Transparenz über Kosten der Institutionen des Ifeg und Beiträge an Dachorganisationen
- ShortId
-
07.3445
- Id
-
20073445
- Updated
-
28.07.2023 07:50
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz über Kosten der Institutionen des Ifeg und Beiträge an Dachorganisationen
- AdditionalIndexing
-
28;Beziehung Bund-Kanton;Subvention;Vereinigung;Finanzausgleich;Behinderte/r;Invalidenversicherung;Aufgabenteilung;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L04K01040201, Behinderte/r
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L05K0101030204, Vereinigung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1102030202, Subvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Mit dem Inkrafttreten des NFA und damit auch des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) auf den 1. Januar 2008 übernehmen die Kantone die volle fachliche und finanzielle Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Behinderteninstitutionen. Für die Anerkennung der Institutionen für invalide Personen und damit auch für die Erhebung von Kennzahlen im Kostenbereich werden ab dem nächsten Jahr allein die Kantone zuständig sein. Die einzige Aufgabe, die dem Bundesrat nach Inkrafttreten des NFA in diesem Bereich noch zukommt, ist die Genehmigung der kantonalen Behindertenkonzepte gemäss Artikel 10 IFEG.</p><p>2. In den parlamentarischen Beratungen zum IFEG wurde in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ein zusätzliches Anerkennungserfordernis eingeführt. Damit eine Institution anerkannt wird, muss sie ihren Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen Rechnungslegung führen. Damit wird ein Vergleich unter den Institutionen und auch unter den Kantonen möglich sein.</p><p>3. Nachdem mit der Einführung des NFA die Kantone die volle fachliche und finanzielle Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Behinderteninstitutionen übernehmen, obliegt es einzig ihnen und allenfalls ihren Konferenzen (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen und Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren), für eine Vergleichbarkeit der Leistungen und Kosten zu sorgen. Der Bundesrat verfügt in diesem Bereich über keinerlei Kompetenzen mehr. Die mit dem NFA geschaffenen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sind zu respektieren.</p><p>4. Im Bereich der ambulanten Behindertenhilfe hat der Bund weiterhin gesamtschweizerische Bestrebungen zugunsten Behinderter und Betagter zu unterstützen. In der IV wurde diese neue Ausrichtung teilweise bereits im Rahmen der 4. IV-Revision vorweggenommen. In seiner Antwort vom 9. März 2007 auf die Interpellation Bortoluzzi 06.3728 ging der Bundesrat ausführlich auf das System der Gewährung von Beiträgen an sprachregional oder national tätige Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe ein und legte auch dar, warum er die in diesem Bereich eingesetzten Mittel als notwendig erachtet. Bezüglich der Ausbildungsstätten ist darauf hinzuweisen, dass ab Inkrafttreten des NFA die IV keine Beiträge mehr an die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal der Sozialberufe ausrichten wird.</p><p>5. In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Bortoluzzi 06.3728 wurde dargelegt, dass die mit IV-Mitteln finanzierten Leistungen vorgängig mit den Organisationen vertraglich vereinbart werden. Aufgrund jährlich eingeforderter Leistungsdaten überprüft das Bundesamt für Sozialversicherungen die Art, die Menge, Kosten und die Qualität der erbrachten Leistungen. Sollte sich dabei zeigen, dass die Beiträge nicht vereinbarungsgemäss verwendet wurden, würde dies eine Kürzung oder Rückerstattung der Beiträge zur Folge haben. Da die Organisationen neben den IV-Beiträgen noch über andere, zum Teil zweckfreie Mittel verfügen, geht der Bundesrat davon aus, dass für die politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Abstimmung zur 5. IV-Revision allein solche Mittel eingesetzt wurden, wie dies übrigens auch bei den Referendumsabstimmungen zur 4. IV-Revision, zu den NFA-Verfassungsnormen und bei der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" der Fall war.</p><p>6. Dem Bundesrat sind bislang keine Anzeichen bekannt, wonach die Kantone versuchen, bisherige kollektive Leistungen zu individualisieren und auf diese Weise wieder von der IV finanzieren zu lassen. In Bereichen, in denen eine reale Gefahr des Rückschiebens von Leistungen zur IV bestand, wurden durch entsprechende gesetzliche Regelungen Barrieren eingebaut. Die übrigen individuellen Leistungen der IV sind im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen bezüglich Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbeschreibung klar umschrieben, sodass eine Rückschiebemöglichkeit faktisch ausgeschlossen werden kann. Der Bundesrat ist im Übrigen überzeugt, dass die Kantone bei der anstehenden Umsetzung des NFA, der eine Verbesserung der Effizienz, Effektivität und Anreizstruktur des föderalen Systems anstrebt, ihre durch die Verfassung neu zugewiesenen Rechte und Pflichten wahrnehmen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem NFA gingen die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (kollektive IV-Leistungen) an die Kantone über. Damit findet eine Aufgabenentflechtung statt. Allerdings bestehen trotz Aufgabenentflechtung zahlreiche offene Fragen:</p><p>1. Verfügt der Bundesrat heute über Kennzahlen bezüglich der Kosten der einzelnen IFEG-lnstitutionen in den Kantonen?</p><p>2. Können Vergleiche über die Effizienz angestellt werden?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, zusammen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Schritte zu unternehmen, damit eine Vergleichbarkeit der Leistungen und Kosten in den Institutionen gewährleistet werden kann?</p><p>4. Besteht nach Einführung des NFA noch eine Notwendigkeit für die Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten? Wenn ja, worin besteht diese?</p><p>5. Kann der Bundesrat bestätigen, dass mit den Beiträgen an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten keine geschmacklose Propaganda (manipulierte Bundesräte) gegen die IV-Revision betrieben wurde?</p><p>6. Gibt es im Rahmen des NFA bereits Anzeichen dafür, dass die Kantone versuchen, vormals kollektive Leistungen zu individualisieren und damit die Kosten an die IV weiterzureichen?</p>
- Transparenz über Kosten der Institutionen des Ifeg und Beiträge an Dachorganisationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Mit dem Inkrafttreten des NFA und damit auch des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) auf den 1. Januar 2008 übernehmen die Kantone die volle fachliche und finanzielle Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Behinderteninstitutionen. Für die Anerkennung der Institutionen für invalide Personen und damit auch für die Erhebung von Kennzahlen im Kostenbereich werden ab dem nächsten Jahr allein die Kantone zuständig sein. Die einzige Aufgabe, die dem Bundesrat nach Inkrafttreten des NFA in diesem Bereich noch zukommt, ist die Genehmigung der kantonalen Behindertenkonzepte gemäss Artikel 10 IFEG.</p><p>2. In den parlamentarischen Beratungen zum IFEG wurde in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ein zusätzliches Anerkennungserfordernis eingeführt. Damit eine Institution anerkannt wird, muss sie ihren Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen Rechnungslegung führen. Damit wird ein Vergleich unter den Institutionen und auch unter den Kantonen möglich sein.</p><p>3. Nachdem mit der Einführung des NFA die Kantone die volle fachliche und finanzielle Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Behinderteninstitutionen übernehmen, obliegt es einzig ihnen und allenfalls ihren Konferenzen (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen und Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren), für eine Vergleichbarkeit der Leistungen und Kosten zu sorgen. Der Bundesrat verfügt in diesem Bereich über keinerlei Kompetenzen mehr. Die mit dem NFA geschaffenen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sind zu respektieren.</p><p>4. Im Bereich der ambulanten Behindertenhilfe hat der Bund weiterhin gesamtschweizerische Bestrebungen zugunsten Behinderter und Betagter zu unterstützen. In der IV wurde diese neue Ausrichtung teilweise bereits im Rahmen der 4. IV-Revision vorweggenommen. In seiner Antwort vom 9. März 2007 auf die Interpellation Bortoluzzi 06.3728 ging der Bundesrat ausführlich auf das System der Gewährung von Beiträgen an sprachregional oder national tätige Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe ein und legte auch dar, warum er die in diesem Bereich eingesetzten Mittel als notwendig erachtet. Bezüglich der Ausbildungsstätten ist darauf hinzuweisen, dass ab Inkrafttreten des NFA die IV keine Beiträge mehr an die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal der Sozialberufe ausrichten wird.</p><p>5. In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Bortoluzzi 06.3728 wurde dargelegt, dass die mit IV-Mitteln finanzierten Leistungen vorgängig mit den Organisationen vertraglich vereinbart werden. Aufgrund jährlich eingeforderter Leistungsdaten überprüft das Bundesamt für Sozialversicherungen die Art, die Menge, Kosten und die Qualität der erbrachten Leistungen. Sollte sich dabei zeigen, dass die Beiträge nicht vereinbarungsgemäss verwendet wurden, würde dies eine Kürzung oder Rückerstattung der Beiträge zur Folge haben. Da die Organisationen neben den IV-Beiträgen noch über andere, zum Teil zweckfreie Mittel verfügen, geht der Bundesrat davon aus, dass für die politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Abstimmung zur 5. IV-Revision allein solche Mittel eingesetzt wurden, wie dies übrigens auch bei den Referendumsabstimmungen zur 4. IV-Revision, zu den NFA-Verfassungsnormen und bei der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" der Fall war.</p><p>6. Dem Bundesrat sind bislang keine Anzeichen bekannt, wonach die Kantone versuchen, bisherige kollektive Leistungen zu individualisieren und auf diese Weise wieder von der IV finanzieren zu lassen. In Bereichen, in denen eine reale Gefahr des Rückschiebens von Leistungen zur IV bestand, wurden durch entsprechende gesetzliche Regelungen Barrieren eingebaut. Die übrigen individuellen Leistungen der IV sind im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen bezüglich Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbeschreibung klar umschrieben, sodass eine Rückschiebemöglichkeit faktisch ausgeschlossen werden kann. Der Bundesrat ist im Übrigen überzeugt, dass die Kantone bei der anstehenden Umsetzung des NFA, der eine Verbesserung der Effizienz, Effektivität und Anreizstruktur des föderalen Systems anstrebt, ihre durch die Verfassung neu zugewiesenen Rechte und Pflichten wahrnehmen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem NFA gingen die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (kollektive IV-Leistungen) an die Kantone über. Damit findet eine Aufgabenentflechtung statt. Allerdings bestehen trotz Aufgabenentflechtung zahlreiche offene Fragen:</p><p>1. Verfügt der Bundesrat heute über Kennzahlen bezüglich der Kosten der einzelnen IFEG-lnstitutionen in den Kantonen?</p><p>2. Können Vergleiche über die Effizienz angestellt werden?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, zusammen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Schritte zu unternehmen, damit eine Vergleichbarkeit der Leistungen und Kosten in den Institutionen gewährleistet werden kann?</p><p>4. Besteht nach Einführung des NFA noch eine Notwendigkeit für die Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten? Wenn ja, worin besteht diese?</p><p>5. Kann der Bundesrat bestätigen, dass mit den Beiträgen an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten keine geschmacklose Propaganda (manipulierte Bundesräte) gegen die IV-Revision betrieben wurde?</p><p>6. Gibt es im Rahmen des NFA bereits Anzeichen dafür, dass die Kantone versuchen, vormals kollektive Leistungen zu individualisieren und damit die Kosten an die IV weiterzureichen?</p>
- Transparenz über Kosten der Institutionen des Ifeg und Beiträge an Dachorganisationen
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