Neuregelung der strassenverkehrsrechtlichen Behandlung von Baustellenanhängern
- ShortId
-
07.3462
- Id
-
20073462
- Updated
-
28.07.2023 13:20
- Language
-
de
- Title
-
Neuregelung der strassenverkehrsrechtlichen Behandlung von Baustellenanhängern
- AdditionalIndexing
-
48;Nutzfahrzeug;Zulassung des Fahrzeugs;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Sicherheit im Strassenverkehr;Bauindustrie;Baugerät
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L04K07050303, Bauindustrie
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K18020401, Führerschein
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L05K0705030102, Baugerät
- L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten Änderung der Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) streicht der Bundesrat Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung, welcher Baustellenanhänger, die als Werkstatt-, Büro-, Umkleide-, Wasch- oder Unterkunftsraum oder Werkzeuglager dienen, bisher den Arbeitsanhängern zugeordnet hat. Diese Anhänger fallen damit neu unter Artikel 20 VST "Transportanhänger nach schweizerischem Recht" und müssen als solche immatrikuliert werden. Die Anhänger müssen damit neu weisse Kontrollschilder tragen (gegenüber bisher hellblau), müssen höhere technische Standards erfüllen (insbesondere im Bereich der Bremsen) und haben sich je nach Gewichtsklasse einem deutlich erhöhten Prüfungsrhythmus zu unterziehen. Mit diesen Änderungen sind für die Halter dieser Anhänger markante Mehrkosten verbunden.</p><p>In den Vernehmlassungsunterlagen zur Verordnungsänderung wurde die Anpassung lediglich mit dem formalen Argument begründet, der geltende Zustand der Einreihung der Baustellenanhänger unter die Arbeitsanhänger sei "systemfremd". Eine sachliche Begründung wurde nicht geliefert. Das betroffene Baugewerbe hat diesen Änderungsvorschlag in seiner Vernehmlassungsantwort ebenso vehement abgelehnt wie das Transportgewerbe. Darüber hinaus wurden die Betroffenen zur Änderung nicht weiter konsultiert.</p>
- <p>1. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wurde anlässlich der letzten Revision aufgehoben, weil diese Bestimmung eine unzweckmässige Sonderregelung darstellte.</p><p>Die Systematik der VTS geht im Grundsatz davon aus, dass die Einteilung der Fahrzeuge nach ihren Eigenschaften und nicht nach dem Verwendungszweck erfolgt. Baustellenanhänger bildeten bisher eine Ausnahme. Nach Artikel 20 Absatz 1 VTS sind nämlich Anhänger mit Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) den Transportanhängern gleichgestellt. Ausgenommen von dieser Regel waren diejenigen Anhänger mit Nutzraum, die auf Baustellen als Werkstatt-, Büro-, Umkleide-, Wasch- oder Unterkunftsraum dienten. Sie wurden als Arbeitsanhänger eingeteilt (aufgehobener Art. 22 Abs. 2 Bst. c VTS). "Arbeitsanhänger" sind aber definiert als Anhänger, die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum aufweisen (Art. 22 Abs. 1 VTS).</p><p>Anhänger mit Nutzraum entsprechen nicht der Definition der Arbeitsanhänger. Der Umstand, dass sie auf Baustellen verwendet werden, ändert nichts daran und rechtfertigt deshalb keine spezielle Regelung. Es handelt sich auch nicht um ein objektives Kriterium und ist in der Praxis kaum zu überprüfen. Die Sonderregelung für die Baustellenanhänger führte dazu, dass die gleichen Anhänger, je nach ihrer (tatsächlichen oder angeblichen) Verwendung, unterschiedlich eingeteilt wurden.</p><p>2. Baustellenanhänger werden in der Unfallstatistik nicht separat erfasst, weshalb über deren Unfallhäufigkeit keine Daten vorliegen. </p><p>3. In der Schweiz sind zurzeit rund 6700 Baustellenanhänger immatrikuliert, davon rund 1200 mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Auch diese Baustellenanhänger müssen aber künftig nicht jährlich nachgeprüft werden, da sie zwar als "Transportanhänger", nicht aber als "Sachentransportanhänger" gelten. Solche Transportanhänger müssen erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung und anschliessend alle drei Jahre nachgeprüft werden (Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VTS).</p><p>4. Die Neuregelung gilt nur für Anhänger, die ab dem 1. Oktober 2008 neu zugelassen werden. Eine Umrüstung der in Verkehr stehenden Anhänger ist deshalb nicht erforderlich. Die Gebühren richten sich nach den kantonalen Gebührenordnungen und sind deshalb unterschiedlich. </p><p>5. Aus den obengenannten Gründen können die zusätzlichen Gebühreneinnahmen nicht genau beziffert werden.</p><p>6. Der Bundesrat erachtet die Änderung im Sinne einer Vereinfachung und Verschlankung der Vorschriften sowie zum Abbau von Sonderregelungen und nicht zuletzt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit als verhältnismässig. Im Übrigen haben mehr als drei Viertel der im Anhörungsverfahren Antwortenden dem Änderungsvorschlag zugestimmt.</p><p>7. Der Bundesrat sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und der Einteilung der Baustellenanhänger.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welche sachliche Begründung gibt es für die Aufhebung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der VTS?</p><p>2. Wie sieht die Häufigkeit von Unfällen mit Beteiligung von Baustellenanhängern aus? Ist diese in den vergangenen Jahren angestiegen?</p><p>3. Wie viele Anhänger sind insgesamt von dieser Verordnungsänderung betroffen? Wie viele davon fallen in die Klassen O3 und O4 und müssen sich damit neu einer jährlichen amtlichen Nachprüfung unterziehen?</p><p>4. Wie hoch sind die Zusatzkosten für die Umrüstung der Fahrzeuge, für die höheren Gebühren (weisse statt hellblaue Kontrollschilder) sowie für die zusätzlichen Fahrzeugprüfungen insgesamt?</p><p>5. Welche zusätzlichen Gebühreneinnahmen bringt die Verordnungsänderung der öffentlichen Hand?</p><p>6. Erachtet der Bundesrat die Verordnungsänderung als verhältnismässig?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieser Schritt den Standard im Bereich der Baustelleneinrichtungen (Wasch-, Umkleide- und Gesellschaftsräume für Mitarbeitende) durch die anfallenden, beträchtlichen Mehrkosten unter Druck setzt und damit die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Baugewerbe verschlechtert werden könnten?</p>
- Neuregelung der strassenverkehrsrechtlichen Behandlung von Baustellenanhängern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten Änderung der Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) streicht der Bundesrat Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung, welcher Baustellenanhänger, die als Werkstatt-, Büro-, Umkleide-, Wasch- oder Unterkunftsraum oder Werkzeuglager dienen, bisher den Arbeitsanhängern zugeordnet hat. Diese Anhänger fallen damit neu unter Artikel 20 VST "Transportanhänger nach schweizerischem Recht" und müssen als solche immatrikuliert werden. Die Anhänger müssen damit neu weisse Kontrollschilder tragen (gegenüber bisher hellblau), müssen höhere technische Standards erfüllen (insbesondere im Bereich der Bremsen) und haben sich je nach Gewichtsklasse einem deutlich erhöhten Prüfungsrhythmus zu unterziehen. Mit diesen Änderungen sind für die Halter dieser Anhänger markante Mehrkosten verbunden.</p><p>In den Vernehmlassungsunterlagen zur Verordnungsänderung wurde die Anpassung lediglich mit dem formalen Argument begründet, der geltende Zustand der Einreihung der Baustellenanhänger unter die Arbeitsanhänger sei "systemfremd". Eine sachliche Begründung wurde nicht geliefert. Das betroffene Baugewerbe hat diesen Änderungsvorschlag in seiner Vernehmlassungsantwort ebenso vehement abgelehnt wie das Transportgewerbe. Darüber hinaus wurden die Betroffenen zur Änderung nicht weiter konsultiert.</p>
- <p>1. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wurde anlässlich der letzten Revision aufgehoben, weil diese Bestimmung eine unzweckmässige Sonderregelung darstellte.</p><p>Die Systematik der VTS geht im Grundsatz davon aus, dass die Einteilung der Fahrzeuge nach ihren Eigenschaften und nicht nach dem Verwendungszweck erfolgt. Baustellenanhänger bildeten bisher eine Ausnahme. Nach Artikel 20 Absatz 1 VTS sind nämlich Anhänger mit Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) den Transportanhängern gleichgestellt. Ausgenommen von dieser Regel waren diejenigen Anhänger mit Nutzraum, die auf Baustellen als Werkstatt-, Büro-, Umkleide-, Wasch- oder Unterkunftsraum dienten. Sie wurden als Arbeitsanhänger eingeteilt (aufgehobener Art. 22 Abs. 2 Bst. c VTS). "Arbeitsanhänger" sind aber definiert als Anhänger, die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum aufweisen (Art. 22 Abs. 1 VTS).</p><p>Anhänger mit Nutzraum entsprechen nicht der Definition der Arbeitsanhänger. Der Umstand, dass sie auf Baustellen verwendet werden, ändert nichts daran und rechtfertigt deshalb keine spezielle Regelung. Es handelt sich auch nicht um ein objektives Kriterium und ist in der Praxis kaum zu überprüfen. Die Sonderregelung für die Baustellenanhänger führte dazu, dass die gleichen Anhänger, je nach ihrer (tatsächlichen oder angeblichen) Verwendung, unterschiedlich eingeteilt wurden.</p><p>2. Baustellenanhänger werden in der Unfallstatistik nicht separat erfasst, weshalb über deren Unfallhäufigkeit keine Daten vorliegen. </p><p>3. In der Schweiz sind zurzeit rund 6700 Baustellenanhänger immatrikuliert, davon rund 1200 mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Auch diese Baustellenanhänger müssen aber künftig nicht jährlich nachgeprüft werden, da sie zwar als "Transportanhänger", nicht aber als "Sachentransportanhänger" gelten. Solche Transportanhänger müssen erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung und anschliessend alle drei Jahre nachgeprüft werden (Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VTS).</p><p>4. Die Neuregelung gilt nur für Anhänger, die ab dem 1. Oktober 2008 neu zugelassen werden. Eine Umrüstung der in Verkehr stehenden Anhänger ist deshalb nicht erforderlich. Die Gebühren richten sich nach den kantonalen Gebührenordnungen und sind deshalb unterschiedlich. </p><p>5. Aus den obengenannten Gründen können die zusätzlichen Gebühreneinnahmen nicht genau beziffert werden.</p><p>6. Der Bundesrat erachtet die Änderung im Sinne einer Vereinfachung und Verschlankung der Vorschriften sowie zum Abbau von Sonderregelungen und nicht zuletzt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit als verhältnismässig. Im Übrigen haben mehr als drei Viertel der im Anhörungsverfahren Antwortenden dem Änderungsvorschlag zugestimmt.</p><p>7. Der Bundesrat sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und der Einteilung der Baustellenanhänger.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welche sachliche Begründung gibt es für die Aufhebung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der VTS?</p><p>2. Wie sieht die Häufigkeit von Unfällen mit Beteiligung von Baustellenanhängern aus? Ist diese in den vergangenen Jahren angestiegen?</p><p>3. Wie viele Anhänger sind insgesamt von dieser Verordnungsänderung betroffen? Wie viele davon fallen in die Klassen O3 und O4 und müssen sich damit neu einer jährlichen amtlichen Nachprüfung unterziehen?</p><p>4. Wie hoch sind die Zusatzkosten für die Umrüstung der Fahrzeuge, für die höheren Gebühren (weisse statt hellblaue Kontrollschilder) sowie für die zusätzlichen Fahrzeugprüfungen insgesamt?</p><p>5. Welche zusätzlichen Gebühreneinnahmen bringt die Verordnungsänderung der öffentlichen Hand?</p><p>6. Erachtet der Bundesrat die Verordnungsänderung als verhältnismässig?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieser Schritt den Standard im Bereich der Baustelleneinrichtungen (Wasch-, Umkleide- und Gesellschaftsräume für Mitarbeitende) durch die anfallenden, beträchtlichen Mehrkosten unter Druck setzt und damit die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Baugewerbe verschlechtert werden könnten?</p>
- Neuregelung der strassenverkehrsrechtlichen Behandlung von Baustellenanhängern
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