Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

ShortId
07.3418
Id
20073418
Updated
25.06.2025 00:08
Language
de
Title
Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
AdditionalIndexing
52;Verordnung;Umweltorganisation;Umweltverträglichkeitsprüfung;Umweltrecht;Verbandsbeschwerde
1
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L04K06010307, Umweltorganisation
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 13. April 2007 ist die Referendumsfrist für das geänderte Umweltschutzgesetz (USG) ungenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat beschlossen, diese Gesetzesänderungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Damit das geänderte USG die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung voll entfalten kann, müssen die erforderlichen Änderungen bzw. Anpassungen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) möglichst rasch erfolgen. Es darf nicht sein, dass die neuen Gesetzesbestimmungen in gewissen Punkten noch lange unterlaufen werden können, nur weil die notwendigen Verordnungsänderungen noch ausstehen. </p><p>Verschiedene der neuen Gesetzesbestimmungen bedürfen einer Präzisierung in der UVPV. Insbesondere sind die Anforderungen an einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) oder auch die Möglichkeit der Beschränkung auf eine Voruntersuchung, dem neuen Artikel 10b des USG entsprechend, in der Verordnung zu verdeutlichen. Dem Willen des Gesetzgebers ist dabei Rechnung zu tragen, vor allem auch, was die Einschränkung der Möglichkeiten einer Verbandsbeschwerde innerhalb rechtskräftiger Bauzonen betrifft (siehe Begründung der parlamentarischen Initiative 02.436). Dies hat durch eine deutliche Erhöhung der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Schwellenwerte zu erfolgen (Parkplatzzahl, Nutzflächen usw.). Gemäss neuem Artikel 10b Absatz 2 USG hat ein UVB jene Angaben zu enthalten, die nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nötig sind. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, Massnahmen zu prüfen, die eine weiter gehende - also über die Vorschriften hinausgehende - Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Demzufolge sollte innerhalb einer rechtskräftigen Bauzone eine Verbandsbeschwerde für eine zonenkonforme und die vor Ort bestehenden Bauvorschriften einhaltende Baute praktisch nicht mehr zulässig sein.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Das UVEK wird die Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die geänderten Bestimmungen des USG mit hoher Priorität behandeln. </p><p>Die vom Motionär besonders hervorgehobene Überprüfung der Schwellenwerte von UVP-pflichtigen Anlagen macht eine Anhörung bei den Kantonen und interessierten Kreisen nötig. Es ist vorgesehen, diese Konsultation im Spätherbst 2007 zu eröffnen, damit die Revision im 2. Quartal 2008 abgeschlossen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung samt deren Anhang, entsprechend den am 20. Dezember 2006 erfolgten Änderungen des Umweltschutzgesetzes, möglichst rasch anzupassen und schrittweise bis spätestens im Juni 2008 in Kraft zu setzen.</p>
  • Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 13. April 2007 ist die Referendumsfrist für das geänderte Umweltschutzgesetz (USG) ungenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat beschlossen, diese Gesetzesänderungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Damit das geänderte USG die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung voll entfalten kann, müssen die erforderlichen Änderungen bzw. Anpassungen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) möglichst rasch erfolgen. Es darf nicht sein, dass die neuen Gesetzesbestimmungen in gewissen Punkten noch lange unterlaufen werden können, nur weil die notwendigen Verordnungsänderungen noch ausstehen. </p><p>Verschiedene der neuen Gesetzesbestimmungen bedürfen einer Präzisierung in der UVPV. Insbesondere sind die Anforderungen an einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) oder auch die Möglichkeit der Beschränkung auf eine Voruntersuchung, dem neuen Artikel 10b des USG entsprechend, in der Verordnung zu verdeutlichen. Dem Willen des Gesetzgebers ist dabei Rechnung zu tragen, vor allem auch, was die Einschränkung der Möglichkeiten einer Verbandsbeschwerde innerhalb rechtskräftiger Bauzonen betrifft (siehe Begründung der parlamentarischen Initiative 02.436). Dies hat durch eine deutliche Erhöhung der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Schwellenwerte zu erfolgen (Parkplatzzahl, Nutzflächen usw.). Gemäss neuem Artikel 10b Absatz 2 USG hat ein UVB jene Angaben zu enthalten, die nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nötig sind. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, Massnahmen zu prüfen, die eine weiter gehende - also über die Vorschriften hinausgehende - Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Demzufolge sollte innerhalb einer rechtskräftigen Bauzone eine Verbandsbeschwerde für eine zonenkonforme und die vor Ort bestehenden Bauvorschriften einhaltende Baute praktisch nicht mehr zulässig sein.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Das UVEK wird die Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die geänderten Bestimmungen des USG mit hoher Priorität behandeln. </p><p>Die vom Motionär besonders hervorgehobene Überprüfung der Schwellenwerte von UVP-pflichtigen Anlagen macht eine Anhörung bei den Kantonen und interessierten Kreisen nötig. Es ist vorgesehen, diese Konsultation im Spätherbst 2007 zu eröffnen, damit die Revision im 2. Quartal 2008 abgeschlossen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung samt deren Anhang, entsprechend den am 20. Dezember 2006 erfolgten Änderungen des Umweltschutzgesetzes, möglichst rasch anzupassen und schrittweise bis spätestens im Juni 2008 in Kraft zu setzen.</p>
    • Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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