Zulassung der Feldwerbung
- ShortId
-
07.3414
- Id
-
20073414
- Updated
-
28.07.2023 09:21
- Language
-
de
- Title
-
Zulassung der Feldwerbung
- AdditionalIndexing
-
55;Grünland;Werbeverbot;Strassenverkehrsordnung;Werbung;Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche
- 1
-
- L05K0701010302, Werbung
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L03K140102, Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche
- L05K1401020105, Grünland
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Feldwerbung ist attraktiv, innovativ, sympathisch, zeitlich begrenzt und basiert auf natürlichen Grundlagen. Sie ist deshalb generell zuzulassen.</p><p>Die bestehenden Rechtsgrundlagen betreffend Strassenreklamen haben bei der Feldwerbung zu Problemen geführt. Die Folge davon ist eine unterschiedliche Praxis seitens der eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und Polizeibehörden. Es ist deshalb angezeigt, eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Feldwerbung zu erlassen.</p>
- <p>Feldwerbung unterscheidet sich nicht grundlegend von anderen Strassenreklamen: Auch sie will Aufmerksamkeit erregen und eine Botschaft überbringen. Verkehrsteilnehmer sollen ihre ungeteilte Aufmerksamkeit jedoch dem Verkehr zuwenden. Aus diesem Grund sind im Bereich von Strassenreklamen alle Ankündigungen untersagt, die durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können (Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SR 741.01).</p><p>Im Rahmen der am 1. März 2006 in Kraft getretenen Revision der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) wurden die früher umfangreichen Bestimmungen über Strassenreklamen auf das Wesentliche beschränkt und die Aspekte der Verkehrssicherheit noch vermehrt in den Vordergrund gerückt. Seither können ausserorts Reklamen, also auch Feldwerbung, zugelassen werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen und die Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie des Raumplanungs- und Baurechtes gewahrt bleiben. In diesem Rahmen ist Feldwerbung im Bereich von Haupt- und Nebenstrassen heute möglich.</p><p>Die vom Motionär erwähnten Probleme sind somit nicht auf unklare Rechtsvorschriften zurückzuführen, sondern lediglich auf einen uneinheitlichen Vollzug durch die Kantone und Gemeinden.</p><p>Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen hingegen drängt sich das Reklameverbot nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie aus Gründen der Verkehrssicherheit nach wie vor auf. Da die hohen Geschwindigkeiten und das grosse Verkehrsaufkommen von den Fahrzeuglenkenden eine grosse Aufmerksamkeit erfordern und Unaufmerksamkeit durch Ablenkung eine der häufigsten Unfallursachen darstellt, muss bei der Zulassung von Reklamen im Interesse der Verkehrssicherheit nach wie vor ein strenger Massstab angelegt werden. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Gefahrensituationen spricht klar gegen eine weitere Lockerung des Reklameverbotes entlang von Autobahnen und Autostrassen. Deshalb sah der 2005 in die Anhörung geschickte Verordnungsentwurf vor, am Verbot der Strassenreklamen im Bereich der Autobahnen und Autostrassen festzuhalten. Rund 60 der befragten Stellen, darunter insbesondere 25 Kantone, stimmten dem Vorschlag zu. Eine Partei sowie vier Verbände lehnten das Verbot ab mit der Begründung, ein so weit gehendes Verbot sei nicht mehr zeitgemäss.</p><p>Gestützt auf dieses eindeutige Anhörungsergebnis hat der Bundesrat am grundsätzlichen Reklameverbot im Bereich von Autobahnen und Autostrassen festgehalten. Nebst den Firmenanschriften mit ihrer wegweisenden Funktion sind lediglich Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter zugelassen, zumal diese Fahrzeuglenker an ihre Eigenverantwortung und an ein partnerschaftliches Verhalten erinnern und einen Beitrag an die Verkehrssicherheit leisten.</p><p>Bei Feldwerbung hingegen ist die Ablenkungsgefahr - entgegen der landläufigen Auffassung - sehr gross. Hinzu kommt, dass die überdimensionalen Darstellungen beim Vorbeifahren teilweise von Geländekuppen, Gebäuden oder Bäumen verdeckt sind und sich dem Betrachter erst nach mehrmaligem Hinschauen als Ganzes erschliessen. Diese längeren und mehrmaligen Phasen der Unaufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gegenüber schaden der Verkehrssicherheit in einem erheblichen und daher nicht zu tolerierenden Ausmass. Feldwerbung entlang von Autobahnen und Autostrassen soll deshalb weiterhin verboten bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen sind, dass die Feldwerbung generell zugelassen ist.</p>
- Zulassung der Feldwerbung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Feldwerbung ist attraktiv, innovativ, sympathisch, zeitlich begrenzt und basiert auf natürlichen Grundlagen. Sie ist deshalb generell zuzulassen.</p><p>Die bestehenden Rechtsgrundlagen betreffend Strassenreklamen haben bei der Feldwerbung zu Problemen geführt. Die Folge davon ist eine unterschiedliche Praxis seitens der eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und Polizeibehörden. Es ist deshalb angezeigt, eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Feldwerbung zu erlassen.</p>
- <p>Feldwerbung unterscheidet sich nicht grundlegend von anderen Strassenreklamen: Auch sie will Aufmerksamkeit erregen und eine Botschaft überbringen. Verkehrsteilnehmer sollen ihre ungeteilte Aufmerksamkeit jedoch dem Verkehr zuwenden. Aus diesem Grund sind im Bereich von Strassenreklamen alle Ankündigungen untersagt, die durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können (Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SR 741.01).</p><p>Im Rahmen der am 1. März 2006 in Kraft getretenen Revision der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) wurden die früher umfangreichen Bestimmungen über Strassenreklamen auf das Wesentliche beschränkt und die Aspekte der Verkehrssicherheit noch vermehrt in den Vordergrund gerückt. Seither können ausserorts Reklamen, also auch Feldwerbung, zugelassen werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen und die Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie des Raumplanungs- und Baurechtes gewahrt bleiben. In diesem Rahmen ist Feldwerbung im Bereich von Haupt- und Nebenstrassen heute möglich.</p><p>Die vom Motionär erwähnten Probleme sind somit nicht auf unklare Rechtsvorschriften zurückzuführen, sondern lediglich auf einen uneinheitlichen Vollzug durch die Kantone und Gemeinden.</p><p>Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen hingegen drängt sich das Reklameverbot nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie aus Gründen der Verkehrssicherheit nach wie vor auf. Da die hohen Geschwindigkeiten und das grosse Verkehrsaufkommen von den Fahrzeuglenkenden eine grosse Aufmerksamkeit erfordern und Unaufmerksamkeit durch Ablenkung eine der häufigsten Unfallursachen darstellt, muss bei der Zulassung von Reklamen im Interesse der Verkehrssicherheit nach wie vor ein strenger Massstab angelegt werden. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Gefahrensituationen spricht klar gegen eine weitere Lockerung des Reklameverbotes entlang von Autobahnen und Autostrassen. Deshalb sah der 2005 in die Anhörung geschickte Verordnungsentwurf vor, am Verbot der Strassenreklamen im Bereich der Autobahnen und Autostrassen festzuhalten. Rund 60 der befragten Stellen, darunter insbesondere 25 Kantone, stimmten dem Vorschlag zu. Eine Partei sowie vier Verbände lehnten das Verbot ab mit der Begründung, ein so weit gehendes Verbot sei nicht mehr zeitgemäss.</p><p>Gestützt auf dieses eindeutige Anhörungsergebnis hat der Bundesrat am grundsätzlichen Reklameverbot im Bereich von Autobahnen und Autostrassen festgehalten. Nebst den Firmenanschriften mit ihrer wegweisenden Funktion sind lediglich Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter zugelassen, zumal diese Fahrzeuglenker an ihre Eigenverantwortung und an ein partnerschaftliches Verhalten erinnern und einen Beitrag an die Verkehrssicherheit leisten.</p><p>Bei Feldwerbung hingegen ist die Ablenkungsgefahr - entgegen der landläufigen Auffassung - sehr gross. Hinzu kommt, dass die überdimensionalen Darstellungen beim Vorbeifahren teilweise von Geländekuppen, Gebäuden oder Bäumen verdeckt sind und sich dem Betrachter erst nach mehrmaligem Hinschauen als Ganzes erschliessen. Diese längeren und mehrmaligen Phasen der Unaufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gegenüber schaden der Verkehrssicherheit in einem erheblichen und daher nicht zu tolerierenden Ausmass. Feldwerbung entlang von Autobahnen und Autostrassen soll deshalb weiterhin verboten bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen sind, dass die Feldwerbung generell zugelassen ist.</p>
- Zulassung der Feldwerbung
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