Praxisfremde Zollanmeldung von Importvorräten

ShortId
07.3483
Id
20073483
Updated
27.07.2023 22:37
Language
de
Title
Praxisfremde Zollanmeldung von Importvorräten
AdditionalIndexing
15;Obst;Vorrat;Handel mit Agrarerzeugnissen;Vereinfachung der Zollformalitäten;Vollzug von Beschlüssen;Einfuhr;Vereinfachung von Verfahren;Gemüse;Zollvorschrift
1
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L06K070104040301, Vereinfachung der Zollformalitäten
  • L04K14020204, Obst
  • L04K14020202, Gemüse
  • L05K0703050106, Vorrat
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz in Kraft getreten. Das Parlament hat Artikel 15 auf Antrag der Früchte- und Gemüsebranche neu in das Gesetz aufgenommen.</p><p>Die Früchte- und Gemüseimporteure sind berechtigt, beim Wechsel von der Phase mit freiem Import zur Phase mit begrenzter Einfuhr jeweils einen Vorrat im Umfang eines Zweitagesbedarfes zu haben.</p><p>Artikel 15 des neuen Zollgesetzes sollte neu den importberechtigten Firmen ermöglichen, darüber hinaus gehende Mengen zur Verzollung anzumelden, ohne sie zuvor zurück an die Grenze transportieren zu müssen. Die Importeure haben dann zwei Möglichkeiten:</p><p>a. den entsprechenden Zollansatz zu bezahlen; oder </p><p>b. die Mehrmenge mit einem zugeteilten Kontingent zu verrechnen.</p><p>Wir stellen fest, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (Eidgenössisches Finanzdepartement) in seiner Verordnung dieses Prozedere auf eine unverständliche Weise kompliziert hat.</p><p>Die neue Verordnung verlangt: </p><p>- jeder Eigentümer von Importware ist beim Phasenwechsel anmeldepflichtig;</p><p>- alle Lagerbestände (inbegriffen der bisher tolerierte Zweitagesbedarf) müssen am 1. Tag nach dem Phasenwechsel gemeldet werden (neu!);</p><p>- am dritten Tag nach dem Beginn der Bewirtschaftungsperiode muss zusätzlich die unverkaufte Restmenge angemeldet werden.</p><p>Diese Neuregelung ist eine unnötige Verkomplizierung für die Branche und in der Praxis so nicht umsetzbar. Diese praxisfremde Meldepflicht bewirkt eine Vervielfachung des administrativen Aufwandes, sowohl bei den betroffenen Firmen als auch beim Vollzug durch die Verwaltung.</p>
  • <p>1. Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0) schreibt vor, dass für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind (und zwar unabhängig davon, in wessen Besitz sich die Ware befindet), die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten ist. Gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) werden Vorräte bei Importeuren, die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken, abgezogen, sofern sie innerhalb dieser Zeit aufgebraucht werden.</p><p>a. Um sich eine Gesamtübersicht zu verschaffen und allfällige Kontrollen des ganzen Verfahrens (bei den Anmeldungen des ersten und dritten Tages) risikogerecht durchführen zu können, braucht die Zollverwaltung die Anmeldung sämtlicher Lagerbestände, inklusive Angabe des geltendgemachten Zweitagesbedarfes.</p><p>b. Die Anmeldung am dritten Tag von auf Handelsstufe noch vorhandenen Waren dient einzig dem Vollzug von Artikel 7 VEAGOG, wonach der am ersten Tag angemeldete Vorrat nach höchstens zwei Tagen aufgebraucht werden muss. Andernfalls wären Marktstörungen nicht ausgeschlossen. Die Anmeldung gibt dem Meldepflichtigen die Gelegenheit, allfällig am dritten Tag noch vorhandene Vorräte anzumelden und die VEAGOG-konformen Massnahmen zu treffen und allfälligen nach dem Zollgesetz möglichen Strafmassnahmen vorzubeugen.</p><p>Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass die neue Verordnung mit Gesetz und Materialien vollumfänglich übereinstimmt.</p><p>2. Um die Zollverwaltung in die Lage zu setzen, die Bestimmungen zu vollziehen und effektiv durchzusetzen, hat der Bundesrat sämtliche Besitzer von Vorräten anmeldepflichtig erklärt. Die Anmeldepflicht nur auf die Importeure zu beschränken hätte für diese einen zusätzlichen Aufwand (Abklärungen bei den Kunden, Anmeldung des ganzen Vorrates und allenfalls Verrechnung der entrichteten Abgaben mit den Kunden) bedeutet und die Kontrollmöglichkeiten der Zollverwaltung bei den Kunden verunmöglicht.</p><p>3. Die Bestimmungen sind erst seit wenigen Monaten in Kraft. Die Oberzolldirektion begleitet die Umsetzung direkt und steht seit Anfang Mai 2007 mit Vertretern des Importhandels in Kontakt. Mit diesen wurde vereinbart, dass Ende Sommer/Anfang Herbst 2007 ein Meinungsaustausch stattfindet. Dabei sollen die gemachten Erfahrungen ausgewertet und allfällige Verbesserungsmassnahmen geprüft werden. Es ist unerlässlich, in diesen Prozess sowohl die Produktion als auch den Handel mit einzubeziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die neue Verordnung mit Gesetz und Materialien übereinstimmt?</p><p>2. Weshalb hat er die Anmeldepflicht auf die Kunden der Importberechtigten ausgedehnt?</p><p>3. Beabsichtigt er die Umsetzung von Artikel 15 des Zollgesetzes so anzupassen, dass für die Branche und für den Vollzug eine praxisgerechte Umsetzung möglich wird?</p>
  • Praxisfremde Zollanmeldung von Importvorräten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz in Kraft getreten. Das Parlament hat Artikel 15 auf Antrag der Früchte- und Gemüsebranche neu in das Gesetz aufgenommen.</p><p>Die Früchte- und Gemüseimporteure sind berechtigt, beim Wechsel von der Phase mit freiem Import zur Phase mit begrenzter Einfuhr jeweils einen Vorrat im Umfang eines Zweitagesbedarfes zu haben.</p><p>Artikel 15 des neuen Zollgesetzes sollte neu den importberechtigten Firmen ermöglichen, darüber hinaus gehende Mengen zur Verzollung anzumelden, ohne sie zuvor zurück an die Grenze transportieren zu müssen. Die Importeure haben dann zwei Möglichkeiten:</p><p>a. den entsprechenden Zollansatz zu bezahlen; oder </p><p>b. die Mehrmenge mit einem zugeteilten Kontingent zu verrechnen.</p><p>Wir stellen fest, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (Eidgenössisches Finanzdepartement) in seiner Verordnung dieses Prozedere auf eine unverständliche Weise kompliziert hat.</p><p>Die neue Verordnung verlangt: </p><p>- jeder Eigentümer von Importware ist beim Phasenwechsel anmeldepflichtig;</p><p>- alle Lagerbestände (inbegriffen der bisher tolerierte Zweitagesbedarf) müssen am 1. Tag nach dem Phasenwechsel gemeldet werden (neu!);</p><p>- am dritten Tag nach dem Beginn der Bewirtschaftungsperiode muss zusätzlich die unverkaufte Restmenge angemeldet werden.</p><p>Diese Neuregelung ist eine unnötige Verkomplizierung für die Branche und in der Praxis so nicht umsetzbar. Diese praxisfremde Meldepflicht bewirkt eine Vervielfachung des administrativen Aufwandes, sowohl bei den betroffenen Firmen als auch beim Vollzug durch die Verwaltung.</p>
    • <p>1. Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0) schreibt vor, dass für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind (und zwar unabhängig davon, in wessen Besitz sich die Ware befindet), die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten ist. Gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) werden Vorräte bei Importeuren, die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken, abgezogen, sofern sie innerhalb dieser Zeit aufgebraucht werden.</p><p>a. Um sich eine Gesamtübersicht zu verschaffen und allfällige Kontrollen des ganzen Verfahrens (bei den Anmeldungen des ersten und dritten Tages) risikogerecht durchführen zu können, braucht die Zollverwaltung die Anmeldung sämtlicher Lagerbestände, inklusive Angabe des geltendgemachten Zweitagesbedarfes.</p><p>b. Die Anmeldung am dritten Tag von auf Handelsstufe noch vorhandenen Waren dient einzig dem Vollzug von Artikel 7 VEAGOG, wonach der am ersten Tag angemeldete Vorrat nach höchstens zwei Tagen aufgebraucht werden muss. Andernfalls wären Marktstörungen nicht ausgeschlossen. Die Anmeldung gibt dem Meldepflichtigen die Gelegenheit, allfällig am dritten Tag noch vorhandene Vorräte anzumelden und die VEAGOG-konformen Massnahmen zu treffen und allfälligen nach dem Zollgesetz möglichen Strafmassnahmen vorzubeugen.</p><p>Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass die neue Verordnung mit Gesetz und Materialien vollumfänglich übereinstimmt.</p><p>2. Um die Zollverwaltung in die Lage zu setzen, die Bestimmungen zu vollziehen und effektiv durchzusetzen, hat der Bundesrat sämtliche Besitzer von Vorräten anmeldepflichtig erklärt. Die Anmeldepflicht nur auf die Importeure zu beschränken hätte für diese einen zusätzlichen Aufwand (Abklärungen bei den Kunden, Anmeldung des ganzen Vorrates und allenfalls Verrechnung der entrichteten Abgaben mit den Kunden) bedeutet und die Kontrollmöglichkeiten der Zollverwaltung bei den Kunden verunmöglicht.</p><p>3. Die Bestimmungen sind erst seit wenigen Monaten in Kraft. Die Oberzolldirektion begleitet die Umsetzung direkt und steht seit Anfang Mai 2007 mit Vertretern des Importhandels in Kontakt. Mit diesen wurde vereinbart, dass Ende Sommer/Anfang Herbst 2007 ein Meinungsaustausch stattfindet. Dabei sollen die gemachten Erfahrungen ausgewertet und allfällige Verbesserungsmassnahmen geprüft werden. Es ist unerlässlich, in diesen Prozess sowohl die Produktion als auch den Handel mit einzubeziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die neue Verordnung mit Gesetz und Materialien übereinstimmt?</p><p>2. Weshalb hat er die Anmeldepflicht auf die Kunden der Importberechtigten ausgedehnt?</p><p>3. Beabsichtigt er die Umsetzung von Artikel 15 des Zollgesetzes so anzupassen, dass für die Branche und für den Vollzug eine praxisgerechte Umsetzung möglich wird?</p>
    • Praxisfremde Zollanmeldung von Importvorräten

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