Stärkung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe
- ShortId
-
07.3437
- Id
-
20073437
- Updated
-
28.07.2023 07:34
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe
- AdditionalIndexing
-
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Arbeitnehmerschutz;Kontrolle;Gastronomieberuf;Gesamtarbeitsvertrag;Fremdarbeiter/in;Hotellerie;Gaststättengewerbe
- 1
-
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
- L05K0101010307, Gaststättengewerbe
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L05K0101010308, Hotellerie
- L06K010101030701, Gastronomieberuf
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kontrollen, die zwischen Herbst 2005 und Herbst 2006 von der Kontrollstelle für den L-GAV durchgeführt wurden, haben aufgezeigt, dass 54 Prozent der Unternehmen in dieser Branche die Vertragsbestimmungen nicht ordnungsgemäss einhalten. Jedes dritte Unternehmen führt die Arbeitszeitkontrolle nicht korrekt durch, und jedes siebte hält sich nicht an die vorgegebenen Mindestlöhne. Die Kontrollstelle hat angekündigt, dass diese Betriebe erneut Kontrollen unterzogen und wenn nötig mit Sanktionen belegt werden. Diese ersten Massnahmen betreffen die Ebene der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.</p><p>Seit der Einführung der flankierenden Massnahmen hat sich die Zahl der Kontrollen von 1000 auf 2000 pro Jahr erhöht. Der Zeitpunkt, zu dem das Nichteinhalten des L-GAV bei der tripartiten Kommission gemeldet werden muss, ist nicht festgelegt. Auch stimmen die Zahl der Anmeldungen von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Einreise und die Zahl der vom Gastgewerbe eingegangenen Meldungen nicht überein; die Frist von der Anmeldung bei der Einreise bis zur Meldung durch das Gastgewerbe ist nicht festgelegt, was zu noch mehr Intransparenz führt und eine ordentliche Kontrolle erschwert.</p><p>Trotz der unbefriedigenden Fakten scheinen sich einige Verantwortliche in den Kantonen immer noch wenig um eine intensivere Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Kontrollorganen zu bemühen. Die Kontrollen der Anzahl entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Einhaltung des L-GAV sind zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der Personenfreizügigkeit von besonders grosser Bedeutung.</p><p>Die Situation muss geklärt werden: Einerseits müssen die Unternehmen, die den L-GAV einhalten, vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden; andererseits muss die Regierung beweisen, dass die Zusicherungen, die sie im Zusammenhang mit der Annahme der bilateralen Abkommen in Bezug auf die flankierenden Massnahmen gemacht hat, keine leeren Versprechungen waren.</p>
- <p>1. Für den Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), wozu namentlich die Kontrolle der Einhaltung des GAV durch die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden gehört, sind die Vertragsparteien des GAV bzw. die von diesen eingesetzten Organe (in der Regel paritätische Kommissionen) zuständig. Im Gastgewerbe haben die Sozialpartner die paritätische Aufsichtskommission sowie die Kontrollstelle eingesetzt. Während die Aufsichtskommission den Vollzug des - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten - Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes überwacht und Beschlüsse über Sanktionen fasst, hat die Kontrollstelle, durch Stichproben und auf Klage hin, die Einhaltung des L-GAV zu kontrollieren. Die im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg; SR 221.215.311) geregelte behördliche Aufsicht beschränkt sich auf Kassen und andere Einrichtungen, an die die Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Beiträge bezahlen müssen (Art. 5 Abs. 2 Aveg). Eine behördliche Aufsicht über die Vollzugsorgane eines allgemeinverbindlich erklärten GAV existiert nur bei der Entsendung von Arbeitnehmenden durch Betriebe mit Sitz im Ausland (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, EntsG; SR 823.20), die aber im Gastgewerbe nur von geringer Bedeutung ist (s. Ziff. 2). Die rechtlichen Möglichkeiten des Bundes, auf den Vollzug und die Einhaltung des L-GAV einzuwirken, sind deshalb beschränkt. In der tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr wird jedoch die Situation im Gastgewerbe regelmässig erörtert.</p><p>2. In der Zeit von Januar bis Dezember 2006 wurden im Gastgewerbe insgesamt 314 meldepflichtige entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeldet; von Januar bis Juni 2007 waren es 256. Zahlenmässige Angaben über nicht gemeldete Entsandte existieren nicht. Ebensowenig gibt es Angaben über die Zahl von Meldungen bei der Einreise.</p><p>3. Der Kanton muss der durch einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten paritätischen Kommission (im Gastgewerbe: Aufsichtskommission bzw. Kontrollstelle) die Entsendemeldungen von Betrieben mit Sitz im Ausland in Kopie zustellen (Art. 6 Abs. 4 EntsG). Gesetzlich geregelt ist ausserdem die Pflicht der Kontrollorgane gemäss Entsendegesetz (im Gastgewerbe: Aufsichtskommission bzw. Kontrollstelle), jeden Verstoss gegen das Entsendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde zu melden (Art. 9 Abs. 1 EntsG). Laut Geschäftsbericht 2006 der Aufsichtskommission für den L-GAV des Gastgewerbes hat sich der Meldefluss der kantonalen Meldestellen an die paritätische Aufsichtskommission im Jahr 2006 verbessert - es seien 66 Entsandte gemeldet worden. Wie der Informationsfluss vonseiten der Kontrollstelle an die kantonalen Behörden ist, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Namentlich zum Zwecke eines vermehrten Informationsaustausches wurde im Übrigen vor kurzem eine Arbeitsgruppe gebildet, bestehend aus Vertretern der Aufsichtskommission des Gastgewerbes und der Kantone.</p><p>Zuständig für die Sanktionierung eines Gastgewerbebetriebes, der den L-GAV nicht einhält, ist die Aufsichtskommission des Gastgewerbes. Wiederholte oder vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen den L-GAV werden mit einer Konventionalstrafe von 600 bis 20 000 Franken geahndet (Art. 35 Bst. f L-GAV). Den kantonalen Behörden kommt keine Kompetenz zu, einen schweizerischen Betrieb des Gastgewerbes wegen Verletzung des L-GAV zu sanktionieren. Nur bei einem Betrieb mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, kann auch die zuständige kantonale Behörde bei Verletzung des L-GAV eine Sanktion ergreifen (gestützt auf Art. 9 Abs. 2 EntsG).</p><p>Die Kontrollstelle des L-GAV im Gastgewerbe hat, wie alle anderen paritätischen Kommissionen der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge, die Kontrolldaten zur Erstellung des Berichtes über die flankierenden Massnahmen eingereicht. Dieser wird per Ende September publiziert. Die Nachfolgearbeiten zu diesem Bericht werden aufzeigen, ob - und falls ja, welche - Massnahmen getroffen werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, damit der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) eingehalten wird?</p><p>2. Wie viele in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten in dieser Branche? Wie viele von ihnen unterliegen der Meldepflicht? Wie viele Meldungen sind tatsächlich erfolgt? Stimmt die Zahl der Meldungen bei der Einreise mit der Zahl der Meldungen der Unternehmen überein?</p><p>3. Wie ist der Informationsfluss zwischen der Kontrollstelle für den L-GAV und den Mitgliedern des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter geregelt? Welche Funktion kommt diesen Ämtern zu, falls ein Gastgewerbebetrieb den L-GAV nicht ordnungsgemäss einhält?</p>
- Stärkung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kontrollen, die zwischen Herbst 2005 und Herbst 2006 von der Kontrollstelle für den L-GAV durchgeführt wurden, haben aufgezeigt, dass 54 Prozent der Unternehmen in dieser Branche die Vertragsbestimmungen nicht ordnungsgemäss einhalten. Jedes dritte Unternehmen führt die Arbeitszeitkontrolle nicht korrekt durch, und jedes siebte hält sich nicht an die vorgegebenen Mindestlöhne. Die Kontrollstelle hat angekündigt, dass diese Betriebe erneut Kontrollen unterzogen und wenn nötig mit Sanktionen belegt werden. Diese ersten Massnahmen betreffen die Ebene der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.</p><p>Seit der Einführung der flankierenden Massnahmen hat sich die Zahl der Kontrollen von 1000 auf 2000 pro Jahr erhöht. Der Zeitpunkt, zu dem das Nichteinhalten des L-GAV bei der tripartiten Kommission gemeldet werden muss, ist nicht festgelegt. Auch stimmen die Zahl der Anmeldungen von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Einreise und die Zahl der vom Gastgewerbe eingegangenen Meldungen nicht überein; die Frist von der Anmeldung bei der Einreise bis zur Meldung durch das Gastgewerbe ist nicht festgelegt, was zu noch mehr Intransparenz führt und eine ordentliche Kontrolle erschwert.</p><p>Trotz der unbefriedigenden Fakten scheinen sich einige Verantwortliche in den Kantonen immer noch wenig um eine intensivere Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Kontrollorganen zu bemühen. Die Kontrollen der Anzahl entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Einhaltung des L-GAV sind zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der Personenfreizügigkeit von besonders grosser Bedeutung.</p><p>Die Situation muss geklärt werden: Einerseits müssen die Unternehmen, die den L-GAV einhalten, vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden; andererseits muss die Regierung beweisen, dass die Zusicherungen, die sie im Zusammenhang mit der Annahme der bilateralen Abkommen in Bezug auf die flankierenden Massnahmen gemacht hat, keine leeren Versprechungen waren.</p>
- <p>1. Für den Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), wozu namentlich die Kontrolle der Einhaltung des GAV durch die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden gehört, sind die Vertragsparteien des GAV bzw. die von diesen eingesetzten Organe (in der Regel paritätische Kommissionen) zuständig. Im Gastgewerbe haben die Sozialpartner die paritätische Aufsichtskommission sowie die Kontrollstelle eingesetzt. Während die Aufsichtskommission den Vollzug des - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten - Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes überwacht und Beschlüsse über Sanktionen fasst, hat die Kontrollstelle, durch Stichproben und auf Klage hin, die Einhaltung des L-GAV zu kontrollieren. Die im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg; SR 221.215.311) geregelte behördliche Aufsicht beschränkt sich auf Kassen und andere Einrichtungen, an die die Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Beiträge bezahlen müssen (Art. 5 Abs. 2 Aveg). Eine behördliche Aufsicht über die Vollzugsorgane eines allgemeinverbindlich erklärten GAV existiert nur bei der Entsendung von Arbeitnehmenden durch Betriebe mit Sitz im Ausland (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, EntsG; SR 823.20), die aber im Gastgewerbe nur von geringer Bedeutung ist (s. Ziff. 2). Die rechtlichen Möglichkeiten des Bundes, auf den Vollzug und die Einhaltung des L-GAV einzuwirken, sind deshalb beschränkt. In der tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr wird jedoch die Situation im Gastgewerbe regelmässig erörtert.</p><p>2. In der Zeit von Januar bis Dezember 2006 wurden im Gastgewerbe insgesamt 314 meldepflichtige entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeldet; von Januar bis Juni 2007 waren es 256. Zahlenmässige Angaben über nicht gemeldete Entsandte existieren nicht. Ebensowenig gibt es Angaben über die Zahl von Meldungen bei der Einreise.</p><p>3. Der Kanton muss der durch einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten paritätischen Kommission (im Gastgewerbe: Aufsichtskommission bzw. Kontrollstelle) die Entsendemeldungen von Betrieben mit Sitz im Ausland in Kopie zustellen (Art. 6 Abs. 4 EntsG). Gesetzlich geregelt ist ausserdem die Pflicht der Kontrollorgane gemäss Entsendegesetz (im Gastgewerbe: Aufsichtskommission bzw. Kontrollstelle), jeden Verstoss gegen das Entsendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde zu melden (Art. 9 Abs. 1 EntsG). Laut Geschäftsbericht 2006 der Aufsichtskommission für den L-GAV des Gastgewerbes hat sich der Meldefluss der kantonalen Meldestellen an die paritätische Aufsichtskommission im Jahr 2006 verbessert - es seien 66 Entsandte gemeldet worden. Wie der Informationsfluss vonseiten der Kontrollstelle an die kantonalen Behörden ist, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Namentlich zum Zwecke eines vermehrten Informationsaustausches wurde im Übrigen vor kurzem eine Arbeitsgruppe gebildet, bestehend aus Vertretern der Aufsichtskommission des Gastgewerbes und der Kantone.</p><p>Zuständig für die Sanktionierung eines Gastgewerbebetriebes, der den L-GAV nicht einhält, ist die Aufsichtskommission des Gastgewerbes. Wiederholte oder vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen den L-GAV werden mit einer Konventionalstrafe von 600 bis 20 000 Franken geahndet (Art. 35 Bst. f L-GAV). Den kantonalen Behörden kommt keine Kompetenz zu, einen schweizerischen Betrieb des Gastgewerbes wegen Verletzung des L-GAV zu sanktionieren. Nur bei einem Betrieb mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, kann auch die zuständige kantonale Behörde bei Verletzung des L-GAV eine Sanktion ergreifen (gestützt auf Art. 9 Abs. 2 EntsG).</p><p>Die Kontrollstelle des L-GAV im Gastgewerbe hat, wie alle anderen paritätischen Kommissionen der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge, die Kontrolldaten zur Erstellung des Berichtes über die flankierenden Massnahmen eingereicht. Dieser wird per Ende September publiziert. Die Nachfolgearbeiten zu diesem Bericht werden aufzeigen, ob - und falls ja, welche - Massnahmen getroffen werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, damit der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) eingehalten wird?</p><p>2. Wie viele in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten in dieser Branche? Wie viele von ihnen unterliegen der Meldepflicht? Wie viele Meldungen sind tatsächlich erfolgt? Stimmt die Zahl der Meldungen bei der Einreise mit der Zahl der Meldungen der Unternehmen überein?</p><p>3. Wie ist der Informationsfluss zwischen der Kontrollstelle für den L-GAV und den Mitgliedern des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter geregelt? Welche Funktion kommt diesen Ämtern zu, falls ein Gastgewerbebetrieb den L-GAV nicht ordnungsgemäss einhält?</p>
- Stärkung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe
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