Schaffung eines schweizerischen Konzernrechts
- ShortId
-
07.3479
- Id
-
20073479
- Updated
-
27.07.2023 20:56
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung eines schweizerischen Konzernrechts
- AdditionalIndexing
-
15;12;Unternehmen;Handelsrecht;Obligationenrecht;Gesellschaft des Handelsrechts
- 1
-
- L04K07030301, Gesellschaft des Handelsrechts
- L04K07010308, Handelsrecht
- L04K07030601, Unternehmen
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Gesellschaftsrecht ist sehr präzise und detailliert (Art. 552-926 OR, insbesondere die vielfach revidierten Art. 620-763 über die Aktiengesellschaft; hinzugezählt werden können auch die Art. 530-551 OR über die einfache Gesellschaft).</p><p>Es besteht jedoch ein erheblicher Aufholbedarf hinsichtlich des Konzernrechts. Dieses Recht setzt sich zusammen aus verstreutem Richterrecht und aus Buchhaltungsvorschriften über die Konsolidierung von Rechnungen und Bilanzen; teils ist es sogar nur von Richtlinien abgeleitet (sog. "Soft Law" für gute Unternehmensführung wie der "Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance"). Zweifelsohne hat die Lehre diesen Mangel beherzt zu beheben versucht (Henry Peter, Francesca Birchler: "Les groupes de sociétés sont des sociétés simples", SZW 3/1998, S. 113-124), indem sie sich von einer bedeutsamen, aber noch wenig entwickelten Rechtsprechung (BGE 120 II 331 = JT 1995 I 359, der in seherisch anmutender Weise den .... Swissair-Konzern betraf) inspirieren liess. Aus dem Anschein, den eine Tochtergesellschaft bezüglich ihrer Konzernzugehörigkeit bewusst erweckt, leitet man ein Vertrauen darin ab, dass der Konzern für die Tochtergesellschaft eine Art vorvertragliche oder vertragsähnliche Verantwortung übernimmt ("Konzernvertrauen").</p><p>Richtet man nun das Augenmerk auf den wichtigsten Punkt, nämlich den Gläubigerschutz, so wiegt der Mangel schwer, denn er gestattet es, zwischen juristisch säuberlich getrennten, ökonomisch aber zweifelsfrei zusammengehörigen Einheiten hin und her zu jonglieren. So können etwa Aktiven einer einzelnen Gesellschaft des Konzerns durch Verrechnung oder Dividendenzahlung innerhalb des Konzerns dem legitimen Zugriff von Gläubigern entzogen werden, die möglicherweise durch die schlechte Führung dieser Gesellschaft in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Das ist insbesondere dann sehr unbillig, wenn die Gesellschaften stark in den Konzern integriert sind und dieser wie eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit geführt wird. Die Swissair-Affäre ist ein besonders krasses und bedauerliches Beispiel für diesen Missbrauch des Prinzips der "kommunizierenden Röhren".</p><p>Dieses Problem gilt es zu beheben. Dabei können fortschrittliche ausländische Lösungen Anregungen bieten. Es sollen aber weder die Konzerne in einen unnötig rigiden Rahmen gezwängt werden, der sie zu schwerfälligen und kaum steuerbaren Ozeanriesen macht, noch insbesondere nur locker zusammenhängende Gesellschaften allzu einfach mit strengen Verpflichtungen (namentlich der solidarischen Haftung) belastet werden.</p>
- <p>Die schweizerische Rechtsordnung kennt kein kodifiziertes Konzernrecht. Im Obligationenrecht finden sich jedoch einzelne Bestimmungen zu konzernrechtlichen Sachverhalten wie z. B. im Bereich der Rechnungslegung (Art. 663e ff. OR) oder betreffend den Erwerb eigener Aktien (Art. 659b OR). Zudem hat das Bundesgericht eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt, welche der Konzernwirklichkeit Rechnung trägt. Die Gerichtspraxis hat anhand allgemeiner Grundsätze des Gesellschaftsrechts spezifische Lösungen für verbundene Unternehmen konzipiert, wie insbesondere für die Frage der Haftung im Konzern (sog. Haftungsdurchgriff; BGE 120 II 331ff.).</p><p>Grundsätzlich entspricht es einem legitimen Bedürfnis der Wirtschaft, das Risiko der einzelnen Geschäftsbereiche auf Tochtergesellschaften auszulagern und dadurch die Haftung auf deren Vermögen beschränken zu können. Allfällige Missbräuche werden durch strafrechtliche Normen erfasst.</p><p>Rechtsvergleichend ist zu bemerken, dass die grosse Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten auf eine umfassende Konzernrechtskodifizierung verzichtet hat. Die im Zusammenhang mit Konzernen auftretenden Rechtsprobleme werden ähnlich wie in der Schweiz durch punktuelle Regelungen gelöst. Als Beispiel kann Frankreich aufgeführt werden, wo sich der Gesetzgeber auf einzelne Schutznormen beschränkt hat. Als Ausnahme gilt Deutschland, das eine Kodifikation des Konzernrechts vorgesehen hat.</p><p>Die Motion verlangt die Schaffung eines Konzernrechts in einem neuen Titel des Obligationenrechts. Zwar wird in der Begründung lediglich die Regelung der Haftungsverhältnisse erwähnt, doch zielt der massgebende Wortlaut der Motion auf eine umfassende Regelung des Konzerns in einem eigenständigen Titel des Gesetzes. Angesprochen wird damit eine eigentliche Kodifikation des Konzernrechts.</p><p>Die Frage der Schaffung eines umfassenden Konzernrechts wurde bereits von der Groupe de Réflexion "Gesellschaftsrecht" (Schlussbericht vom 24. September 1993) diskutiert und mehrheitlich ablehnend beantwortet, weil die Schweiz sonst über den Stand der Regelungen anderer Länder hinausgehen würde und sich daraus eine Schmälerung der Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort ergeben könnte. Diese Beurteilung ist auch heute noch uneingeschränkt zutreffend. Dagegen bleibt die Prüfung des Handlungsbedarfs bei einzelnen Fragen des Konzernrechts durchaus vorbehalten. Der Text der Motion nimmt das Resultat der erforderlichen Abklärungen aber vorweg und verlangt die Schaffung eines neuen Titels im Obligationenrecht; er ist daher zu verbindlich und zu umfassend. Sollte die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates im Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat die Abänderung des Motionstextes in einen entsprechenden Prüfauftrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Dritten Abteilung des Obligationenrechts (OR) einen neuen Titel auszuarbeiten, der das Konzernrecht regelt.</p>
- Schaffung eines schweizerischen Konzernrechts
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Gesellschaftsrecht ist sehr präzise und detailliert (Art. 552-926 OR, insbesondere die vielfach revidierten Art. 620-763 über die Aktiengesellschaft; hinzugezählt werden können auch die Art. 530-551 OR über die einfache Gesellschaft).</p><p>Es besteht jedoch ein erheblicher Aufholbedarf hinsichtlich des Konzernrechts. Dieses Recht setzt sich zusammen aus verstreutem Richterrecht und aus Buchhaltungsvorschriften über die Konsolidierung von Rechnungen und Bilanzen; teils ist es sogar nur von Richtlinien abgeleitet (sog. "Soft Law" für gute Unternehmensführung wie der "Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance"). Zweifelsohne hat die Lehre diesen Mangel beherzt zu beheben versucht (Henry Peter, Francesca Birchler: "Les groupes de sociétés sont des sociétés simples", SZW 3/1998, S. 113-124), indem sie sich von einer bedeutsamen, aber noch wenig entwickelten Rechtsprechung (BGE 120 II 331 = JT 1995 I 359, der in seherisch anmutender Weise den .... Swissair-Konzern betraf) inspirieren liess. Aus dem Anschein, den eine Tochtergesellschaft bezüglich ihrer Konzernzugehörigkeit bewusst erweckt, leitet man ein Vertrauen darin ab, dass der Konzern für die Tochtergesellschaft eine Art vorvertragliche oder vertragsähnliche Verantwortung übernimmt ("Konzernvertrauen").</p><p>Richtet man nun das Augenmerk auf den wichtigsten Punkt, nämlich den Gläubigerschutz, so wiegt der Mangel schwer, denn er gestattet es, zwischen juristisch säuberlich getrennten, ökonomisch aber zweifelsfrei zusammengehörigen Einheiten hin und her zu jonglieren. So können etwa Aktiven einer einzelnen Gesellschaft des Konzerns durch Verrechnung oder Dividendenzahlung innerhalb des Konzerns dem legitimen Zugriff von Gläubigern entzogen werden, die möglicherweise durch die schlechte Führung dieser Gesellschaft in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Das ist insbesondere dann sehr unbillig, wenn die Gesellschaften stark in den Konzern integriert sind und dieser wie eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit geführt wird. Die Swissair-Affäre ist ein besonders krasses und bedauerliches Beispiel für diesen Missbrauch des Prinzips der "kommunizierenden Röhren".</p><p>Dieses Problem gilt es zu beheben. Dabei können fortschrittliche ausländische Lösungen Anregungen bieten. Es sollen aber weder die Konzerne in einen unnötig rigiden Rahmen gezwängt werden, der sie zu schwerfälligen und kaum steuerbaren Ozeanriesen macht, noch insbesondere nur locker zusammenhängende Gesellschaften allzu einfach mit strengen Verpflichtungen (namentlich der solidarischen Haftung) belastet werden.</p>
- <p>Die schweizerische Rechtsordnung kennt kein kodifiziertes Konzernrecht. Im Obligationenrecht finden sich jedoch einzelne Bestimmungen zu konzernrechtlichen Sachverhalten wie z. B. im Bereich der Rechnungslegung (Art. 663e ff. OR) oder betreffend den Erwerb eigener Aktien (Art. 659b OR). Zudem hat das Bundesgericht eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt, welche der Konzernwirklichkeit Rechnung trägt. Die Gerichtspraxis hat anhand allgemeiner Grundsätze des Gesellschaftsrechts spezifische Lösungen für verbundene Unternehmen konzipiert, wie insbesondere für die Frage der Haftung im Konzern (sog. Haftungsdurchgriff; BGE 120 II 331ff.).</p><p>Grundsätzlich entspricht es einem legitimen Bedürfnis der Wirtschaft, das Risiko der einzelnen Geschäftsbereiche auf Tochtergesellschaften auszulagern und dadurch die Haftung auf deren Vermögen beschränken zu können. Allfällige Missbräuche werden durch strafrechtliche Normen erfasst.</p><p>Rechtsvergleichend ist zu bemerken, dass die grosse Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten auf eine umfassende Konzernrechtskodifizierung verzichtet hat. Die im Zusammenhang mit Konzernen auftretenden Rechtsprobleme werden ähnlich wie in der Schweiz durch punktuelle Regelungen gelöst. Als Beispiel kann Frankreich aufgeführt werden, wo sich der Gesetzgeber auf einzelne Schutznormen beschränkt hat. Als Ausnahme gilt Deutschland, das eine Kodifikation des Konzernrechts vorgesehen hat.</p><p>Die Motion verlangt die Schaffung eines Konzernrechts in einem neuen Titel des Obligationenrechts. Zwar wird in der Begründung lediglich die Regelung der Haftungsverhältnisse erwähnt, doch zielt der massgebende Wortlaut der Motion auf eine umfassende Regelung des Konzerns in einem eigenständigen Titel des Gesetzes. Angesprochen wird damit eine eigentliche Kodifikation des Konzernrechts.</p><p>Die Frage der Schaffung eines umfassenden Konzernrechts wurde bereits von der Groupe de Réflexion "Gesellschaftsrecht" (Schlussbericht vom 24. September 1993) diskutiert und mehrheitlich ablehnend beantwortet, weil die Schweiz sonst über den Stand der Regelungen anderer Länder hinausgehen würde und sich daraus eine Schmälerung der Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort ergeben könnte. Diese Beurteilung ist auch heute noch uneingeschränkt zutreffend. Dagegen bleibt die Prüfung des Handlungsbedarfs bei einzelnen Fragen des Konzernrechts durchaus vorbehalten. Der Text der Motion nimmt das Resultat der erforderlichen Abklärungen aber vorweg und verlangt die Schaffung eines neuen Titels im Obligationenrecht; er ist daher zu verbindlich und zu umfassend. Sollte die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates im Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat die Abänderung des Motionstextes in einen entsprechenden Prüfauftrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Dritten Abteilung des Obligationenrechts (OR) einen neuen Titel auszuarbeiten, der das Konzernrecht regelt.</p>
- Schaffung eines schweizerischen Konzernrechts
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