Evaluation über die Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege und zur Justizreform

ShortId
07.3420
Id
20073420
Updated
25.06.2025 00:23
Language
de
Title
Evaluation über die Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege und zur Justizreform
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;Verwaltungsverfahren;Justizreform;Schutz der Grundrechte;Beziehung Legislative-Judikative;Rechtspflege;Bundesgericht;Gesetzesevaluation
1
  • L02K0505, Rechtspflege
  • L04K05050108, Justizreform
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L04K08030202, Beziehung Legislative-Judikative
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Auftrag</p><p>Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (Art. 170 der Bundesverfassung); eine Überprüfungsregelung findet sich zudem in der Richterstellenverordnung für das Bundesgericht, nicht aber für die erstinstanzlichen Bundesgerichte. Die einschlägigen Gesetze aber schweigen dazu.</p><p>2. Sinn</p><p>Der Weg vom "Papier" (Gesetze) zur Realität (Organisation und Rechtsschutz) ist anspruchsvoll, der verlangte Wandel erheblich. Die Zielvorgabe ist komplex und teils widersprüchlich. Gleichzeitig sind eine Entlastung des Bundesgerichtes und eine Verbesserung des Rechtsschutzes zu erreichen. Das setzt wesentliche Beiträge der erstinstanzlichen Bundesgerichte und vor allem der Kantone voraus. Bald werden in den Kantonen da und dort Diskussionen entstehen. Denn die Kantone sind erheblich gefordert, vorab politisch (z. B. Übertragung von Kompetenzen von Regierungen und Parlamenten auf das Gericht) und ökonomisch (z. B. Ausbau der Justiz).</p><p>3. Gestaffeltes Inkrafttreten</p><p>Das Inkrafttreten ist komplex geordnet. Ein erstes Paket ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Teils gilt eine Übergangsregelung. Später folgen die Einführungserlasse der Kantone, an sich in zwei Etappen. Ferner werden Ergänzungen in neuen bundesrechtlichen Spezialgesetzgebungen geschaffen. In Sicht ist schliesslich die Einführung der Strafprozess- und der Zivilprozessordnung.</p>
  • <p>Das Bundesamt für Justiz plant, die Wirksamkeit der neuen Bundesrechtspflege zu überprüfen. Es hat zu diesem Zweck eine beratende Begleitgruppe eingesetzt. Dieser gehören Vertreterinnen und Vertreter der drei eidgenössischen Gerichte, der Kantone und der Wissenschaft an. Vorgesehen werden kurze Zwischenberichte und ein Schlussbericht. Das Bundesamt rechnet damit, in etwa fünf Jahren fundierte Aussagen über die Wirksamkeit der neuen Bundesrechtspflege machen zu können. Bereits vorher wird die Evaluation Grundlagen liefern, um erste Entwicklungen und Trends besser erkennen und beurteilen zu können. Mit Zwischenergebnissen ist in spätestens drei Jahren zu rechnen. Die Ergebnisse der Evaluation werden in Berichtsform zur Verfügung gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>1. Der Bundesrat wird eingeladen, die Neuordnung von Justiz und Bundesrechtspflege auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, die nötigen Massnahmen vorzuschlagen, den Gerichten Gelegenheit zu eigenen Schlussfolgerungen zu geben und dem Parlament oder seinen zuständigen Kommissionen kurze Zwischenbeurteilungen sowie dem Parlament einen (vorläufig) abschliessenden Bericht zu erstatten.</p><p>2. Thema ist die Bundesrechtspflege (die drei Bundesgerichtsgesetze, das revidierte Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die weiteren einschlägigen, auch künftigen Erlasse), aber auch die Justizreform der Bundesverfassung insgesamt mit der neuen Aufgabenteilung und dem Grundrechtsschutz.</p><p>3. Dabei ist die Zusammenarbeit mit Politik und Justiz zu suchen, d. h. den zuständigen parlamentarischen Kommissionen, dem Bundesgericht, den erstinstanzlichen Gerichten des Bundes sowie den Kantonen mit ihren Regierungen und Justizorganen. Anzuhören sind zudem die massgebenden Kreise der betroffenen Privaten und ihrer berufsmässigen Vertreter.</p>
  • Evaluation über die Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege und zur Justizreform
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Auftrag</p><p>Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (Art. 170 der Bundesverfassung); eine Überprüfungsregelung findet sich zudem in der Richterstellenverordnung für das Bundesgericht, nicht aber für die erstinstanzlichen Bundesgerichte. Die einschlägigen Gesetze aber schweigen dazu.</p><p>2. Sinn</p><p>Der Weg vom "Papier" (Gesetze) zur Realität (Organisation und Rechtsschutz) ist anspruchsvoll, der verlangte Wandel erheblich. Die Zielvorgabe ist komplex und teils widersprüchlich. Gleichzeitig sind eine Entlastung des Bundesgerichtes und eine Verbesserung des Rechtsschutzes zu erreichen. Das setzt wesentliche Beiträge der erstinstanzlichen Bundesgerichte und vor allem der Kantone voraus. Bald werden in den Kantonen da und dort Diskussionen entstehen. Denn die Kantone sind erheblich gefordert, vorab politisch (z. B. Übertragung von Kompetenzen von Regierungen und Parlamenten auf das Gericht) und ökonomisch (z. B. Ausbau der Justiz).</p><p>3. Gestaffeltes Inkrafttreten</p><p>Das Inkrafttreten ist komplex geordnet. Ein erstes Paket ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Teils gilt eine Übergangsregelung. Später folgen die Einführungserlasse der Kantone, an sich in zwei Etappen. Ferner werden Ergänzungen in neuen bundesrechtlichen Spezialgesetzgebungen geschaffen. In Sicht ist schliesslich die Einführung der Strafprozess- und der Zivilprozessordnung.</p>
    • <p>Das Bundesamt für Justiz plant, die Wirksamkeit der neuen Bundesrechtspflege zu überprüfen. Es hat zu diesem Zweck eine beratende Begleitgruppe eingesetzt. Dieser gehören Vertreterinnen und Vertreter der drei eidgenössischen Gerichte, der Kantone und der Wissenschaft an. Vorgesehen werden kurze Zwischenberichte und ein Schlussbericht. Das Bundesamt rechnet damit, in etwa fünf Jahren fundierte Aussagen über die Wirksamkeit der neuen Bundesrechtspflege machen zu können. Bereits vorher wird die Evaluation Grundlagen liefern, um erste Entwicklungen und Trends besser erkennen und beurteilen zu können. Mit Zwischenergebnissen ist in spätestens drei Jahren zu rechnen. Die Ergebnisse der Evaluation werden in Berichtsform zur Verfügung gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>1. Der Bundesrat wird eingeladen, die Neuordnung von Justiz und Bundesrechtspflege auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, die nötigen Massnahmen vorzuschlagen, den Gerichten Gelegenheit zu eigenen Schlussfolgerungen zu geben und dem Parlament oder seinen zuständigen Kommissionen kurze Zwischenbeurteilungen sowie dem Parlament einen (vorläufig) abschliessenden Bericht zu erstatten.</p><p>2. Thema ist die Bundesrechtspflege (die drei Bundesgerichtsgesetze, das revidierte Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die weiteren einschlägigen, auch künftigen Erlasse), aber auch die Justizreform der Bundesverfassung insgesamt mit der neuen Aufgabenteilung und dem Grundrechtsschutz.</p><p>3. Dabei ist die Zusammenarbeit mit Politik und Justiz zu suchen, d. h. den zuständigen parlamentarischen Kommissionen, dem Bundesgericht, den erstinstanzlichen Gerichten des Bundes sowie den Kantonen mit ihren Regierungen und Justizorganen. Anzuhören sind zudem die massgebenden Kreise der betroffenen Privaten und ihrer berufsmässigen Vertreter.</p>
    • Evaluation über die Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege und zur Justizreform

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