Anwendung der Kinderrechtskonvention im Falle einer Wegweisung

ShortId
07.3422
Id
20073422
Updated
14.11.2025 06:44
Language
de
Title
Anwendung der Kinderrechtskonvention im Falle einer Wegweisung
AdditionalIndexing
2811;soziale Integration;Einschulung;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Rückkehrbeihilfe;Kind;Konvention UNO;Integration der Zuwanderer
1
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L05K0107010205, Kind
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L04K13030110, Einschulung
  • L05K0108030603, Rückkehrbeihilfe
  • L04K01040209, soziale Integration
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Aus der von der Asylrekurskommission entwickelten Rechtsprechung geht hervor, dass der in Artikel 3 der Kinderrechtskonvention festgehaltene Grundsatz des übergeordneten Kindeswohls einen bedeutsamen Faktor darstellt, der bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung von minderjährigen Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Anwendungskriterien von Artikel 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sind gemäss diesem Grundsatz festzulegen und zu würdigen.</p><p>In diesem Rahmen berücksichtigt das Bundesamt für Migration (BFM) bei der Abwägung der Frage, ob die Wegweisung einer minderjährigen Person zumutbar ist, namentlich die folgenden Elemente: Alter, Reifegrad, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Personen, die ihr Unterstützung gewähren, Ressourcen dieser Personen, schulische bzw. vorberufliche Bildung, Integrationsgrad in Verbindung mit der in der Schweiz verbrachten Zeit sowie Chancen und Risiken einer Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat. Die Rekurskommission hat ferner darauf hingewiesen, dass bei eingeschulten Kindern und Jugendlichen, die lange in der Schweiz gelebt haben, eine fortgeschrittene Integration die Fortsetzung des Aufenthaltes in unserem Land rechtfertigt. In der zu diesem Thema reichhaltig entwickelten Rechtsprechung sind die Anwendungsmodalitäten der erwähnten Kriterien präzisiert worden; das BFM prüft jeden einzelnen Fall, der eine minderjährige asylsuchende Person betrifft, individuell und trägt dabei diesen Präzisierungen Rechnung.</p><p>Ausserdem kann, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Ory 07.3423 festgestellt hat, jede vom BFM erlassene Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden. So kann bei minderjährigen Personen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von einer unabhängigen Gerichtsinstanz überprüft werden.</p><p>Was die Rückkehrhilfe betrifft, so haben Jugendliche aus dem Asylbereich ein Anrecht darauf (Weisung vom 1. April 2006 über die individuelle Rückkehrhilfe). Die Rückkehrhilfeleistungen umfassen neben der Vorbereitung der Rückkehr und der Beratung auch die entsprechende finanzielle und materielle Unterstützung. Die für die Beratung zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstellen widmen den Familien und den Kindern besondere Aufmerksamkeit. Vor der Ausreise aus der Schweiz lassen sich im Herkunftsland die administrativen und praktischen Fragen betreffend Ausbildung oder Einschulung der Kinder mithilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abklären. Die für die Wiedereingliederung der rückkehrenden Person vorgesehene materielle Zusatzhilfe im Betrag von maximal 3000 Franken kann auch für eine Ausbildung, die Entrichtung von Schulgeldern oder den Ankauf von Schulmaterial gewährt werden. Die vor Ort tätige IOM-Mission kann zudem mit der Umsetzung der Hilfsmassnahmen an Ort und Stelle beauftragt werden; damit wird den rückkehrenden Personen - falls nötig - auch nach der Rückkehr in ihr Land eine Unterstützung garantiert.</p><p>Die vom BVGer entwickelte Rechtsprechung zum Thema Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Falle Minderjähriger wird vom BFM in der Praxis umgesetzt. Auch hinsichtlich der im Vergleich mit anderen westeuropäischen Staaten grosszügigen Rückkehrhilfeleistungen erachtet der Bundesrat weitere Abklärungen und Massnahmen nicht als notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Die Asylrekurskommission hält gestützt auf die Kinderrechtskonvention fest: "Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar. Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen." (Urteil vom 12. Januar 2005 i.S. S.V., Bosnien und Herzegowina)</p><p>Dieser Leitsatz der Rechtsprechung wird gegenwärtig nicht gebührend berücksichtigt; vielmehr werden in zahlreichen Fällen Kinder, die in der Schweiz gut integriert und schulisch sozialisiert sind, in ihr Herkunftsland zurückgeschickt, auch wenn Ungewissheit darüber besteht, ob sie dort ihre schulische Bildung werden fortsetzen können.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, Folgendes genauer abzuklären:</p><p>- Umsetzung der obengenannten Rechtsprechung in der Praxis: Dabei ist einerseits der Qualität der schulischen Integration in der Schweiz und andererseits den Erfolgsaussichten einer erneuten schulischen Eingliederung der Kinder im Bildungssystem des Rückkehrlandes Rechnung zu tragen; die vom Gesetz vorgesehenen Fristen sollen keine Rolle spielen;</p><p>- Rückkehrhilfe und die Möglichkeiten, nicht nur finanzielle Hilfe leisten zu können, sondern auch praktische Hilfe bei der schulischen Wiedereingliederung im Rückkehrland.</p>
  • Anwendung der Kinderrechtskonvention im Falle einer Wegweisung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus der von der Asylrekurskommission entwickelten Rechtsprechung geht hervor, dass der in Artikel 3 der Kinderrechtskonvention festgehaltene Grundsatz des übergeordneten Kindeswohls einen bedeutsamen Faktor darstellt, der bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung von minderjährigen Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Anwendungskriterien von Artikel 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sind gemäss diesem Grundsatz festzulegen und zu würdigen.</p><p>In diesem Rahmen berücksichtigt das Bundesamt für Migration (BFM) bei der Abwägung der Frage, ob die Wegweisung einer minderjährigen Person zumutbar ist, namentlich die folgenden Elemente: Alter, Reifegrad, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Personen, die ihr Unterstützung gewähren, Ressourcen dieser Personen, schulische bzw. vorberufliche Bildung, Integrationsgrad in Verbindung mit der in der Schweiz verbrachten Zeit sowie Chancen und Risiken einer Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat. Die Rekurskommission hat ferner darauf hingewiesen, dass bei eingeschulten Kindern und Jugendlichen, die lange in der Schweiz gelebt haben, eine fortgeschrittene Integration die Fortsetzung des Aufenthaltes in unserem Land rechtfertigt. In der zu diesem Thema reichhaltig entwickelten Rechtsprechung sind die Anwendungsmodalitäten der erwähnten Kriterien präzisiert worden; das BFM prüft jeden einzelnen Fall, der eine minderjährige asylsuchende Person betrifft, individuell und trägt dabei diesen Präzisierungen Rechnung.</p><p>Ausserdem kann, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Ory 07.3423 festgestellt hat, jede vom BFM erlassene Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden. So kann bei minderjährigen Personen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von einer unabhängigen Gerichtsinstanz überprüft werden.</p><p>Was die Rückkehrhilfe betrifft, so haben Jugendliche aus dem Asylbereich ein Anrecht darauf (Weisung vom 1. April 2006 über die individuelle Rückkehrhilfe). Die Rückkehrhilfeleistungen umfassen neben der Vorbereitung der Rückkehr und der Beratung auch die entsprechende finanzielle und materielle Unterstützung. Die für die Beratung zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstellen widmen den Familien und den Kindern besondere Aufmerksamkeit. Vor der Ausreise aus der Schweiz lassen sich im Herkunftsland die administrativen und praktischen Fragen betreffend Ausbildung oder Einschulung der Kinder mithilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abklären. Die für die Wiedereingliederung der rückkehrenden Person vorgesehene materielle Zusatzhilfe im Betrag von maximal 3000 Franken kann auch für eine Ausbildung, die Entrichtung von Schulgeldern oder den Ankauf von Schulmaterial gewährt werden. Die vor Ort tätige IOM-Mission kann zudem mit der Umsetzung der Hilfsmassnahmen an Ort und Stelle beauftragt werden; damit wird den rückkehrenden Personen - falls nötig - auch nach der Rückkehr in ihr Land eine Unterstützung garantiert.</p><p>Die vom BVGer entwickelte Rechtsprechung zum Thema Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Falle Minderjähriger wird vom BFM in der Praxis umgesetzt. Auch hinsichtlich der im Vergleich mit anderen westeuropäischen Staaten grosszügigen Rückkehrhilfeleistungen erachtet der Bundesrat weitere Abklärungen und Massnahmen nicht als notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Die Asylrekurskommission hält gestützt auf die Kinderrechtskonvention fest: "Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar. Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen." (Urteil vom 12. Januar 2005 i.S. S.V., Bosnien und Herzegowina)</p><p>Dieser Leitsatz der Rechtsprechung wird gegenwärtig nicht gebührend berücksichtigt; vielmehr werden in zahlreichen Fällen Kinder, die in der Schweiz gut integriert und schulisch sozialisiert sind, in ihr Herkunftsland zurückgeschickt, auch wenn Ungewissheit darüber besteht, ob sie dort ihre schulische Bildung werden fortsetzen können.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, Folgendes genauer abzuklären:</p><p>- Umsetzung der obengenannten Rechtsprechung in der Praxis: Dabei ist einerseits der Qualität der schulischen Integration in der Schweiz und andererseits den Erfolgsaussichten einer erneuten schulischen Eingliederung der Kinder im Bildungssystem des Rückkehrlandes Rechnung zu tragen; die vom Gesetz vorgesehenen Fristen sollen keine Rolle spielen;</p><p>- Rückkehrhilfe und die Möglichkeiten, nicht nur finanzielle Hilfe leisten zu können, sondern auch praktische Hilfe bei der schulischen Wiedereingliederung im Rückkehrland.</p>
    • Anwendung der Kinderrechtskonvention im Falle einer Wegweisung

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