Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand

ShortId
07.3449
Id
20073449
Updated
24.06.2025 23:53
Language
de
Title
Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand
AdditionalIndexing
12;Jugendschutz;Kind;strafbare Handlung;sexuelle Gewalt;Pornographie;Internet
1
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01010210, Pornographie
  • L04K05010201, strafbare Handlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf der Plattform "Second Life" tummeln sich mittlerweile 3,7 Millionen Menschen aus aller Welt. Sie haben sich einen Avatar (Spielfigur) zugelegt, also die Verkörperung einer digitalen Identität, und bewegen sich nach Art von Harry Potter mit einem Teleporter durchs Land der "unbegrenzten" Online-Möglichkeiten - leider auch mit offensichtlich perversen Absichten. Ähnliche neue Plattformen dürften aufgrund des Erfolgs bald entstehen. Der Staat muss deshaIb von vornherein klarmachen, dass es sich auch bei einer virtuellen Vergewaltigung um eine Straftat handelt. </p><p>Wird der Missbrauch des Internets für kriminelle Absichten und sexuelle Ausbeutung von Kindern nicht beendet, so gerät die gesamte Technologie in Misskredit. Die wichtige Wirtschaftsbranche darf nicht in den Dunstkreis von illegalem Treiben gelangen; daraus würden sich für den Standort Schweiz schon mittelfristig negative Auswirkungen ergeben.</p>
  • <p>Die Motion hat a. mit dem virtuellen Kindsmissbrauch und b. mit der Anbahnung eines sexuellen Dialoges zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind zwei verschiedene Themenkreise zum Gegenstand, die einer gesonderten Behandlung bedürfen:</p><p>a. Der Bundesrat unterstützt das Bestreben der Motion, Kinderpornografie wirksam zu bekämpfen. Allerdings erfasst Artikel 197 des Strafgesetzbuches (Pornografie) grundsätzlich nicht nur reale, sondern auch virtuelle Darstellungen, sodass mit Bezug auf virtuelle Parallelwelten prima vista kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. </p><p>Der Bundesrat ist aber bereit, die sich stellenden Fragen im Detail abzuklären und nötigenfalls eine geeignete Ergänzung des Strafgesetzbuches vorzuschlagen. </p><p>b. Der zweite Teil der Motion ("Anbahnung eindeutig sexueller Dialoge mit Kindern" im Internet) zielt offenbar auf das sogenannte Grooming. Grooming meint das Führen eines Internet-Dialoges zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind, dem dabei ein Treffen zur Vornahme von strafbaren sexuellen Handlungen vorgeschlagen wird. </p><p>Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 IV 105, E. 8.1) liegt ein strafbarer Versuch zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 in Verbindung mit Art. 22 StGB) nur dann vor, wenn die erwachsene Person dem Vorschlag für ein Treffen gewisse konkrete Handlungen folgen lässt, sich beispielsweise am vereinbarten Treffpunkt einfindet.</p><p>Bereits mehrere Staaten (Kanada, Grossbritannien, Australien u. a.) haben indessen ihre Gesetze in dem Sinne geändert, dass sich bereits strafbar macht, wer im Verlaufe eines sexuellen Internet-Dialoges einem Kind ein Treffen zur Vornahme von sexuellen Handlungen bloss vorschlägt. </p><p>Es scheint sinnvoll, die Einführung einer gesetzlichen Regelung gegen das Grooming auch in der Schweiz zu prüfen. </p><p>Der Bundesrat unterstützt die Motion. Er behält sich aber vor, die Notwendigkeit entsprechender Regelungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten allenfalls vorzuschlagen, auf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Wir fordern den Bundesrat auf, virtuellen Kindsmissbrauch und die Anbahnung eines eindeutigen sexuellen Dialogs zwischen einem Kind und einer offensichtlich erwachsenen Person unter Strafe zu stellen. In virtuellen Parallelwelten wie z. B. "Second Life" missbrauchen und vergewaltigen Mitspieler virtuelle Kinder. Auf gesetzlicher Stufe ist klarzustellen, dass es sich dabei um ein kinderpornografisches Angebot handelt, welches unter Strafe steht.</p>
  • Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf der Plattform "Second Life" tummeln sich mittlerweile 3,7 Millionen Menschen aus aller Welt. Sie haben sich einen Avatar (Spielfigur) zugelegt, also die Verkörperung einer digitalen Identität, und bewegen sich nach Art von Harry Potter mit einem Teleporter durchs Land der "unbegrenzten" Online-Möglichkeiten - leider auch mit offensichtlich perversen Absichten. Ähnliche neue Plattformen dürften aufgrund des Erfolgs bald entstehen. Der Staat muss deshaIb von vornherein klarmachen, dass es sich auch bei einer virtuellen Vergewaltigung um eine Straftat handelt. </p><p>Wird der Missbrauch des Internets für kriminelle Absichten und sexuelle Ausbeutung von Kindern nicht beendet, so gerät die gesamte Technologie in Misskredit. Die wichtige Wirtschaftsbranche darf nicht in den Dunstkreis von illegalem Treiben gelangen; daraus würden sich für den Standort Schweiz schon mittelfristig negative Auswirkungen ergeben.</p>
    • <p>Die Motion hat a. mit dem virtuellen Kindsmissbrauch und b. mit der Anbahnung eines sexuellen Dialoges zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind zwei verschiedene Themenkreise zum Gegenstand, die einer gesonderten Behandlung bedürfen:</p><p>a. Der Bundesrat unterstützt das Bestreben der Motion, Kinderpornografie wirksam zu bekämpfen. Allerdings erfasst Artikel 197 des Strafgesetzbuches (Pornografie) grundsätzlich nicht nur reale, sondern auch virtuelle Darstellungen, sodass mit Bezug auf virtuelle Parallelwelten prima vista kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. </p><p>Der Bundesrat ist aber bereit, die sich stellenden Fragen im Detail abzuklären und nötigenfalls eine geeignete Ergänzung des Strafgesetzbuches vorzuschlagen. </p><p>b. Der zweite Teil der Motion ("Anbahnung eindeutig sexueller Dialoge mit Kindern" im Internet) zielt offenbar auf das sogenannte Grooming. Grooming meint das Führen eines Internet-Dialoges zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind, dem dabei ein Treffen zur Vornahme von strafbaren sexuellen Handlungen vorgeschlagen wird. </p><p>Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 IV 105, E. 8.1) liegt ein strafbarer Versuch zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 in Verbindung mit Art. 22 StGB) nur dann vor, wenn die erwachsene Person dem Vorschlag für ein Treffen gewisse konkrete Handlungen folgen lässt, sich beispielsweise am vereinbarten Treffpunkt einfindet.</p><p>Bereits mehrere Staaten (Kanada, Grossbritannien, Australien u. a.) haben indessen ihre Gesetze in dem Sinne geändert, dass sich bereits strafbar macht, wer im Verlaufe eines sexuellen Internet-Dialoges einem Kind ein Treffen zur Vornahme von sexuellen Handlungen bloss vorschlägt. </p><p>Es scheint sinnvoll, die Einführung einer gesetzlichen Regelung gegen das Grooming auch in der Schweiz zu prüfen. </p><p>Der Bundesrat unterstützt die Motion. Er behält sich aber vor, die Notwendigkeit entsprechender Regelungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten allenfalls vorzuschlagen, auf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Wir fordern den Bundesrat auf, virtuellen Kindsmissbrauch und die Anbahnung eines eindeutigen sexuellen Dialogs zwischen einem Kind und einer offensichtlich erwachsenen Person unter Strafe zu stellen. In virtuellen Parallelwelten wie z. B. "Second Life" missbrauchen und vergewaltigen Mitspieler virtuelle Kinder. Auf gesetzlicher Stufe ist klarzustellen, dass es sich dabei um ein kinderpornografisches Angebot handelt, welches unter Strafe steht.</p>
    • Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand

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