Solidarhaftung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz und die flankierenden Massnahmen

ShortId
07.3431
Id
20073431
Updated
28.07.2023 13:24
Language
de
Title
Solidarhaftung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz und die flankierenden Massnahmen
AdditionalIndexing
15;Lohndumping;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Unternehmer/in;Strafe;Bauindustrie;Arbeitsbedingungen;Gesetz;Haftung
1
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L05K0703040104, Unternehmer/in
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702010303, Lohndumping
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Praxis mit dem Entsendegesetz und den flankierenden Massnahmen zeigt, dass Verfehlungen von Subakkordanten von Erstunternehmern nicht geahndet werden können, weil sich diese nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Damit werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz massiv unter Druck gesetzt, was nicht nur für die betroffenen Branchen inakzeptabel ist. Eine solche Entwicklung stellt auch die Weichen falsch für die in nächster Zukunft auf uns zukommenden Abstimmungen zur Beziehung EU-Schweiz. Es gilt, hier rasch eine sichtbare und für die Bevölkerung spürbare Verbesserung zu erreichen. Auch Bauherren und Baufrauen müssen ihrer Verantwortung nachkommen und in die Pflicht genommen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der angesprochenen Problematik bewusst. Die tripartite Kommission des Bundes hat dieses Thema ebenfalls aufgegriffen. Deshalb wurden die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen aufgefordert, sich im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen auch zum Problem des Missbrauchs im Bereich der grenzüberschreitenden Auftragsweitergabe zu äussern. Die Ergebnisse der Berichterstattung werden Ende September vorliegen.</p><p>Aufgrund des obgenannten Berichtes bezüglich Umsetzung der flankierenden Massnahmen, der erstmals eine umfassende Analyse der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen im Rahmen des Entsenderechtes enthalten wird, muss entschieden werden, ob eine Verstärkung der flankierenden Massnahmen angezeigt ist und in welche Richtung diese allenfalls gehen müsste.</p><p>Eine Einführung der erwähnten Haftung wurde bereits ganz zu Beginn der Vorarbeiten zu den flankierenden Massnahmen in der entsprechenden Arbeitsgruppe der Sozialpartner und der Verwaltung diskutiert. Die Arbeitsgruppe war damals der Meinung, dass die Verankerung einer Solidarhaftung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle sowie der Natur des Werkvertrages entgegenstehe. Deshalb wurde der Vorschlag als nicht umsetzbar eingestuft und verworfen. Anstelle davon wurde Artikel 5 des Entsendegesetzes (EntsG) eingeführt, der den Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer) verpflichtet, seine Subunternehmer vertraglich auf die Einhaltung des EntsG zu verpflichten.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt erscheint deshalb eine entsprechende Änderung des EntsG nicht als sachgerecht.</p><p>Im Übrigen befasst sich auch die EU-Kommission mit der Problematik von Solidarhaftungen. Am 13. Juni 2007 ist zur Situation der Umsetzung der Entsenderichtlinie in den Mitgliedstaaten ein Bericht (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten; SEK, 2007, 747 - KOM/2007/0304 endg) der EU-Kommission veröffentlicht worden. Dieser Bericht hält u. a. fest, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten verschiedene Systeme von Solidarhaftungen existieren. Die Verwendung von solchen Systemen verhält sich gemäss dem EuGH nicht grundsätzlich widersprüchlich zum EG-Vertrag sowie zur Dienstleistungsrichtlinie. Die Einführung solcher Massnahmen muss aber der Überprüfung nach Kriterien des EuGH genügen (Rechtfertigungsgrund des zwingenden Allgemeininteresses, Eignung der Verwirklichung des verfolgten Ziels, Verhältnismässigkeit - vgl. beispielsweise Urteil Rechtssache C-433/04 vom 9. November 2006). Da die Schweiz einen Grossteil der Entsenderichtlinie in Form des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernommen hat, gestaltet sich die Situation in der Schweiz nicht grundlegend anders. Gegenwärtig prüft die EU-Kommission, welche Haftungsarten auf effektive und verhältnismässige Art die Kontrolle und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes steigern können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) zu unterbreiten, sodass Bauherren und Erstunternehmer wie Total-, General- oder Hauptunternehmer für Verstösse von Subunternehmern in jedem Fall haften.</p>
  • Solidarhaftung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz und die flankierenden Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Praxis mit dem Entsendegesetz und den flankierenden Massnahmen zeigt, dass Verfehlungen von Subakkordanten von Erstunternehmern nicht geahndet werden können, weil sich diese nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Damit werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz massiv unter Druck gesetzt, was nicht nur für die betroffenen Branchen inakzeptabel ist. Eine solche Entwicklung stellt auch die Weichen falsch für die in nächster Zukunft auf uns zukommenden Abstimmungen zur Beziehung EU-Schweiz. Es gilt, hier rasch eine sichtbare und für die Bevölkerung spürbare Verbesserung zu erreichen. Auch Bauherren und Baufrauen müssen ihrer Verantwortung nachkommen und in die Pflicht genommen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der angesprochenen Problematik bewusst. Die tripartite Kommission des Bundes hat dieses Thema ebenfalls aufgegriffen. Deshalb wurden die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen aufgefordert, sich im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen auch zum Problem des Missbrauchs im Bereich der grenzüberschreitenden Auftragsweitergabe zu äussern. Die Ergebnisse der Berichterstattung werden Ende September vorliegen.</p><p>Aufgrund des obgenannten Berichtes bezüglich Umsetzung der flankierenden Massnahmen, der erstmals eine umfassende Analyse der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen im Rahmen des Entsenderechtes enthalten wird, muss entschieden werden, ob eine Verstärkung der flankierenden Massnahmen angezeigt ist und in welche Richtung diese allenfalls gehen müsste.</p><p>Eine Einführung der erwähnten Haftung wurde bereits ganz zu Beginn der Vorarbeiten zu den flankierenden Massnahmen in der entsprechenden Arbeitsgruppe der Sozialpartner und der Verwaltung diskutiert. Die Arbeitsgruppe war damals der Meinung, dass die Verankerung einer Solidarhaftung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle sowie der Natur des Werkvertrages entgegenstehe. Deshalb wurde der Vorschlag als nicht umsetzbar eingestuft und verworfen. Anstelle davon wurde Artikel 5 des Entsendegesetzes (EntsG) eingeführt, der den Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer) verpflichtet, seine Subunternehmer vertraglich auf die Einhaltung des EntsG zu verpflichten.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt erscheint deshalb eine entsprechende Änderung des EntsG nicht als sachgerecht.</p><p>Im Übrigen befasst sich auch die EU-Kommission mit der Problematik von Solidarhaftungen. Am 13. Juni 2007 ist zur Situation der Umsetzung der Entsenderichtlinie in den Mitgliedstaaten ein Bericht (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten; SEK, 2007, 747 - KOM/2007/0304 endg) der EU-Kommission veröffentlicht worden. Dieser Bericht hält u. a. fest, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten verschiedene Systeme von Solidarhaftungen existieren. Die Verwendung von solchen Systemen verhält sich gemäss dem EuGH nicht grundsätzlich widersprüchlich zum EG-Vertrag sowie zur Dienstleistungsrichtlinie. Die Einführung solcher Massnahmen muss aber der Überprüfung nach Kriterien des EuGH genügen (Rechtfertigungsgrund des zwingenden Allgemeininteresses, Eignung der Verwirklichung des verfolgten Ziels, Verhältnismässigkeit - vgl. beispielsweise Urteil Rechtssache C-433/04 vom 9. November 2006). Da die Schweiz einen Grossteil der Entsenderichtlinie in Form des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernommen hat, gestaltet sich die Situation in der Schweiz nicht grundlegend anders. Gegenwärtig prüft die EU-Kommission, welche Haftungsarten auf effektive und verhältnismässige Art die Kontrolle und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes steigern können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) zu unterbreiten, sodass Bauherren und Erstunternehmer wie Total-, General- oder Hauptunternehmer für Verstösse von Subunternehmern in jedem Fall haften.</p>
    • Solidarhaftung bei Verstössen gegen das Entsendegesetz und die flankierenden Massnahmen

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