Ilisu-Staudamm

ShortId
07.3429
Id
20073429
Updated
28.07.2023 10:36
Language
de
Title
Ilisu-Staudamm
AdditionalIndexing
08;Weltbank;Umsiedlung;Wasserkraftwerk;Bewilligung;Rechtsschutz;Türkei;Durchführung eines Projektes;Umweltverträglichkeit
1
  • L04K03010508, Türkei
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K15040302, Weltbank
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L05K0108031001, Umsiedlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Aufgaben der für den Ilisu-Staudamm zuständigen Projektgruppe im türkischen Wasserbauamt und des in dieser Sache eingesetzten unabhängigen Expertenkomitees sind in den Beilagen 1, 2 und 3 zum gemeinsamen Assessmentprotokoll vom 6. Oktober 2006 im Grundsatz festgehalten. Zur Präzisierung der Aufgaben des Expertenkomitees haben die drei staatlichen Exportkreditversicherer von Österreich, Deutschland und der Schweiz mit den Mitgliedern des Expertenkomitees anschliessend ein ergänzendes Mandat abgeschlossen. Im Mandat ist namentlich festgehalten, dass das Expertenkomitee die Aktionspläne, die Durchführungspläne, die Untersuchungen sowie die internen und externen Monitoring- und Evaluationsberichte prüft. Allfällige Empfehlungen integriert das Expertenkomitee in seine anschliessenden Berichte. Das Expertenkomitee überprüft die rechtzeitige Umsetzung der Aufgaben der Projektgruppe und erstattet den Exportkreditversicherern Bericht über die Ergebnisse seiner Kontrollreisen im Projektgebiet, die Erfüllung der Aufgaben sowie die allfällige Nichtbeachtung seiner Empfehlungen an die Projektgruppe zu korrektiven Eingriffen. Das Wasserbauamt als Bauherr des Projekts setzt die vereinbarten flankierenden Massnahmen und die Empfehlungen des unabhängigen Expertenkomitees um. </p><p>2. Auf Verlangen der drei Exportkreditversicherer wurden in die Lieferverträge Bestimmungen aufgenommen, die es den Exportkreditversicherern ermöglichen, im Falle von nichtbehobenen schweren Verstössen gegen das Assessmentprotokoll die Exporteure anzuweisen, ihre Arbeiten am Projekt einzustellen. Verbunden damit wäre die vorzeitige Rückzahlung eines substanziellen Teils des beanspruchten Kredits.</p><p>3. Im Urteil der im Expertenkomitee mitwirkenden internationalen Fachleute erfüllen die flankierenden Massnahmen einschliesslich der Beschwerdemechanismen die Anforderungen der anwendbaren Weltbank-Richtlinien. Beispielsweise müssen im Umsiedlungsbereich Beschwerden innerhalb von 24 Stunden nach Eingang im dafür einzurichtenden System erfasst und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Beschwerden können schriftlich oder mündlich bei verschiedenen Instanzen wie z. B. der Projektgruppe, den lokalen Büros der Umsiedlungsbehörde, im Baubüro, aber auch beim Expertenkomitee eingereicht werden. Die mit dem Monitoring befassten Institutionen sowie die Projektgruppe und das Expertenkomitee können auf die vollständige Datenbank der Beschwerdefälle und Berichte zugreifen.</p><p>4. Mit den im Assessmentprotokoll vereinbarten flankierenden Massnahmen sind im Urteil der mitwirkenden Umweltexperten und der drei Exportkreditversicherer materiell die Voraussetzungen gegeben, dass das Projekt Ilisu nach den anwendbaren Weltbank-Richtlinien realisiert werden kann. Die Anforderungen an die Umweltprüfung sowie die Information und das Konsultationsangebot an die Anrainerstaaten wurden vor dem Bundesratsbeschluss vom 28. März 2007 über die Ausstellung der endgültigen Exportkreditversicherungen erfüllt. Die Umsiedlungspläne für die bereits bei Baubeginn betroffenen Personen lagen rechtzeitig vor. Hinsichtlich der von den Umsiedlungen erst in einem späteren Zeitpunkt betroffenen Personen wurden in Anbetracht des auf die angespannte Energieversorgungslage der Türkei zurückzuführenden Zeitdrucks geringe zeitliche, jedoch keinerlei materielle Konzessionen gemacht. Die beigezogenen unabhängigen, international erfahrenen Umweltexperten erachten diese geringfügigen zeitlichen Abweichungen als vertretbar, zumal die in Antwort 2 erwähnte Sanktionsmöglichkeit besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verhandlungspartner beim umstrittenen Staudamm-Projekt sind die Türkei gemeinsam mit dem türkischen Bauherrn, der staatlichen Wasserbaugesellschaft DSI, sowie die Exportkreditagenturen von Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die drei Versicherer haben bereits grünes Licht für das Entwicklungsprojekt gegeben und dabei verschiedene Auflagen gemacht. </p><p>Einer Wiener Pressemeldung (APA) vom 13. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass "die Türkei versucht, die gestellten Bedingungen für ihr letztes grosses Staudamm-Vorhaben in Südanatolien, Ilisu, zu verwässern". Hiermit stellen sich die folgenden Fragen: </p><p>1. Wer ist für die abschliessende Beurteilung der Einhaltung der Projektauflagen (Terms of Reference) verantwortlich? </p><p>Gemäss dem Protokoll des Final Assessment Meeting vom 6. Oktober 2006 soll die türkische Project Implementation Unit in Absprache mit ihren Sub-Komitees zu Umwelt, Kulturgütern, Bevölkerung u. a. ermessen, ob die Auflagen erfüllt werden. Das Commitee of Experts hat nur die Aufgabe, auf Probleme aufmerksam zu machen und Nachbesserungen zu fordern, besitzt jedoch keine Entscheidungsgewalt. Bedeutet dies, dass die türkische Regierung selbst entscheiden kann, ob die Auflagen erfüllt wurden?</p><p>2. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Schweiz, wenn sich Betroffene oder NGO beklagen, dass die Projektauflagen nicht erfüllt werden, und dies auch vom Expertenkomitee bestätigt wird?</p><p>3. Welche juristischen Möglichkeiten bestehen für die Betroffenen oder Umwelt-, Kultur- und Menschenrechtsorganisationen, sich zu beschweren, wenn die Auflagen (ToR) nicht eingehalten werden? Können diese Möglichkeiten nur ergriffen werden, wenn die Beschwerden vom Expertenkomitee bestätigt werden?</p><p>4. Laut Weltbank-Guidelines müssen die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umsiedlungsplan sowie die Konsultation mit Anrainerstaaten vor einer Entscheidung über die Haftung/Finanzierung des Projekts vorliegen, sodass die Konsequenzen erkennbarer Risiken absehbar sind. Teilt der Bundesrat diese Haltung? Anerkennt er, dass die Weltbankstandards entgegen anderer Ansichten nicht erfüllt sind?</p>
  • Ilisu-Staudamm
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Aufgaben der für den Ilisu-Staudamm zuständigen Projektgruppe im türkischen Wasserbauamt und des in dieser Sache eingesetzten unabhängigen Expertenkomitees sind in den Beilagen 1, 2 und 3 zum gemeinsamen Assessmentprotokoll vom 6. Oktober 2006 im Grundsatz festgehalten. Zur Präzisierung der Aufgaben des Expertenkomitees haben die drei staatlichen Exportkreditversicherer von Österreich, Deutschland und der Schweiz mit den Mitgliedern des Expertenkomitees anschliessend ein ergänzendes Mandat abgeschlossen. Im Mandat ist namentlich festgehalten, dass das Expertenkomitee die Aktionspläne, die Durchführungspläne, die Untersuchungen sowie die internen und externen Monitoring- und Evaluationsberichte prüft. Allfällige Empfehlungen integriert das Expertenkomitee in seine anschliessenden Berichte. Das Expertenkomitee überprüft die rechtzeitige Umsetzung der Aufgaben der Projektgruppe und erstattet den Exportkreditversicherern Bericht über die Ergebnisse seiner Kontrollreisen im Projektgebiet, die Erfüllung der Aufgaben sowie die allfällige Nichtbeachtung seiner Empfehlungen an die Projektgruppe zu korrektiven Eingriffen. Das Wasserbauamt als Bauherr des Projekts setzt die vereinbarten flankierenden Massnahmen und die Empfehlungen des unabhängigen Expertenkomitees um. </p><p>2. Auf Verlangen der drei Exportkreditversicherer wurden in die Lieferverträge Bestimmungen aufgenommen, die es den Exportkreditversicherern ermöglichen, im Falle von nichtbehobenen schweren Verstössen gegen das Assessmentprotokoll die Exporteure anzuweisen, ihre Arbeiten am Projekt einzustellen. Verbunden damit wäre die vorzeitige Rückzahlung eines substanziellen Teils des beanspruchten Kredits.</p><p>3. Im Urteil der im Expertenkomitee mitwirkenden internationalen Fachleute erfüllen die flankierenden Massnahmen einschliesslich der Beschwerdemechanismen die Anforderungen der anwendbaren Weltbank-Richtlinien. Beispielsweise müssen im Umsiedlungsbereich Beschwerden innerhalb von 24 Stunden nach Eingang im dafür einzurichtenden System erfasst und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Beschwerden können schriftlich oder mündlich bei verschiedenen Instanzen wie z. B. der Projektgruppe, den lokalen Büros der Umsiedlungsbehörde, im Baubüro, aber auch beim Expertenkomitee eingereicht werden. Die mit dem Monitoring befassten Institutionen sowie die Projektgruppe und das Expertenkomitee können auf die vollständige Datenbank der Beschwerdefälle und Berichte zugreifen.</p><p>4. Mit den im Assessmentprotokoll vereinbarten flankierenden Massnahmen sind im Urteil der mitwirkenden Umweltexperten und der drei Exportkreditversicherer materiell die Voraussetzungen gegeben, dass das Projekt Ilisu nach den anwendbaren Weltbank-Richtlinien realisiert werden kann. Die Anforderungen an die Umweltprüfung sowie die Information und das Konsultationsangebot an die Anrainerstaaten wurden vor dem Bundesratsbeschluss vom 28. März 2007 über die Ausstellung der endgültigen Exportkreditversicherungen erfüllt. Die Umsiedlungspläne für die bereits bei Baubeginn betroffenen Personen lagen rechtzeitig vor. Hinsichtlich der von den Umsiedlungen erst in einem späteren Zeitpunkt betroffenen Personen wurden in Anbetracht des auf die angespannte Energieversorgungslage der Türkei zurückzuführenden Zeitdrucks geringe zeitliche, jedoch keinerlei materielle Konzessionen gemacht. Die beigezogenen unabhängigen, international erfahrenen Umweltexperten erachten diese geringfügigen zeitlichen Abweichungen als vertretbar, zumal die in Antwort 2 erwähnte Sanktionsmöglichkeit besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verhandlungspartner beim umstrittenen Staudamm-Projekt sind die Türkei gemeinsam mit dem türkischen Bauherrn, der staatlichen Wasserbaugesellschaft DSI, sowie die Exportkreditagenturen von Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die drei Versicherer haben bereits grünes Licht für das Entwicklungsprojekt gegeben und dabei verschiedene Auflagen gemacht. </p><p>Einer Wiener Pressemeldung (APA) vom 13. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass "die Türkei versucht, die gestellten Bedingungen für ihr letztes grosses Staudamm-Vorhaben in Südanatolien, Ilisu, zu verwässern". Hiermit stellen sich die folgenden Fragen: </p><p>1. Wer ist für die abschliessende Beurteilung der Einhaltung der Projektauflagen (Terms of Reference) verantwortlich? </p><p>Gemäss dem Protokoll des Final Assessment Meeting vom 6. Oktober 2006 soll die türkische Project Implementation Unit in Absprache mit ihren Sub-Komitees zu Umwelt, Kulturgütern, Bevölkerung u. a. ermessen, ob die Auflagen erfüllt werden. Das Commitee of Experts hat nur die Aufgabe, auf Probleme aufmerksam zu machen und Nachbesserungen zu fordern, besitzt jedoch keine Entscheidungsgewalt. Bedeutet dies, dass die türkische Regierung selbst entscheiden kann, ob die Auflagen erfüllt wurden?</p><p>2. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Schweiz, wenn sich Betroffene oder NGO beklagen, dass die Projektauflagen nicht erfüllt werden, und dies auch vom Expertenkomitee bestätigt wird?</p><p>3. Welche juristischen Möglichkeiten bestehen für die Betroffenen oder Umwelt-, Kultur- und Menschenrechtsorganisationen, sich zu beschweren, wenn die Auflagen (ToR) nicht eingehalten werden? Können diese Möglichkeiten nur ergriffen werden, wenn die Beschwerden vom Expertenkomitee bestätigt werden?</p><p>4. Laut Weltbank-Guidelines müssen die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umsiedlungsplan sowie die Konsultation mit Anrainerstaaten vor einer Entscheidung über die Haftung/Finanzierung des Projekts vorliegen, sodass die Konsequenzen erkennbarer Risiken absehbar sind. Teilt der Bundesrat diese Haltung? Anerkennt er, dass die Weltbankstandards entgegen anderer Ansichten nicht erfüllt sind?</p>
    • Ilisu-Staudamm

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