Pandemiebekämpfung. Einbezug der nichtärztlichen Therapeuten

ShortId
07.3417
Id
20073417
Updated
28.07.2023 13:24
Language
de
Title
Pandemiebekämpfung. Einbezug der nichtärztlichen Therapeuten
AdditionalIndexing
2841;arztähnlicher Beruf;Epidemie;Arzt/Ärztin;alternative Medizin;Infektionskrankheit
1
  • L04K01050104, Epidemie
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K01050202, alternative Medizin
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L04K01050109, Infektionskrankheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Alternativheiltätige der drei Fachrichtungen klassische Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (inklusive Akupunktur) und traditionelle europäische Naturheilkunde (mit Pflanzenheilkunde) werden oft von den Patienten als erste medizinische Anlaufstelle genutzt. Diese müssen zur Abgrenzung ihrer Tätigkeit (Weiterweisung an einen Arzt) eine medizinische Beurteilung vornehmen können, um z. B. ansteckende Erkrankungen im Sinne des Epidemiengesetzes feststellen zu können. Daraus folgt, dass für eine solche arztähnliche Tätigkeit die notwendigen medizinischen Kompetenzen vorhanden sein müssen.</p><p>Gemäss Artikel 28 des Epidemiengesetzes ist die Behandlung übertragbarer Krankheiten nur diplomierten Ärzten erlaubt. Ärzte haben von Gesetzes wegen die in ihrer Möglichkeit liegenden Massnahmen zu treffen, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhüten und die Ansteckungsquelle auszuschalten.</p><p>Der Bund und die Kantone haben alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer bevorstehenden Pandemie beitragen. Damit die Ansteckungsquellen bei Epidemien und Pandemien möglichst früh und flächendeckend ausgeschaltet werden können, sind die genannten nichtärztlichen Therapeuten bei der Erkennung (Koordination mit kantonalen Stellen), Unterbindung der Ausbreitung der Krankheit (gesetzlich vorgeschriebene Weiterleitung an Ärzte) und Erfassung durch die kantonalen Behörden (Meldepflicht) einzubeziehen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101) befindet sich zurzeit in Revision. Die Revision hat insbesondere zum Ziel, die reaktive Schadensbegrenzung ergänzt mit Massnahmen zur frühzeitigen Prävention zu verbessern. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, welches noch 2007 lanciert wird, unterbreitet der Bundesrat den Vorentwurf des revidierten Gesetzes den Kantonen, politischen Parteien und weiteren interessierten Kreisen zur Stellungnahme und kritischen Würdigung.</p><p>Diese laufende Gesetzesrevision betrifft auch die Frage der Behandlung von übertragbaren Krankheiten. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 des geltenden Epidemiengesetzes ist die Behandlung übertragbarer Krankheiten nur diplomierten Ärzten, die im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung sind, oder unter ihrer Aufsicht stehenden Ärzten oder ihren Stellvertretern erlaubt. Es ist nicht geplant, von diesem Ansatz im Revisionsprozess abzurücken.</p><p>Aufgrund der bisherigen Arbeiten zur Pandemiebekämpfung ist vorgesehen, dass der Bundesrat in besonderen Lagen Gesundheitsfachpersonen verpflichten kann, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken. Angesichts der grossen Anzahl an Personen mit universitären Gesundheitsberufen, für die aufgrund der im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Berufspflichten aktive Mitarbeit Pflicht ist, und der sehr grossen Zahl Diplomierter der Fachhochschulen und der höheren Fachschulen in selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten stehen in unserem Lande sehr viele Gesundheitsfachpersonen mit ausgewiesener fachlicher Qualifikation zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zur Verfügung.</p><p>Mit der Motion wird der Einbezug von nichtärztlichen Komplementärtherapeuten gefordert, ohne dass deren einschlägige fachliche Qualifikationen bekannt oder gesichert sind. In diesem Bereich sind Ausbildungsstandards, Berufs- und Methodengrenzen unscharf, und sie werden uneinheitlich gehandhabt. Dies gilt auch für die Therapeuten der Homöopathie, der chinesischen Medizin und der europäischen Naturheilkunde, soweit diese nicht Ärzte mit entsprechendem Fähigkeitsausweis FMH sind. Wie der Bundesrat bereits bei anderen Vorstössen dargelegt hat (vgl. die Stellungnahme zur Motion Wehrli 07.3274), wird die Frage der Reglementierung und Anerkennung dieser Berufe jedoch erst nach der Abstimmung zur Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin" abschliessend beantwortet werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>Das Epidemiengesetz ist dahingehend zu ergänzen, dass die Kantone nichtärztliche Therapeuten in die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einbeziehen. Diese Therapeuten sind von Gesetzes wegen zu verpflichten, Personen mit übertragbaren Krankheiten an einen Arzt weiterzuleiten und gleichzeitig der kantonalen Behörde eine Meldung mit den Angaben zu erstatten, die zur Identifizierung erkrankter, infizierter oder exponierter Personen notwendig sind.</p>
  • Pandemiebekämpfung. Einbezug der nichtärztlichen Therapeuten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alternativheiltätige der drei Fachrichtungen klassische Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (inklusive Akupunktur) und traditionelle europäische Naturheilkunde (mit Pflanzenheilkunde) werden oft von den Patienten als erste medizinische Anlaufstelle genutzt. Diese müssen zur Abgrenzung ihrer Tätigkeit (Weiterweisung an einen Arzt) eine medizinische Beurteilung vornehmen können, um z. B. ansteckende Erkrankungen im Sinne des Epidemiengesetzes feststellen zu können. Daraus folgt, dass für eine solche arztähnliche Tätigkeit die notwendigen medizinischen Kompetenzen vorhanden sein müssen.</p><p>Gemäss Artikel 28 des Epidemiengesetzes ist die Behandlung übertragbarer Krankheiten nur diplomierten Ärzten erlaubt. Ärzte haben von Gesetzes wegen die in ihrer Möglichkeit liegenden Massnahmen zu treffen, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhüten und die Ansteckungsquelle auszuschalten.</p><p>Der Bund und die Kantone haben alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer bevorstehenden Pandemie beitragen. Damit die Ansteckungsquellen bei Epidemien und Pandemien möglichst früh und flächendeckend ausgeschaltet werden können, sind die genannten nichtärztlichen Therapeuten bei der Erkennung (Koordination mit kantonalen Stellen), Unterbindung der Ausbreitung der Krankheit (gesetzlich vorgeschriebene Weiterleitung an Ärzte) und Erfassung durch die kantonalen Behörden (Meldepflicht) einzubeziehen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101) befindet sich zurzeit in Revision. Die Revision hat insbesondere zum Ziel, die reaktive Schadensbegrenzung ergänzt mit Massnahmen zur frühzeitigen Prävention zu verbessern. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, welches noch 2007 lanciert wird, unterbreitet der Bundesrat den Vorentwurf des revidierten Gesetzes den Kantonen, politischen Parteien und weiteren interessierten Kreisen zur Stellungnahme und kritischen Würdigung.</p><p>Diese laufende Gesetzesrevision betrifft auch die Frage der Behandlung von übertragbaren Krankheiten. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 des geltenden Epidemiengesetzes ist die Behandlung übertragbarer Krankheiten nur diplomierten Ärzten, die im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung sind, oder unter ihrer Aufsicht stehenden Ärzten oder ihren Stellvertretern erlaubt. Es ist nicht geplant, von diesem Ansatz im Revisionsprozess abzurücken.</p><p>Aufgrund der bisherigen Arbeiten zur Pandemiebekämpfung ist vorgesehen, dass der Bundesrat in besonderen Lagen Gesundheitsfachpersonen verpflichten kann, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken. Angesichts der grossen Anzahl an Personen mit universitären Gesundheitsberufen, für die aufgrund der im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Berufspflichten aktive Mitarbeit Pflicht ist, und der sehr grossen Zahl Diplomierter der Fachhochschulen und der höheren Fachschulen in selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten stehen in unserem Lande sehr viele Gesundheitsfachpersonen mit ausgewiesener fachlicher Qualifikation zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zur Verfügung.</p><p>Mit der Motion wird der Einbezug von nichtärztlichen Komplementärtherapeuten gefordert, ohne dass deren einschlägige fachliche Qualifikationen bekannt oder gesichert sind. In diesem Bereich sind Ausbildungsstandards, Berufs- und Methodengrenzen unscharf, und sie werden uneinheitlich gehandhabt. Dies gilt auch für die Therapeuten der Homöopathie, der chinesischen Medizin und der europäischen Naturheilkunde, soweit diese nicht Ärzte mit entsprechendem Fähigkeitsausweis FMH sind. Wie der Bundesrat bereits bei anderen Vorstössen dargelegt hat (vgl. die Stellungnahme zur Motion Wehrli 07.3274), wird die Frage der Reglementierung und Anerkennung dieser Berufe jedoch erst nach der Abstimmung zur Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin" abschliessend beantwortet werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>Das Epidemiengesetz ist dahingehend zu ergänzen, dass die Kantone nichtärztliche Therapeuten in die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einbeziehen. Diese Therapeuten sind von Gesetzes wegen zu verpflichten, Personen mit übertragbaren Krankheiten an einen Arzt weiterzuleiten und gleichzeitig der kantonalen Behörde eine Meldung mit den Angaben zu erstatten, die zur Identifizierung erkrankter, infizierter oder exponierter Personen notwendig sind.</p>
    • Pandemiebekämpfung. Einbezug der nichtärztlichen Therapeuten

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