Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

ShortId
07.3460
Id
20073460
Updated
14.11.2025 08:56
Language
de
Title
Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
AdditionalIndexing
12;48;Verbrechen gegen Personen;Strafgesetzbuch;Strafbarkeit;Strassenverkehrsordnung;strafbare Handlung;Verkehrsunfall;Geschwindigkeitsregelung;Autofahrer/in
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das geltende Strafrecht unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung ist seit Langem unbestritten, sie soll im Grundsatz beibehalten werden. </p><p>Zuzugeben ist allerdings, dass die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Vorsätzlich handelt nämlich bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches; SR 311.0, StGB).</p><p>Diese Schwierigkeiten zeigen sich nicht zuletzt bei sogenannten Raser-Fällen: In BGE 130 IV 58 hat das Bundesgericht erstmals entschieden, auch bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall sei unter gewissen Voraussetzungen von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Dieser Entscheid wurde später mehrfach bestätigt (vgl. z. B. BGE 133 IV 1).</p><p>Der Bundesrat sieht in diesen Entscheiden keine grundsätzliche Ausweitung des Begriffs des Eventualvorsatzes. Vielmehr wurde eine bereits gefestigte Rechtsprechung erstmals auf Personen angewendet, die sich im Strassenverkehr deliktisch verhalten hatten. Ob dies im Einzelfall zu Recht geschehen ist, kann und will der Bundesrat nicht kommentieren. Er sieht aber keine triftigen Gründe, weshalb der allgemeine Begriff des Eventualvorsatzes grundsätzlich nicht auch bei Delikten im Strassenverkehr Anwendung finden sollte.</p><p>2. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, weil er die wissen- und willentliche Begehung (Vorsatz) in der Regel als schwerwiegender erachtet als die blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten (Fahrlässigkeit). Daraus folgt etwa die unterschiedliche Strafdrohung bei Artikel 117 und Artikel 111 des Strafgesetzbuches. Eine andere Frage ist, ob die Differenz in der Strafdrohung bei Tötungsdelikten berechtigt ist (vgl. Antwort zu Frage 3). Bereits das heutige Recht kennt sogenannte Gefährdungsdelikte, bei denen bereits die Gefährdung - und nicht erst die Verletzung - eines bestimmten Rechtsgutes mit Strafe bedroht ist. Die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Risikobereitschaft des Täters werden zudem bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldensprüfung berücksichtigt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).</p><p>3. Der Begriff des Eventualvorsatzes wurde im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erstmals kodifiziert (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Regelung ist erst seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Sie war im Zuge des Gesetzgebungsprozesses unbestritten, und der Bundesrat sieht keine Veranlassung, das eben geänderte Gesetz aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits wieder anzupassen.</p><p>Es ist indessen geplant, die Revision des Strafgesetzbuches einer umfassenden Evaluation zu unterziehen. Sollten sich dabei Mängel zeigen, wird der Bundesrat mögliche Anpassungen prüfen.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative Aeschbacher (06.431) eine Erhöhung der Maximalstrafe von Artikel 117 des Strafgesetzbuches (Fahrlässige Tötung) auf fünf Jahre verlangt. Diese Anpassung des Strafgesetzbuches würde dazu führen, dass zwischen den Strafrahmen von Artikel 117 und Artikel 111 des Strafgesetzbuches (Vorsätzliche Tötung) ein lückenloser Übergang entstünde. Der Bundesrat wird prüfen, ob sich dadurch das Problem der Zuordnung eines realen Verhaltens in die Kategorien Eventualvorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Konsequenzen für das Strafmass in sinnvoller Weise entschärfen liesse.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit einigen Jahren ist eine Häufung von schweren Verkehrsunfällen festzustellen, die Lenkern zuzuschreiben sind, die bei hoher Geschwindigkeit grosse Risiken verursachen und krass gegen Verkehrsregeln verstossen. Das Bundesgericht hat 2004 eine neue Rechtsprechung begründet, gemäss welcher es "Raser" nach schweren Unfällen wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu vieljährigen Freiheitsstrafen verurteilt hat. Hierbei hat das Bundesgericht den Begriff des bedingten Vorsatzes (Eventualvorsatz) ausgeweitet. In einem geringfügig anders gelagerten Fall verwarf das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2007 den von der Vorinstanz bejahten Eventualvorsatz und damit den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. In diesem Fall hatte der Lenker - im Gegensatz zu dem im Leitentscheid von 2004 Verurteilten - nicht an einem halsbrecherischen Rennen teilgenommen, sondern ein Überholmanöver hartnäckig verhindert, bis es zu einer Frontalkollision kam. Diese Beispiele illustrieren, dass die heutige Rechtslage unbefriedigend ist und es zu stossenden Urteilen kommen kann, da vergleichbare Sachverhalte sehr unterschiedlich bewertet werden. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie beurteilt er die heutige Rechtslage im Allgemeinen und die Ausweitung des Begriffs des Eventualvorsatzes im Speziellen? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass im modernen Strafrecht die tatsächliche Gefährlichkeit eines schädlichen Verhaltens, die rücksichtslose Risikobereitschaft und die Missachtung elementarer Vorsichtspflichten (und weniger der tragische "Erfolg") für die Sanktion ins Gewicht fallen sollten? </p><p>3. Wie beurteilt er die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Strafrechtes?</p>
  • Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das geltende Strafrecht unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung ist seit Langem unbestritten, sie soll im Grundsatz beibehalten werden. </p><p>Zuzugeben ist allerdings, dass die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Vorsätzlich handelt nämlich bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches; SR 311.0, StGB).</p><p>Diese Schwierigkeiten zeigen sich nicht zuletzt bei sogenannten Raser-Fällen: In BGE 130 IV 58 hat das Bundesgericht erstmals entschieden, auch bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall sei unter gewissen Voraussetzungen von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Dieser Entscheid wurde später mehrfach bestätigt (vgl. z. B. BGE 133 IV 1).</p><p>Der Bundesrat sieht in diesen Entscheiden keine grundsätzliche Ausweitung des Begriffs des Eventualvorsatzes. Vielmehr wurde eine bereits gefestigte Rechtsprechung erstmals auf Personen angewendet, die sich im Strassenverkehr deliktisch verhalten hatten. Ob dies im Einzelfall zu Recht geschehen ist, kann und will der Bundesrat nicht kommentieren. Er sieht aber keine triftigen Gründe, weshalb der allgemeine Begriff des Eventualvorsatzes grundsätzlich nicht auch bei Delikten im Strassenverkehr Anwendung finden sollte.</p><p>2. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, weil er die wissen- und willentliche Begehung (Vorsatz) in der Regel als schwerwiegender erachtet als die blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten (Fahrlässigkeit). Daraus folgt etwa die unterschiedliche Strafdrohung bei Artikel 117 und Artikel 111 des Strafgesetzbuches. Eine andere Frage ist, ob die Differenz in der Strafdrohung bei Tötungsdelikten berechtigt ist (vgl. Antwort zu Frage 3). Bereits das heutige Recht kennt sogenannte Gefährdungsdelikte, bei denen bereits die Gefährdung - und nicht erst die Verletzung - eines bestimmten Rechtsgutes mit Strafe bedroht ist. Die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Risikobereitschaft des Täters werden zudem bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldensprüfung berücksichtigt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).</p><p>3. Der Begriff des Eventualvorsatzes wurde im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erstmals kodifiziert (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Regelung ist erst seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Sie war im Zuge des Gesetzgebungsprozesses unbestritten, und der Bundesrat sieht keine Veranlassung, das eben geänderte Gesetz aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits wieder anzupassen.</p><p>Es ist indessen geplant, die Revision des Strafgesetzbuches einer umfassenden Evaluation zu unterziehen. Sollten sich dabei Mängel zeigen, wird der Bundesrat mögliche Anpassungen prüfen.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative Aeschbacher (06.431) eine Erhöhung der Maximalstrafe von Artikel 117 des Strafgesetzbuches (Fahrlässige Tötung) auf fünf Jahre verlangt. Diese Anpassung des Strafgesetzbuches würde dazu führen, dass zwischen den Strafrahmen von Artikel 117 und Artikel 111 des Strafgesetzbuches (Vorsätzliche Tötung) ein lückenloser Übergang entstünde. Der Bundesrat wird prüfen, ob sich dadurch das Problem der Zuordnung eines realen Verhaltens in die Kategorien Eventualvorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Konsequenzen für das Strafmass in sinnvoller Weise entschärfen liesse.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit einigen Jahren ist eine Häufung von schweren Verkehrsunfällen festzustellen, die Lenkern zuzuschreiben sind, die bei hoher Geschwindigkeit grosse Risiken verursachen und krass gegen Verkehrsregeln verstossen. Das Bundesgericht hat 2004 eine neue Rechtsprechung begründet, gemäss welcher es "Raser" nach schweren Unfällen wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu vieljährigen Freiheitsstrafen verurteilt hat. Hierbei hat das Bundesgericht den Begriff des bedingten Vorsatzes (Eventualvorsatz) ausgeweitet. In einem geringfügig anders gelagerten Fall verwarf das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2007 den von der Vorinstanz bejahten Eventualvorsatz und damit den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. In diesem Fall hatte der Lenker - im Gegensatz zu dem im Leitentscheid von 2004 Verurteilten - nicht an einem halsbrecherischen Rennen teilgenommen, sondern ein Überholmanöver hartnäckig verhindert, bis es zu einer Frontalkollision kam. Diese Beispiele illustrieren, dass die heutige Rechtslage unbefriedigend ist und es zu stossenden Urteilen kommen kann, da vergleichbare Sachverhalte sehr unterschiedlich bewertet werden. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie beurteilt er die heutige Rechtslage im Allgemeinen und die Ausweitung des Begriffs des Eventualvorsatzes im Speziellen? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass im modernen Strafrecht die tatsächliche Gefährlichkeit eines schädlichen Verhaltens, die rücksichtslose Risikobereitschaft und die Missachtung elementarer Vorsichtspflichten (und weniger der tragische "Erfolg") für die Sanktion ins Gewicht fallen sollten? </p><p>3. Wie beurteilt er die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Strafrechtes?</p>
    • Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

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