Doping. Das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler bestrafen
- ShortId
-
07.3416
- Id
-
20073416
- Updated
-
28.07.2023 13:43
- Language
-
de
- Title
-
Doping. Das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler bestrafen
- AdditionalIndexing
-
28;Strafe;Doping;Berufssport
- 1
-
- L05K0101010202, Doping
- L03K050101, Strafe
- L05K0101010201, Berufssport
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Umfeld von positiv getesteten Sportlerinnen und Sportlern kann sich heute im Allgemeinen jeglichen Sanktionen entziehen, obwohl es im Bereich des Dopings bereits eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen gibt (Art. 11f des Bundesgesetzes über Turnen und Sport, Art. 86-88 des Heilmittelgesetzes, Art. 58 und 59 des Strafgesetzbuches). Das hat die Phonak-Saga mit aller Deutlichkeit gezeigt. Auch wenn die Bestimmungen zum Doping im Bundesgesetz über Turnen und Sport erst seit 2002 in Kraft und die Erfahrungen in diesem Bereich daher relativ begrenzt sind, müssen unbedingt Massnahmen ins Auge gefasst werden, mit denen das geltende Recht vereinheitlicht, verstärkt und vervollständigt werden kann.</p>
- <p>Dem Bundesrat sind die Stärken und Schwächen der gegenwärtigen Gesetzgebung zur Bestrafung des Umfeldes bei Dopingfällen bekannt. Er nimmt zu den Forderungen in der Motion wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Dopingbekämpfung ist primär Sache des privatrechtlich organisierten Sports. Gemäss Kooperationsvereinbarung zwischen dem VBS und Swiss Olympic hat Swiss Olympic die Führung in diesem Thema. Swiss Olympic hat kürzlich erklärt, noch in diesem Jahr eine Nationale Anti-Doping-Agentur NADA auf privatrechtlicher Basis zu gründen. Es ist vorgesehen, dass der Bund im bisherigen Rahmen die Dopingbekämpfung unterstützen und mit Swiss Olympic zugunsten der NADA eine Vereinbarung abschliessen wird. Im Rahmen der Revision des Sportförderungsgesetzes wird über die Einbindung des Bundes in die NADA zu entscheiden sein.</p><p>2. Es ist vorgesehen, dass diese Agentur die Aufgaben der Dopingbekämpfung nach den Vorgaben des Welt-Anti-Doping-Codes übernehmen, aber keine Kompetenzen für die strafrechtliche Verfolgung von Personen des Umfeldes haben wird. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist die Strafverfolgung dem Staate vorbehalten. Im Übrigen werden Dopingvergehen bereits heute von Amtes wegen geahndet (vgl. Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0).</p><p>3. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist in Revision. In diesem Zusammenhang sind auch Verschärfungen der heutigen gesetzlichen Grundlagen zur Bestrafung des Umfeldes vorgesehen. Die Bedingungen für die Erteilung von Praxisbewilligungen für Ärztinnen und Ärzte sind im neuen Medizinalberufegesetz geregelt (MedBG). Die Erteilung von Praxisbewilligungen erfolgt hingegen durch die kantonalen Behörden, welche auch über deren Entzug zu befinden haben.</p><p>4. Bei Verdacht auf ein strafbares Verhalten einer Ärztin oder eines Arztes steht das Arztgeheimnis seit jeh unter gewissen Voraussetzungen der strafrechtlichen Untersuchung nicht entgegen, denn "für seine eigenen Verfehlungen kann niemand ein Privileg aufgrund eines Berufsgeheimnisses verlangen" (BGE 102 IV 214). Somit besteht kein Handlungsbedarf.</p><p>5. Der Bund unterstützt heute die Dopingbekämpfung durch Massnahmen in der Prävention und Forschung sowie mit Beiträgen für die Dopingkontrollen an Swiss Olympic mit jährlich rund 1,8 Millionen Franken. Dazu wird die Dopingprävention in den Programmen "Jugend und Sport", "cool and clean" sowie in der Leiter- und Traineraus- und -weiterbildung umgesetzt. Drei Viertel der direkten Kosten der Dopingbekämpfung von jährlich rund 2,4 Millionen Franken werden somit vom Bund getragen.</p><p>Anlässlich seiner Aussprache vom 22. September 2006 hat der Bundesrat beschlossen, keine zusätzlichen Mittel für die Dopingbekämpfung zu sprechen. Allfällige Mehrkosten sind durch den privatrechtlich organisierten Sport selber zu tragen. Der Bundesrat ist aber bereit, im Rahmen der bevorstehenden Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport Verbesserungen der Rahmenbedingungen in der Dopingbekämpfung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Es wird eine nationale Anti-Doping-Agentur geschaffen.</p><p>2. Wird ein Sportler oder eine Sportlerin positiv getestet, so verfolgt die nationale Anti-Doping-Agentur das Umfeld von Amtes wegen.</p><p>3. Wenn eine medizinische Fachperson in einen Dopingfall verwickelt ist, verstösst sie gegen die Berufsregeln. Ein solcher Verstoss soll daher nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch eine Sistierung oder einen Entzug der Praxisbewilligung zur Folge haben.</p><p>4. Wird eine medizinische Fachperson des Dopings verdächtigt, so wird das Arztgeheimnis so weit gelockert, dass die Strafuntersuchung durchgeführt werden kann.</p><p>5. Es werden genügend Mittel gesprochen, damit die nationale Anti-Doping-Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann.</p>
- Doping. Das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler bestrafen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Umfeld von positiv getesteten Sportlerinnen und Sportlern kann sich heute im Allgemeinen jeglichen Sanktionen entziehen, obwohl es im Bereich des Dopings bereits eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen gibt (Art. 11f des Bundesgesetzes über Turnen und Sport, Art. 86-88 des Heilmittelgesetzes, Art. 58 und 59 des Strafgesetzbuches). Das hat die Phonak-Saga mit aller Deutlichkeit gezeigt. Auch wenn die Bestimmungen zum Doping im Bundesgesetz über Turnen und Sport erst seit 2002 in Kraft und die Erfahrungen in diesem Bereich daher relativ begrenzt sind, müssen unbedingt Massnahmen ins Auge gefasst werden, mit denen das geltende Recht vereinheitlicht, verstärkt und vervollständigt werden kann.</p>
- <p>Dem Bundesrat sind die Stärken und Schwächen der gegenwärtigen Gesetzgebung zur Bestrafung des Umfeldes bei Dopingfällen bekannt. Er nimmt zu den Forderungen in der Motion wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Dopingbekämpfung ist primär Sache des privatrechtlich organisierten Sports. Gemäss Kooperationsvereinbarung zwischen dem VBS und Swiss Olympic hat Swiss Olympic die Führung in diesem Thema. Swiss Olympic hat kürzlich erklärt, noch in diesem Jahr eine Nationale Anti-Doping-Agentur NADA auf privatrechtlicher Basis zu gründen. Es ist vorgesehen, dass der Bund im bisherigen Rahmen die Dopingbekämpfung unterstützen und mit Swiss Olympic zugunsten der NADA eine Vereinbarung abschliessen wird. Im Rahmen der Revision des Sportförderungsgesetzes wird über die Einbindung des Bundes in die NADA zu entscheiden sein.</p><p>2. Es ist vorgesehen, dass diese Agentur die Aufgaben der Dopingbekämpfung nach den Vorgaben des Welt-Anti-Doping-Codes übernehmen, aber keine Kompetenzen für die strafrechtliche Verfolgung von Personen des Umfeldes haben wird. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist die Strafverfolgung dem Staate vorbehalten. Im Übrigen werden Dopingvergehen bereits heute von Amtes wegen geahndet (vgl. Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0).</p><p>3. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist in Revision. In diesem Zusammenhang sind auch Verschärfungen der heutigen gesetzlichen Grundlagen zur Bestrafung des Umfeldes vorgesehen. Die Bedingungen für die Erteilung von Praxisbewilligungen für Ärztinnen und Ärzte sind im neuen Medizinalberufegesetz geregelt (MedBG). Die Erteilung von Praxisbewilligungen erfolgt hingegen durch die kantonalen Behörden, welche auch über deren Entzug zu befinden haben.</p><p>4. Bei Verdacht auf ein strafbares Verhalten einer Ärztin oder eines Arztes steht das Arztgeheimnis seit jeh unter gewissen Voraussetzungen der strafrechtlichen Untersuchung nicht entgegen, denn "für seine eigenen Verfehlungen kann niemand ein Privileg aufgrund eines Berufsgeheimnisses verlangen" (BGE 102 IV 214). Somit besteht kein Handlungsbedarf.</p><p>5. Der Bund unterstützt heute die Dopingbekämpfung durch Massnahmen in der Prävention und Forschung sowie mit Beiträgen für die Dopingkontrollen an Swiss Olympic mit jährlich rund 1,8 Millionen Franken. Dazu wird die Dopingprävention in den Programmen "Jugend und Sport", "cool and clean" sowie in der Leiter- und Traineraus- und -weiterbildung umgesetzt. Drei Viertel der direkten Kosten der Dopingbekämpfung von jährlich rund 2,4 Millionen Franken werden somit vom Bund getragen.</p><p>Anlässlich seiner Aussprache vom 22. September 2006 hat der Bundesrat beschlossen, keine zusätzlichen Mittel für die Dopingbekämpfung zu sprechen. Allfällige Mehrkosten sind durch den privatrechtlich organisierten Sport selber zu tragen. Der Bundesrat ist aber bereit, im Rahmen der bevorstehenden Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport Verbesserungen der Rahmenbedingungen in der Dopingbekämpfung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Es wird eine nationale Anti-Doping-Agentur geschaffen.</p><p>2. Wird ein Sportler oder eine Sportlerin positiv getestet, so verfolgt die nationale Anti-Doping-Agentur das Umfeld von Amtes wegen.</p><p>3. Wenn eine medizinische Fachperson in einen Dopingfall verwickelt ist, verstösst sie gegen die Berufsregeln. Ein solcher Verstoss soll daher nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch eine Sistierung oder einen Entzug der Praxisbewilligung zur Folge haben.</p><p>4. Wird eine medizinische Fachperson des Dopings verdächtigt, so wird das Arztgeheimnis so weit gelockert, dass die Strafuntersuchung durchgeführt werden kann.</p><p>5. Es werden genügend Mittel gesprochen, damit die nationale Anti-Doping-Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann.</p>
- Doping. Das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler bestrafen
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