Faire Regelungen bei der Wasserkraftsanierung

ShortId
07.3433
Id
20073433
Updated
28.07.2023 11:26
Language
de
Title
Faire Regelungen bei der Wasserkraftsanierung
AdditionalIndexing
66;Wasserkraft;Wasserkraftwerk;Gemeinde;Energiepreis;elektrische Energie;Elektrizitätsindustrie;Mitfinanzierung;Sanierung
1
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L04K08020341, Sanierung
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L06K080701020106, Gemeinde
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Durchschnittspreise für Spitzenenergie sind an der Schweizer und an europäischen Strombörsen von 2,8 Rappen/kWh im Jahr 1999 bis auf 12,4 Rappen/kWh im Jahr 2006 gestiegen. Bei 35 TWh Wasserkrafterzeugung erzielten die Elektrizitätswerke 2006 rund 3,3 Milliarden Franken Mehreinnahmen gegenüber 1999 - und dies bei praktisch gleichgebliebenem Wasserzins von 1,1 Rappen/kWh. Dadurch verharrt die Zahlung an die wasserrechtsberechtigten Kantone und Gemeinden auf einer Höhe von rund 470 Millionen Franken pro Jahr.</p>
  • <p>Der Umgang mit Gewässern wird durch vielfältige, sich zum Teil konkurrenzierende Ansprüche wie Schutz vor Hochwasser und Landnutzung (landwirtschaftliche Produktion und Siedlung), die Beeinträchtigung der Gewässerqualität (Abwässer und Landwirtschaft) und sauberes Trinkwasser sowie die Wasserkraftnutzung geprägt. Die Gewässer stehen im Spannungsfeld all dieser Ansprüche. Sanierungsmassnahmen am Gewässer sind deshalb grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren. Die Probleme, die sich durch die Nutzung der Wasserkraft ergeben (Restwasser, Schwall/Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit), können den Kraftwerken als Hauptverursacher zugewiesen werden. Heute werden diese Probleme bei einer Konzessionserneuerung mit unterschiedlichen Massnahmen gelöst. Die Kraftwerke tragen die Kosten. Wo notwendige Sanierungen wohlerworbene Rechte der Kraftwerkbetreiber beeinträchtigen, sind die Kantone entschädigungspflichtig.</p><p>1. Das Gewässerschutzgesetz (Art. 80-83 GSchG) verlangt auch bei bestehenden Anlagen die Beseitigung der ökologischen Defizite und eine Sanierung der Restwasserstrecke, soweit es für den Inhaber der Nutzungsrechte wirtschaftlich tragbar ist. Der Vollzug des Gewässerschutzgesetzes ist Aufgabe der Kantone. Die Massnahmen müssen bis Ende 2012 umgesetzt sein. Die Voraussetzungen für eine verursachergerechte Beteiligung der Wasserkraftwerke an der Sanierung der Gewässer bestehen damit.</p><p>2. Das Parlament hat mit den Beschlüssen zum Stromversorgungsgesetz (StromVG) und zum revidierten Energiegesetz (EnG) in diesem Jahr die obere Grenze für einen Zuschlag auf dem Übertragungsnetz festgelegt. Diese beträgt 0,6 Rappen/kWh. Dieser Zuschlag ist zur Finanzierung der Mehrkosten bei den erneuerbaren Energien vorgesehen. Eine weitere Erhöhung um 1 bis 2 Rappen/kWh, wie dies das Postulat vorsieht, müsste vom Parlament neu beschlossen werden. Eine derartige Erhöhung würde den inländischen Strompreis um 6 bis 12 Prozent erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Stromwirtschaft schmälern. Aus heutiger Sicht wäre ein Zuschlag von 0,2 Rappen/kWh für die Sanierung der Wasserkraftanlagen (Restwasser, Schwall/Sunk, Fischgängigkeit, Geschiebe) voraussichtlich genügend.</p><p>3. Kraftwerke, welche in der Lage sind, Spitzenenergie zu produzieren, können ihre Entscheidungen nicht nach rein wirtschaftlichen Interessen treffen, da sie einen Versorgungsauftrag für die Schweiz wahrnehmen müssen. Die hohen Strompreise können nur auf dem exportierten Anteil der Produktion eingelöst werden. Es steht den Kantonen offen, über die Gewinnsteuer an den Erlösen aus dem Verkauf von Spitzenenergie teilzuhaben. Der Kanton Graubünden kennt beispielsweise eine spezielle Partnerwerkbesteuerung, welche eine Partizipation des Gemeinwesens an höheren Gewinnen zulässt. Die Gewinnbesteuerung und eine allfällige Zweckbindung der Gewinnsteuern liegen in der kantonalen Kompetenz.</p><p>4. Die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung wird in der entsprechenden Verordnung (VAEW) geregelt. Gemäss Artikel 9 VAEW wird die Höhe der Ausgleichsbeiträge nach den Verhältnissen bei Gesuchseinreichung endgültig festgesetzt. Angepasst wird ein Vertrag über die Abgeltung von Ertragseinbussen als Folge der unterbliebenen Wasserkraftnutzung nur bei Änderungen des bundesrechtlichen Höchstansatzes für den Wasserzins. Für die laufenden Verträge hätte somit eine Anpassung der Ausgleichsleistungen keinerlei Veränderungen zur Folge. Neue Gesuche sind im Moment nicht in Sicht.</p><p>Da die rechtlichen Voraussetzungen zu den vorgeschlagenen Massnahmen dieses Postulats bereits vorhanden sind oder die geforderten Massnahmen nicht umsetzbar sind bzw. keine Auswirkungen zeigen, lehnt der Bundesrat das Postulat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgrund der deutlich steigenden Erträge der Elektrizitätswirtschaft beauftragt, nachstehende Massnahmen zu prüfen und die Ergebnisse in einem Bericht festzuhalten:</p><p>1. Verursachergerechte Beteiligung der grossen Wasserkraftwerkinhaber an der Sanierung der Wasserkraft in der Schweiz und Entlastung allfälliger Gemeinwesen (grundlegende Revision von Art. 80-83 GSchG).</p><p>2. Finanzierung einer verfassungskonformen Wasserkraftsanierung über einen Zuschlag von 1 bis 2 Rappen/kWh auf dem Übertragungsnetz, wobei als Variante auch die Beteiligung der ausländischen Elektrizitätskonzerne zu berücksichtigen ist.</p><p>3. Angemessene Beteiligung der Wasserherkunftsgebiete an den Gewinnen beim Verkauf von Spitzenenergie durch die grossen Wasserkraftwerkinhaber, wobei ein Teil dieser Mittel für die Wasserkraftsanierung eingesetzt werden soll.</p><p>4. Anpassung der 1999/2000 vom Bundesrat gekürzten Ausgleichsleistungen gemäss WRG für die ausgleichsberechtigten Gemeinwesen aufgrund des heutigen Strompreises und mit einer Strompreisindexierung für die Zukunft.</p>
  • Faire Regelungen bei der Wasserkraftsanierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Durchschnittspreise für Spitzenenergie sind an der Schweizer und an europäischen Strombörsen von 2,8 Rappen/kWh im Jahr 1999 bis auf 12,4 Rappen/kWh im Jahr 2006 gestiegen. Bei 35 TWh Wasserkrafterzeugung erzielten die Elektrizitätswerke 2006 rund 3,3 Milliarden Franken Mehreinnahmen gegenüber 1999 - und dies bei praktisch gleichgebliebenem Wasserzins von 1,1 Rappen/kWh. Dadurch verharrt die Zahlung an die wasserrechtsberechtigten Kantone und Gemeinden auf einer Höhe von rund 470 Millionen Franken pro Jahr.</p>
    • <p>Der Umgang mit Gewässern wird durch vielfältige, sich zum Teil konkurrenzierende Ansprüche wie Schutz vor Hochwasser und Landnutzung (landwirtschaftliche Produktion und Siedlung), die Beeinträchtigung der Gewässerqualität (Abwässer und Landwirtschaft) und sauberes Trinkwasser sowie die Wasserkraftnutzung geprägt. Die Gewässer stehen im Spannungsfeld all dieser Ansprüche. Sanierungsmassnahmen am Gewässer sind deshalb grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren. Die Probleme, die sich durch die Nutzung der Wasserkraft ergeben (Restwasser, Schwall/Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit), können den Kraftwerken als Hauptverursacher zugewiesen werden. Heute werden diese Probleme bei einer Konzessionserneuerung mit unterschiedlichen Massnahmen gelöst. Die Kraftwerke tragen die Kosten. Wo notwendige Sanierungen wohlerworbene Rechte der Kraftwerkbetreiber beeinträchtigen, sind die Kantone entschädigungspflichtig.</p><p>1. Das Gewässerschutzgesetz (Art. 80-83 GSchG) verlangt auch bei bestehenden Anlagen die Beseitigung der ökologischen Defizite und eine Sanierung der Restwasserstrecke, soweit es für den Inhaber der Nutzungsrechte wirtschaftlich tragbar ist. Der Vollzug des Gewässerschutzgesetzes ist Aufgabe der Kantone. Die Massnahmen müssen bis Ende 2012 umgesetzt sein. Die Voraussetzungen für eine verursachergerechte Beteiligung der Wasserkraftwerke an der Sanierung der Gewässer bestehen damit.</p><p>2. Das Parlament hat mit den Beschlüssen zum Stromversorgungsgesetz (StromVG) und zum revidierten Energiegesetz (EnG) in diesem Jahr die obere Grenze für einen Zuschlag auf dem Übertragungsnetz festgelegt. Diese beträgt 0,6 Rappen/kWh. Dieser Zuschlag ist zur Finanzierung der Mehrkosten bei den erneuerbaren Energien vorgesehen. Eine weitere Erhöhung um 1 bis 2 Rappen/kWh, wie dies das Postulat vorsieht, müsste vom Parlament neu beschlossen werden. Eine derartige Erhöhung würde den inländischen Strompreis um 6 bis 12 Prozent erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Stromwirtschaft schmälern. Aus heutiger Sicht wäre ein Zuschlag von 0,2 Rappen/kWh für die Sanierung der Wasserkraftanlagen (Restwasser, Schwall/Sunk, Fischgängigkeit, Geschiebe) voraussichtlich genügend.</p><p>3. Kraftwerke, welche in der Lage sind, Spitzenenergie zu produzieren, können ihre Entscheidungen nicht nach rein wirtschaftlichen Interessen treffen, da sie einen Versorgungsauftrag für die Schweiz wahrnehmen müssen. Die hohen Strompreise können nur auf dem exportierten Anteil der Produktion eingelöst werden. Es steht den Kantonen offen, über die Gewinnsteuer an den Erlösen aus dem Verkauf von Spitzenenergie teilzuhaben. Der Kanton Graubünden kennt beispielsweise eine spezielle Partnerwerkbesteuerung, welche eine Partizipation des Gemeinwesens an höheren Gewinnen zulässt. Die Gewinnbesteuerung und eine allfällige Zweckbindung der Gewinnsteuern liegen in der kantonalen Kompetenz.</p><p>4. Die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung wird in der entsprechenden Verordnung (VAEW) geregelt. Gemäss Artikel 9 VAEW wird die Höhe der Ausgleichsbeiträge nach den Verhältnissen bei Gesuchseinreichung endgültig festgesetzt. Angepasst wird ein Vertrag über die Abgeltung von Ertragseinbussen als Folge der unterbliebenen Wasserkraftnutzung nur bei Änderungen des bundesrechtlichen Höchstansatzes für den Wasserzins. Für die laufenden Verträge hätte somit eine Anpassung der Ausgleichsleistungen keinerlei Veränderungen zur Folge. Neue Gesuche sind im Moment nicht in Sicht.</p><p>Da die rechtlichen Voraussetzungen zu den vorgeschlagenen Massnahmen dieses Postulats bereits vorhanden sind oder die geforderten Massnahmen nicht umsetzbar sind bzw. keine Auswirkungen zeigen, lehnt der Bundesrat das Postulat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgrund der deutlich steigenden Erträge der Elektrizitätswirtschaft beauftragt, nachstehende Massnahmen zu prüfen und die Ergebnisse in einem Bericht festzuhalten:</p><p>1. Verursachergerechte Beteiligung der grossen Wasserkraftwerkinhaber an der Sanierung der Wasserkraft in der Schweiz und Entlastung allfälliger Gemeinwesen (grundlegende Revision von Art. 80-83 GSchG).</p><p>2. Finanzierung einer verfassungskonformen Wasserkraftsanierung über einen Zuschlag von 1 bis 2 Rappen/kWh auf dem Übertragungsnetz, wobei als Variante auch die Beteiligung der ausländischen Elektrizitätskonzerne zu berücksichtigen ist.</p><p>3. Angemessene Beteiligung der Wasserherkunftsgebiete an den Gewinnen beim Verkauf von Spitzenenergie durch die grossen Wasserkraftwerkinhaber, wobei ein Teil dieser Mittel für die Wasserkraftsanierung eingesetzt werden soll.</p><p>4. Anpassung der 1999/2000 vom Bundesrat gekürzten Ausgleichsleistungen gemäss WRG für die ausgleichsberechtigten Gemeinwesen aufgrund des heutigen Strompreises und mit einer Strompreisindexierung für die Zukunft.</p>
    • Faire Regelungen bei der Wasserkraftsanierung

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