Temporärarbeit und berufliche Vorsorge
- ShortId
-
07.3461
- Id
-
20073461
- Updated
-
25.06.2025 00:10
- Language
-
de
- Title
-
Temporärarbeit und berufliche Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
28;15;Arbeitnehmerschutz;Versicherungsschutz;Berufliche Vorsorge;Temporärarbeit;atypische Beschäftigung
- 1
-
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L05K0702030204, atypische Beschäftigung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K11100120, Versicherungsschutz
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Temporärarbeit hat ein beträchtliches Ausmass angenommen, und sie spielt mittlerweile eine wichtige Rolle auf dem Arbeitsmarkt. Der Wunsch der Unternehmen nach immer mehr Flexibilität sowie die Tatsache, dass dank dem freien Personenverkehr heute auch ausländische Reservoirs an Arbeitskräften zur Verfügung stehen, haben dieser Arbeitsform einen beachtlichen Schub verliehen.</p><p>Ihrer Natur nach ist die Temporärarbeit unsicher und nicht auf Dauerhaftigkeit angelegt. Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes hat sie daher substanzielle Probleme zur Folge, was die Arbeitsbedingungen, den Versicherungsschutz und die berufliche Vorsorge betrifft. Bei Letzterer sind die Schwierigkeiten besonders spürbar. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für ein Beschäftigungsverhältnis von unter drei Monaten eingestellt, so riskieren sie, von der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen zu werden, auch wenn sie regelmässig wiederbeschäftigt werden.</p><p>Da der Arbeitsmarkt weitgehend instabil ist, die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich oft neu orientieren müssen und keinen gradlinigen beruflichen Werdegang mehr haben, kommt es verstärkt zu Situationen mit ungenügendem Vorsorgeschutz.</p>
- <p>Gemäss heutiger Rechtslage und -praxis ist es so, dass Arbeitnehmer, die mehrere temporäre Einsätze leisten, von welchen keiner die Dauer von drei Monaten übersteigt, ab dem Beginn des vierten Monates (14. Woche) gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert werden, sofern die Gesamtdauer der Einsätze für dieselbe Temporärfirma mehr als drei Monate beträgt. Dies gilt auch, wenn die Einsätze nicht direkt aufeinander folgen. Das heisst beispielsweise, zwei oder mehrere Einsätze, die unter zwei Wochen auseinanderliegen, werden als ein und dieselbe Zeitperiode angesehen. Als Antwort auf zahlreiche Anfragen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 6. April 2006 (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006; http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/</p><p>documents/2529/2529_1_de.pdf) in diesem Sinne Stellung genommen, und das Seco hat folglich auf dieser Grundlage seine Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/</p><p>Merkblatt_Welche_Arbeitnehmer_von_Verleihbetrieben_sind_</p><p>von_Gesetzes_wegen_zwingend_im_BVG_zu_versichern.pdf) angepasst.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Um diesen Auftrag zu erfüllen, hat der Bundesrat das BSV am 28. Februar 2007 damit beauftragt, bis Ende 2007 einen Bericht über die Sondersituation dieser Arbeitnehmerkategorie im Hinblick auf das BVG zu erarbeiten (diesen Entscheid hat der Bundesrat im Rahmen der Verabschiedung des Berichtes zur sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz gefällt (http://www.bak.admin.ch/bak/aktuelles/medieninformation/</p><p>01509/index.html?lang=de). Dieser Bericht wird die im Postulat erwähnten Themen und Fragen aufgreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Ich beauftrage den Bundesrat, in einem Bericht detailliert aufzuzeigen, welche Auswirkungen die gegenwärtige Zunahme der Temporärarbeit und der atypischen Arbeitsformen überhaupt auf die berufliche Vorsorge hat. Der Bericht soll ebenfalls darlegen, wie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dahingehend geändert werden kann, dass entsprechende Lücken im Vorsorgeschutz verhindert oder zumindest verringert werden können.</p>
- Temporärarbeit und berufliche Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Temporärarbeit hat ein beträchtliches Ausmass angenommen, und sie spielt mittlerweile eine wichtige Rolle auf dem Arbeitsmarkt. Der Wunsch der Unternehmen nach immer mehr Flexibilität sowie die Tatsache, dass dank dem freien Personenverkehr heute auch ausländische Reservoirs an Arbeitskräften zur Verfügung stehen, haben dieser Arbeitsform einen beachtlichen Schub verliehen.</p><p>Ihrer Natur nach ist die Temporärarbeit unsicher und nicht auf Dauerhaftigkeit angelegt. Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes hat sie daher substanzielle Probleme zur Folge, was die Arbeitsbedingungen, den Versicherungsschutz und die berufliche Vorsorge betrifft. Bei Letzterer sind die Schwierigkeiten besonders spürbar. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für ein Beschäftigungsverhältnis von unter drei Monaten eingestellt, so riskieren sie, von der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen zu werden, auch wenn sie regelmässig wiederbeschäftigt werden.</p><p>Da der Arbeitsmarkt weitgehend instabil ist, die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich oft neu orientieren müssen und keinen gradlinigen beruflichen Werdegang mehr haben, kommt es verstärkt zu Situationen mit ungenügendem Vorsorgeschutz.</p>
- <p>Gemäss heutiger Rechtslage und -praxis ist es so, dass Arbeitnehmer, die mehrere temporäre Einsätze leisten, von welchen keiner die Dauer von drei Monaten übersteigt, ab dem Beginn des vierten Monates (14. Woche) gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert werden, sofern die Gesamtdauer der Einsätze für dieselbe Temporärfirma mehr als drei Monate beträgt. Dies gilt auch, wenn die Einsätze nicht direkt aufeinander folgen. Das heisst beispielsweise, zwei oder mehrere Einsätze, die unter zwei Wochen auseinanderliegen, werden als ein und dieselbe Zeitperiode angesehen. Als Antwort auf zahlreiche Anfragen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 6. April 2006 (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006; http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/</p><p>documents/2529/2529_1_de.pdf) in diesem Sinne Stellung genommen, und das Seco hat folglich auf dieser Grundlage seine Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/</p><p>Merkblatt_Welche_Arbeitnehmer_von_Verleihbetrieben_sind_</p><p>von_Gesetzes_wegen_zwingend_im_BVG_zu_versichern.pdf) angepasst.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Um diesen Auftrag zu erfüllen, hat der Bundesrat das BSV am 28. Februar 2007 damit beauftragt, bis Ende 2007 einen Bericht über die Sondersituation dieser Arbeitnehmerkategorie im Hinblick auf das BVG zu erarbeiten (diesen Entscheid hat der Bundesrat im Rahmen der Verabschiedung des Berichtes zur sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz gefällt (http://www.bak.admin.ch/bak/aktuelles/medieninformation/</p><p>01509/index.html?lang=de). Dieser Bericht wird die im Postulat erwähnten Themen und Fragen aufgreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Ich beauftrage den Bundesrat, in einem Bericht detailliert aufzuzeigen, welche Auswirkungen die gegenwärtige Zunahme der Temporärarbeit und der atypischen Arbeitsformen überhaupt auf die berufliche Vorsorge hat. Der Bericht soll ebenfalls darlegen, wie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dahingehend geändert werden kann, dass entsprechende Lücken im Vorsorgeschutz verhindert oder zumindest verringert werden können.</p>
- Temporärarbeit und berufliche Vorsorge
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