistorikerin, Tobias Bauer, Volkswirtschafter, und Susanne Schmugge, Soziologin, vom Berner Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien die Studie Nr. 4045-059627 "Erben in der Schweiz" vorgelegt. Gestützt auf diese Studie verlangt der vorliegende Vorstoss vom Bundesrat eine Überprüfung zum einen des Erbrechtes, insbesondere mit Blick auf eine allfällige Enkelbevorzugung und eine verbesserte Stellung der Mitglieder von Patchworkfamilien, zum anderen der Frage "einer moderaten nationalen Erbschaftssteuer".</p><p>Bereits nach geltendem Recht ist es dem Erblasser möglich, unter Beachtung des Pflichtteilschutzes den Bedürfnissen von Enkeln und Patchworkfamilien Rechnung zu tragen. So kann ein Erblasser mit einem überlebenden Ehegatten und Kindern die disponible Quote von drei Achteln des Nachlasses (Art. 457, 462 Ziff. 1, 471 Ziff. 1 und 3 ZGB) seinen Gross- und Stiefkindern zuwenden.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates, die von der juristischen Lehre geteilt wird (vgl. Stephan Wolf, Ist das schweizerische Erbrecht in seinen Grundlagen revisionsbedürftig?, ZBJV 2007, S. 301ff.), hat sich das Erbrecht (Art. 457-640 ZGB) bewährt. Es ist nach wie vor zeitgemäss und deshalb auch nicht in der vorliegend zur Prüfung vorgeschlagenen Weise revisionsbedürftig. Vorbehalten bleibt die Prüfung der Frage einer allfälligen Besserstellung jenes Erben, der gewillt und in der Lage ist, ein Unternehmen als Ganzes zu übernehmen und weiterzuführen (vgl. Postulat Brändli 06.3402, Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen).</p><p>Der Bundesrat erinnert im Übrigen daran, dass die in der Studie beschriebenen Entwicklungen, namentlich die höhere durchschnittliche Lebenserwartung, seit längerer Zeit bekannt sind. So hat der Bundesrat bereits 1979 die Besserstellung des überlebenden Ehegatten gegenüber den Kindern damit begründet, dass Letztere in der Regel zwischen 40 und 50 Jahren und damit zu einem Zeitpunkt erben, in dem sie bereits eine eigene Position aufgebaut haben (BBl 1979 II 1223f.). Der Bundesrat nahm dies aber nicht zum Anlass, das Erbrecht der Kinder durch Bevorzugung der Enkel grundsätzlich infrage zu stellen. Heute besteht dazu umso weniger Grund, als damit zu rechnen ist, dass die Kinder die ererbten Mittel zunehmend für ihre eigene Altersvorsorge nötig haben (vgl. Motion Meier-Schatz 06.3690, Geltendmachung der Verwandtenunterstützung. Erhöhung der Grenzwerte).</p><p>Die Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer war Thema von zwei parlamentarischen Initiativen (vgl. parlamentarische Initiative Fehr 05.416, Erbschaftssteuer für Pflegekosten, AB 2006 N 994ff.; parlamentarische Initiative Studer 03.422, Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, AB 2004 N 1726ff.). Beiden gab der Nationalrat keine Folge. Für den Bundesrat besteht deshalb kein Grund, auf das Thema zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten:</p><p>- ob im Hinblick auf die Resultate des NFP-Programms 52 (Kindheit, Jugend und Generationenbeziehungen im gesellschaftlichen Wandel), insbesondere des Forschungsprojekts Nr. 4045-059627 (Erben in der Schweiz), ein grundsätzlicher Anpassungsbedarf im Erbrecht besteht;</p><p>- ob und allenfalls wie die drei Schlussfolgerungen des Forschungsprojektes "Erben in der Schweiz" Eingang in das Erbrecht finden könnten (Enkelbevorzugung im Erbrecht; Verbesserungen für unverheiratete Lebenspartnerinnen und -partner und soziale Elternschaft; möglicher Einfluss einer Pflegeversicherung auf das Erbverhalten);</p><p>- ob das mögliche Ziel einer Enkelbevorzugung und einer verbesserten Stellung von Patchworkfamilienmitgliedern nicht ebenso gut oder sogar besser über den Weg einer moderaten nationalen Erbschaftssteuer erreicht werden könnte (beispielsweise durch die Festsetzung von Steuerfreibeträgen von Enkeln und Patchworkfamilienmitgliedern).</p>
- Anreize für eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Jährlich werden in der Schweiz über 30 Milliarden Franken, fast 7 Prozent des BIP, vererbt. Wer heute erbt, ist immer öfter selbst schon älter. Im Jahr 2020, so rechnet eine Nationalfondsstudie vor (H. Stutz, T. Bauer, S. Schmugge: Erben in der Schweiz. Zürich, 2007), wird nur noch ein Drittel der Erbenden unter 55 Jahre alt sein. Diese Entwicklung spiegelt die steigende Lebenserwartung in der Schweiz.</p><p>Früher gingen Erbschaften mehrheitlich an junge Familien. Sie konnten das Geld in der Familienphase mit Kindern besonders gut gebrauchen und trotzdem ihren Kindern später mehr vererben, als sie selbst geerbt hatten. Künftig werden sie wegen der veränderten Lebenserwartung immer öfter leer ausgehen. Schon heute sind die Erbenden nicht mehr in der Eltern-, sondern immer häufiger in der Grosselternphase. Die Idee, Enkelkinder zu bevorzugen, setzt hier an. Sie sind es, die im Alter zwischen 25 und 45 Jahren in der Familienphase sind und das Geld dann benötigen. Derzeit erben Enkel und Urenkel nur 3 Prozent. Sie werden wohl später erben, wenn sie nicht mehr darauf angewiesen sind. Anreize im Erbrecht könnten dazu führen, dass vermehrt auch Enkel berücksichtigt werden.</p><p>Eine Bevorzugung von Enkeln wäre ein neues Standbein in der Familienpolitik. Wenn Enkel schon einmal erben, dann in der Lebensphase, in der sie es gebrauchen können. Es würde Familien etwa beim Erwerb von Wohneigentum helfen und die Schwierigkeit, Wohnraum zu finden, entschärfen.</p><p>Ziel ist eine Auslegeordnung, ob das heutige Erbrecht unter Berücksichtigung der NFP-Resultate einen Anpassungsbedarf aufweist und wie das familienpolitische Ziel einer Enkel- und Patchworkfamilien-Bevorzugung erreicht werden könnte.</p>
- <p>Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 52 "Kindheit, Jugend und Generationenbeziehungen im gesellschaftlichen Wandel" haben die Autoren Heidi Stutz, Wirtschaftshistorikerin, Tobias Bauer, Volkswirtschafter, und Susanne Schmugge, Soziologin, vom Berner Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien die Studie Nr. 4045-059627 "Erben in der Schweiz" vorgelegt. Gestützt auf diese Studie verlangt der vorliegende Vorstoss vom Bundesrat eine Überprüfung zum einen des Erbrechtes, insbesondere mit Blick auf eine allfällige Enkelbevorzugung und eine verbesserte Stellung der Mitglieder von Patchworkfamilien, zum anderen der Frage "einer moderaten nationalen Erbschaftssteuer".</p><p>Bereits nach geltendem Recht ist es dem Erblasser möglich, unter Beachtung des Pflichtteilschutzes den Bedürfnissen von Enkeln und Patchworkfamilien Rechnung zu tragen. So kann ein Erblasser mit einem überlebenden Ehegatten und Kindern die disponible Quote von drei Achteln des Nachlasses (Art. 457, 462 Ziff. 1, 471 Ziff. 1 und 3 ZGB) seinen Gross- und Stiefkindern zuwenden.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates, die von der juristischen Lehre geteilt wird (vgl. Stephan Wolf, Ist das schweizerische Erbrecht in seinen Grundlagen revisionsbedürftig?, ZBJV 2007, S. 301ff.), hat sich das Erbrecht (Art. 457-640 ZGB) bewährt. Es ist nach wie vor zeitgemäss und deshalb auch nicht in der vorliegend zur Prüfung vorgeschlagenen Weise revisionsbedürftig. Vorbehalten bleibt die Prüfung der Frage einer allfälligen Besserstellung jenes Erben, der gewillt und in der Lage ist, ein Unternehmen als Ganzes zu übernehmen und weiterzuführen (vgl. Postulat Brändli 06.3402, Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen).</p><p>Der Bundesrat erinnert im Übrigen daran, dass die in der Studie beschriebenen Entwicklungen, namentlich die höhere durchschnittliche Lebenserwartung, seit längerer Zeit bekannt sind. So hat der Bundesrat bereits 1979 die Besserstellung des überlebenden Ehegatten gegenüber den Kindern damit begründet, dass Letztere in der Regel zwischen 40 und 50 Jahren und damit zu einem Zeitpunkt erben, in dem sie bereits eine eigene Position aufgebaut haben (BBl 1979 II 1223f.). Der Bundesrat nahm dies aber nicht zum Anlass, das Erbrecht der Kinder durch Bevorzugung der Enkel grundsätzlich infrage zu stellen. Heute besteht dazu umso weniger Grund, als damit zu rechnen ist, dass die Kinder die ererbten Mittel zunehmend für ihre eigene Altersvorsorge nötig haben (vgl. Motion Meier-Schatz 06.3690, Geltendmachung der Verwandtenunterstützung. Erhöhung der Grenzwerte).</p><p>Die Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer war Thema von zwei parlamentarischen Initiativen (vgl. parlamentarische Initiative Fehr 05.416, Erbschaftssteuer für Pflegekosten, AB 2006 N 994ff.; parlamentarische Initiative Studer 03.422, Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, AB 2004 N 1726ff.). Beiden gab der Nationalrat keine Folge. Für den Bundesrat besteht deshalb kein Grund, auf das Thema zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten:</p><p>- ob im Hinblick auf die Resultate des NFP-Programms 52 (Kindheit, Jugend und Generationenbeziehungen im gesellschaftlichen Wandel), insbesondere des Forschungsprojekts Nr. 4045-059627 (Erben in der Schweiz), ein grundsätzlicher Anpassungsbedarf im Erbrecht besteht;</p><p>- ob und allenfalls wie die drei Schlussfolgerungen des Forschungsprojektes "Erben in der Schweiz" Eingang in das Erbrecht finden könnten (Enkelbevorzugung im Erbrecht; Verbesserungen für unverheiratete Lebenspartnerinnen und -partner und soziale Elternschaft; möglicher Einfluss einer Pflegeversicherung auf das Erbverhalten);</p><p>- ob das mögliche Ziel einer Enkelbevorzugung und einer verbesserten Stellung von Patchworkfamilienmitgliedern nicht ebenso gut oder sogar besser über den Weg einer moderaten nationalen Erbschaftssteuer erreicht werden könnte (beispielsweise durch die Festsetzung von Steuerfreibeträgen von Enkeln und Patchworkfamilienmitgliedern).</p>
- Anreize für eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall
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