Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung

ShortId
07.3467
Id
20073467
Updated
28.07.2023 08:48
Language
de
Title
Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung
AdditionalIndexing
34;2841;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Antenne;Gesundheitsrisiko;Umweltrecht;Mobiltelefon;Grenzwert
1
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L06K120202010101, Antenne
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die im Dezember 1999 vom Bundesrat in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkantennen von 5 V/m für Daueraufenthalt und 50 V/m für Kurzzeitaufenthalte haben sich als viel zu hoch erwiesen. So leiden zahlreiche Menschen unter Schlaf- und Hormonstörungen, die Krebshäufigkeit nimmt zu, und die Reaktionsfähigkeit wird reduziert. Beobachtet wird zudem eine höhere Rate von Miss- und Fehlgeburten, Nervenzellen geben falsche Signale ab, und bei Entfernungen bis zu 800 Meter zum nächsten Mobilfunksender muss, infolge Mobilfunkstrahlung, mit irritierenden Ohrengeräuschen verbunden mit Kopfdruck und Kopfschmerzen gerechnet werden.</p><p>Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten und basiert auf wissenschaftlichen Kenntnissen über nichtionisierende Strahlen, die weitaus älteren Datums sind. Das Europäische Parlament empfiehlt aktuell einen Grenzwert von 1 V/m. Verschiedene Studien, namentlich aus den Niederlanden und Spanien, empfehlen sogar einen noch geringeren Wert. Somit sind die heutigen Grenzwerte in der NISV überholt und bedürfen dringend einer Herabsetzung.</p>
  • <p>Das Umweltschutzgesetz (USG) schreibt in den Artikeln 13ff. vor, dass Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte insbesondere Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Der Bundesrat ist beauftragt, entsprechende Immissionsgrenzwerte durch Verordnung festzulegen. Zu berücksichtigen hat er dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.</p><p>Diesen Aufträgen des USG ist der Bundesrat nachgekommen, indem er beim Erlass der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Immissionsgrenzwerte festgelegt hat, die mit ausreichender Sicherheit vor den wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Gesundheitsgefährdungen schützen - namentlich vor der Wärmewirkung starker hochfrequenter Strahlung und vor dem ungewollten Auslösen von Nervenreizungen und Muskelzuckungen durch starke niederfrequente Felder. Die Immissionsgrenzwerte im Bereich der verschiedenen Mobilfunkfrequenzen betragen zwischen 41 und 61 V/m.</p><p>Beim Erlass der NISV im Dezember 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation in einer Pressemitteilung festgehalten, dass der Bundesrat neuen Erkenntnissen Rechnung tragen und die Verordnung bei Bedarf anpassen wird. Als Umweltbehörde des Bundes ist das Bundesamt für Umwelt (Bafu) beauftragt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und dem Bundesrat bei Bedarf Antrag auf eine Anpassung der Immissionsgrenzwerte der NISV zu stellen. </p><p>In Erfüllung dieses Auftrages hat das Bafu bereits verschiedene Berichte über den aktuellen Wissensstand zu den Auswirkungen von hochfrequenter Strahlung auf den Menschen veröffentlicht. Der neueste Bericht datiert vom Juni 2007 und fasst die Ergebnisse von rund 350 wissenschaftlichen Studien zusammen, die zwischen dem Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 und Ende September 2006 publiziert worden sind. Gemäss diesem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einfluss von hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit nach wie vor lückenhaft - insbesondere auch die Kenntnisse über allfällige Langzeitwirkungen. Es liegen bis heute keine neuen wissenschaftlich gesicherten Effekte im Bereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV vor. Diese genügen den Kriterien des USG deshalb nach wie vor.</p><p>Im Bewusstsein, dass die Kenntnisse über Gesundheitsgefährdungen und insbesondere über allfällige langfristige Schäden immer auch lückenhaft sind, verlangt der Gesetzgeber in Artikel 1 Absatz 2 USG, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen sind. Das USG schreibt deshalb vor, solche Umweltbelastungen seien mit Massnahmen an der Quelle zu begrenzen, und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). In Anwendung dieser Vorgaben hat der Bundesrat für Mobilfunkanlagen strenge Anlagegrenzwerte erlassen, die je nach Frequenzbereich zwischen 4 und 6 V/m betragen. Die Anlagegrenzwerte beschränken die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (wie in Wohnungen, Schulen, Spitälern, an ständigen Arbeitsplätzen oder auf Kinderspielplätzen). Damit soll an diesen Orten die Langzeitbelastung niedrig gehalten und so auch das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen minimiert werden.</p><p>In seinen Entscheiden hat das Bundesgericht bis heute immer wieder festgehalten, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzes- und verfassungskonform sind und den Bundesbehörden nicht eine Vernachlässigung ihres Auftrages oder ein Missbrauch ihres Ermessens vorgeworfen werden kann.</p><p>Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung für einen Grenzwert von 1 V/m abgegeben hat. In der EU gelten für Mobilfunkstrahlung seit 1999 Grenzwerte zwischen 41 und 61 V/m (unabhängig von der Aufenthaltsdauer).</p><p>Aufgrund der obigen Ausführungen erachtet der Bundesrat die Forderung der Motion schon heute als erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Umweltschutzgesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Immissionsgrenzwerte für nichtionisierende Strahlung, vordringlich für Mobilfunkantennen, so festgelegt werden, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährdet werden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.</p>
  • Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Dezember 1999 vom Bundesrat in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkantennen von 5 V/m für Daueraufenthalt und 50 V/m für Kurzzeitaufenthalte haben sich als viel zu hoch erwiesen. So leiden zahlreiche Menschen unter Schlaf- und Hormonstörungen, die Krebshäufigkeit nimmt zu, und die Reaktionsfähigkeit wird reduziert. Beobachtet wird zudem eine höhere Rate von Miss- und Fehlgeburten, Nervenzellen geben falsche Signale ab, und bei Entfernungen bis zu 800 Meter zum nächsten Mobilfunksender muss, infolge Mobilfunkstrahlung, mit irritierenden Ohrengeräuschen verbunden mit Kopfdruck und Kopfschmerzen gerechnet werden.</p><p>Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten und basiert auf wissenschaftlichen Kenntnissen über nichtionisierende Strahlen, die weitaus älteren Datums sind. Das Europäische Parlament empfiehlt aktuell einen Grenzwert von 1 V/m. Verschiedene Studien, namentlich aus den Niederlanden und Spanien, empfehlen sogar einen noch geringeren Wert. Somit sind die heutigen Grenzwerte in der NISV überholt und bedürfen dringend einer Herabsetzung.</p>
    • <p>Das Umweltschutzgesetz (USG) schreibt in den Artikeln 13ff. vor, dass Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte insbesondere Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Der Bundesrat ist beauftragt, entsprechende Immissionsgrenzwerte durch Verordnung festzulegen. Zu berücksichtigen hat er dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.</p><p>Diesen Aufträgen des USG ist der Bundesrat nachgekommen, indem er beim Erlass der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Immissionsgrenzwerte festgelegt hat, die mit ausreichender Sicherheit vor den wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Gesundheitsgefährdungen schützen - namentlich vor der Wärmewirkung starker hochfrequenter Strahlung und vor dem ungewollten Auslösen von Nervenreizungen und Muskelzuckungen durch starke niederfrequente Felder. Die Immissionsgrenzwerte im Bereich der verschiedenen Mobilfunkfrequenzen betragen zwischen 41 und 61 V/m.</p><p>Beim Erlass der NISV im Dezember 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation in einer Pressemitteilung festgehalten, dass der Bundesrat neuen Erkenntnissen Rechnung tragen und die Verordnung bei Bedarf anpassen wird. Als Umweltbehörde des Bundes ist das Bundesamt für Umwelt (Bafu) beauftragt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und dem Bundesrat bei Bedarf Antrag auf eine Anpassung der Immissionsgrenzwerte der NISV zu stellen. </p><p>In Erfüllung dieses Auftrages hat das Bafu bereits verschiedene Berichte über den aktuellen Wissensstand zu den Auswirkungen von hochfrequenter Strahlung auf den Menschen veröffentlicht. Der neueste Bericht datiert vom Juni 2007 und fasst die Ergebnisse von rund 350 wissenschaftlichen Studien zusammen, die zwischen dem Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 und Ende September 2006 publiziert worden sind. Gemäss diesem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einfluss von hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit nach wie vor lückenhaft - insbesondere auch die Kenntnisse über allfällige Langzeitwirkungen. Es liegen bis heute keine neuen wissenschaftlich gesicherten Effekte im Bereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV vor. Diese genügen den Kriterien des USG deshalb nach wie vor.</p><p>Im Bewusstsein, dass die Kenntnisse über Gesundheitsgefährdungen und insbesondere über allfällige langfristige Schäden immer auch lückenhaft sind, verlangt der Gesetzgeber in Artikel 1 Absatz 2 USG, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen sind. Das USG schreibt deshalb vor, solche Umweltbelastungen seien mit Massnahmen an der Quelle zu begrenzen, und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). In Anwendung dieser Vorgaben hat der Bundesrat für Mobilfunkanlagen strenge Anlagegrenzwerte erlassen, die je nach Frequenzbereich zwischen 4 und 6 V/m betragen. Die Anlagegrenzwerte beschränken die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (wie in Wohnungen, Schulen, Spitälern, an ständigen Arbeitsplätzen oder auf Kinderspielplätzen). Damit soll an diesen Orten die Langzeitbelastung niedrig gehalten und so auch das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen minimiert werden.</p><p>In seinen Entscheiden hat das Bundesgericht bis heute immer wieder festgehalten, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzes- und verfassungskonform sind und den Bundesbehörden nicht eine Vernachlässigung ihres Auftrages oder ein Missbrauch ihres Ermessens vorgeworfen werden kann.</p><p>Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung für einen Grenzwert von 1 V/m abgegeben hat. In der EU gelten für Mobilfunkstrahlung seit 1999 Grenzwerte zwischen 41 und 61 V/m (unabhängig von der Aufenthaltsdauer).</p><p>Aufgrund der obigen Ausführungen erachtet der Bundesrat die Forderung der Motion schon heute als erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Umweltschutzgesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Immissionsgrenzwerte für nichtionisierende Strahlung, vordringlich für Mobilfunkantennen, so festgelegt werden, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährdet werden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.</p>
    • Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung

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