Kantonale Besteuerung von speziellen Gesellschaften

ShortId
07.3498
Id
20073498
Updated
28.07.2023 09:48
Language
de
Title
Kantonale Besteuerung von speziellen Gesellschaften
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Staatssteuer;Steuererhebung;Steuerausweichung;Kanton;Evaluation;Unternehmensgruppe;Holding;Kapitalsteuer;Kapitalgesellschaft
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070301020202, Holding
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K0703030101, Kapitalgesellschaft
  • L05K1107040701, Kapitalsteuer
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0703010206, Unternehmensgruppe
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bei der vom Interpellanten aufgeworfenen Frage geht es um die Kritik der EG-Kommission an den Steuervorschriften der Schweiz für Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus, wie sie in Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) definiert sind (Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften).</p><p>1. Wie viele der rund 20 000 Gesellschaften mit einem besonderen Status gemäss Artikel 28 StHG schweizerisch beherrscht sind, steht mangels entsprechender Statistiken nicht mit Sicherheit fest. Aufgrund von Schätzungen dürfte die Mehrheit jedoch schweizerisch beherrscht sein. Eine Aufhebung der kantonalen Steuerberechnungsvorschriften ohne begleitende Massnahmen dürfte zu einer erheblichen Abwanderung führen. Der Bundesrat nimmt an, dass mit Blick auf die Abwanderung nach Ländern ausserhalb Europas die in- oder ausländische Beherrschung der betroffenen Gesellschaften keine Rolle spielt.</p><p>2. Wie hoch der Anteil der schweizerisch beherrschten speziellen Gesellschaften bei den Arbeitsplätzen, dem Kapitalsteuerertrag der Kantone und dem Gewinnsteuerertrag des Bundes ist, kann der Bundesrat mangels statistischer Erhebungen nicht beantworten.</p><p>3. Eine eigentliche Statistik fehlt. Für die Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) sind die Kantone jedoch gehalten, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Angaben zu den fraglichen Gesellschaften zu liefern. Für das Steuerjahr 2003 meldeten die Kantone 6942 Holdinggesellschaften und 13 337 Verwaltungsgesellschaften oder gemischte Gesellschaften.</p><p>4. Der Bundesrat verfügt über keine Zusammenstellungen der Kantone, die es ermöglichen, die fraglichen Gesellschaften nach Kapitalklassen zu gruppieren. Es geht dabei ausschliesslich um kantonale Steuern, wurde doch die Kapitalsteuer auf Bundesebene im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 abgeschafft.</p><p>5. Die Struktur der Steuerleistungen der Gesellschaften nach Artikel 28 StHG entspricht ungefähr derjenigen der übrigen juristischen Personen. Der grosse Teil der Steuereinnahmen wird von relativ wenigen leistungsstarken Unternehmen getragen. Von den Gesellschaften nach Artikel 28 StHG bezahlten im Steuerjahr 2003 rund 60 Prozent keine direkte Bundessteuer, rund 38,5 Prozent eine direkte Bundessteuer unter 1 Million Franken und nur etwa 1,5 Prozent eine direkte Bundessteuer über 1 Million Franken.</p><p>6. Die Einnahmen aus der Gewinnsteuer des Bundes belaufen sich heute auf etwa 7 Milliarden Franken. Erfahrungsgemäss ist das Aufkommen der Gewinnsteuer von Kantonen und Gemeinden etwas höher als dasjenige des Bundes.</p><p>7. Der Bundesrat kann sich nicht zu allfälligen Auswirkungen von Änderungen wie einer vom Interpellanten vorgebrachten Aufhebung einer unterschiedlichen Besteuerung in- und ausländischer Erträge äussern. Die Auswirkungen wären nämlich stark von der konkreten Ausgestaltung einer solchen Änderung abhängig. Der Bundesrat hat jedoch mehrfach bekräftigt, dass er eine Verschlechterung der fiskalischen Standortqualität der Schweiz nicht zulassen wird.</p><p>8. Die angesprochene Regelung im StHG betrifft den Beteiligungsabzug, der identisch auch im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gilt. Der Beteiligungsabzug (Steuerabzug infolge Dividenden von Tochtergesellschaften) kann von allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz geltend gemacht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ergebnis reduziert die Abzugsfähigkeit des Finanzierungsaufwandes den Steuerabzug, d. h., sie wirkt sich steuererhöhend aus. Deshalb begründet sie kein Steuerschlupfloch.</p><p>9. Eine unterschiedliche Besteuerung von verschiedenen Erträgen kann nicht ohne konkrete Zielformulierung, ohne die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der bestehenden Steuersystematik beurteilt werden. Eine quantitative Einschätzung der Auswirkungen ist, mangels konkreter Vorgaben, nicht bezifferbar.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wenn der Bundesrat zusammen mit den Kantonen ein Konzept für eine EU-kompatible Besteuerung von speziellen Gesellschaften (Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften gemäss Art. 28 StHG) entwickeln und dem Parlament eine Gesetzesänderung vorschlagen will, braucht es Informationen. Neben dem Parlament mangelt es auch der Öffentlichkeit an zuverlässigen Angaben.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um folgende Informationen bzw. um die Beschaffung der Informationen bei den Kantonen:</p><p>1. Mindestens die Hälfte der 20 000 speziellen Gesellschaften soll schweizerisch beherrscht sein. Wie beurteilt er die Gefahr der Abwanderung dieser Gesellschaften nach Ländern ausserhalb Europas, falls die kantonale Besteuerung geändert wird?</p><p>2. Wie hoch ist der Anteil der schweizerisch beherrschten speziellen Gesellschaften bei den Arbeitsplätzen, dem Kapitalsteuerertrag der Kantone und dem Gewinnsteuerertrag des Bundes?</p><p>3. Wie viele spezielle Gesellschaften werden als Holdinggesellschaften, wie viele als Verwaltungsgesellschaften, wie viele als gemischte Gesellschaften besteuert?</p><p>4. Wie viele dieser Gesellschaften versteuern in den Kantonen ein Kapital bis 1 000 000 Franken? Wie viele bis 10 000 000 Franken? Wie viele darüber?</p><p>5. Wie viele dieser Gesellschaften können bei der Gewinnsteuer des Bundes verschiedenen Klassen des Gewinnsteuerertrages zugeordnet werden?</p><p>6. Sind die Schätzungen der Steuererträge und -ausfälle in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 15. Juni 2007 in etwa korrekt? Wenn nein: weshalb nicht?</p><p>7. Wie verändert sich die Standortqualität der einzelnen Kantone, wenn die ungleiche Besteuerung in- und ausländischer Erträge aufgehoben wird, und wie beurteilt der Bundesrat die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Möglichkeit, darauf so zu reagieren, dass die Standortqualität gewahrt wird?</p><p>8. Inwiefern spielt in der Standortqualität die Abzugsfähigkeit des konzerninternen Finanzierungsaufwandes (Art. 28 Abs. 1 StHG) eine Rolle, und wird diese Möglichkeit von Konzernen als Steuerschlupfloch missbraucht?</p><p>9. Wie beurteilt er die in der Öffentlichkeit diskutierte Option, dass die Kantone eine differenzierte Besteuerung der Unternehmensgewinne vornehmen würden (analog Niederlande mit tieferer Besteuerung von Lizenzerträgen usw.), und welches wären die Auswirkungen auf die Steuererträge der Kantone?</p>
  • Kantonale Besteuerung von speziellen Gesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der vom Interpellanten aufgeworfenen Frage geht es um die Kritik der EG-Kommission an den Steuervorschriften der Schweiz für Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus, wie sie in Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) definiert sind (Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften).</p><p>1. Wie viele der rund 20 000 Gesellschaften mit einem besonderen Status gemäss Artikel 28 StHG schweizerisch beherrscht sind, steht mangels entsprechender Statistiken nicht mit Sicherheit fest. Aufgrund von Schätzungen dürfte die Mehrheit jedoch schweizerisch beherrscht sein. Eine Aufhebung der kantonalen Steuerberechnungsvorschriften ohne begleitende Massnahmen dürfte zu einer erheblichen Abwanderung führen. Der Bundesrat nimmt an, dass mit Blick auf die Abwanderung nach Ländern ausserhalb Europas die in- oder ausländische Beherrschung der betroffenen Gesellschaften keine Rolle spielt.</p><p>2. Wie hoch der Anteil der schweizerisch beherrschten speziellen Gesellschaften bei den Arbeitsplätzen, dem Kapitalsteuerertrag der Kantone und dem Gewinnsteuerertrag des Bundes ist, kann der Bundesrat mangels statistischer Erhebungen nicht beantworten.</p><p>3. Eine eigentliche Statistik fehlt. Für die Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) sind die Kantone jedoch gehalten, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Angaben zu den fraglichen Gesellschaften zu liefern. Für das Steuerjahr 2003 meldeten die Kantone 6942 Holdinggesellschaften und 13 337 Verwaltungsgesellschaften oder gemischte Gesellschaften.</p><p>4. Der Bundesrat verfügt über keine Zusammenstellungen der Kantone, die es ermöglichen, die fraglichen Gesellschaften nach Kapitalklassen zu gruppieren. Es geht dabei ausschliesslich um kantonale Steuern, wurde doch die Kapitalsteuer auf Bundesebene im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 abgeschafft.</p><p>5. Die Struktur der Steuerleistungen der Gesellschaften nach Artikel 28 StHG entspricht ungefähr derjenigen der übrigen juristischen Personen. Der grosse Teil der Steuereinnahmen wird von relativ wenigen leistungsstarken Unternehmen getragen. Von den Gesellschaften nach Artikel 28 StHG bezahlten im Steuerjahr 2003 rund 60 Prozent keine direkte Bundessteuer, rund 38,5 Prozent eine direkte Bundessteuer unter 1 Million Franken und nur etwa 1,5 Prozent eine direkte Bundessteuer über 1 Million Franken.</p><p>6. Die Einnahmen aus der Gewinnsteuer des Bundes belaufen sich heute auf etwa 7 Milliarden Franken. Erfahrungsgemäss ist das Aufkommen der Gewinnsteuer von Kantonen und Gemeinden etwas höher als dasjenige des Bundes.</p><p>7. Der Bundesrat kann sich nicht zu allfälligen Auswirkungen von Änderungen wie einer vom Interpellanten vorgebrachten Aufhebung einer unterschiedlichen Besteuerung in- und ausländischer Erträge äussern. Die Auswirkungen wären nämlich stark von der konkreten Ausgestaltung einer solchen Änderung abhängig. Der Bundesrat hat jedoch mehrfach bekräftigt, dass er eine Verschlechterung der fiskalischen Standortqualität der Schweiz nicht zulassen wird.</p><p>8. Die angesprochene Regelung im StHG betrifft den Beteiligungsabzug, der identisch auch im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gilt. Der Beteiligungsabzug (Steuerabzug infolge Dividenden von Tochtergesellschaften) kann von allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz geltend gemacht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ergebnis reduziert die Abzugsfähigkeit des Finanzierungsaufwandes den Steuerabzug, d. h., sie wirkt sich steuererhöhend aus. Deshalb begründet sie kein Steuerschlupfloch.</p><p>9. Eine unterschiedliche Besteuerung von verschiedenen Erträgen kann nicht ohne konkrete Zielformulierung, ohne die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der bestehenden Steuersystematik beurteilt werden. Eine quantitative Einschätzung der Auswirkungen ist, mangels konkreter Vorgaben, nicht bezifferbar.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wenn der Bundesrat zusammen mit den Kantonen ein Konzept für eine EU-kompatible Besteuerung von speziellen Gesellschaften (Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften gemäss Art. 28 StHG) entwickeln und dem Parlament eine Gesetzesänderung vorschlagen will, braucht es Informationen. Neben dem Parlament mangelt es auch der Öffentlichkeit an zuverlässigen Angaben.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um folgende Informationen bzw. um die Beschaffung der Informationen bei den Kantonen:</p><p>1. Mindestens die Hälfte der 20 000 speziellen Gesellschaften soll schweizerisch beherrscht sein. Wie beurteilt er die Gefahr der Abwanderung dieser Gesellschaften nach Ländern ausserhalb Europas, falls die kantonale Besteuerung geändert wird?</p><p>2. Wie hoch ist der Anteil der schweizerisch beherrschten speziellen Gesellschaften bei den Arbeitsplätzen, dem Kapitalsteuerertrag der Kantone und dem Gewinnsteuerertrag des Bundes?</p><p>3. Wie viele spezielle Gesellschaften werden als Holdinggesellschaften, wie viele als Verwaltungsgesellschaften, wie viele als gemischte Gesellschaften besteuert?</p><p>4. Wie viele dieser Gesellschaften versteuern in den Kantonen ein Kapital bis 1 000 000 Franken? Wie viele bis 10 000 000 Franken? Wie viele darüber?</p><p>5. Wie viele dieser Gesellschaften können bei der Gewinnsteuer des Bundes verschiedenen Klassen des Gewinnsteuerertrages zugeordnet werden?</p><p>6. Sind die Schätzungen der Steuererträge und -ausfälle in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 15. Juni 2007 in etwa korrekt? Wenn nein: weshalb nicht?</p><p>7. Wie verändert sich die Standortqualität der einzelnen Kantone, wenn die ungleiche Besteuerung in- und ausländischer Erträge aufgehoben wird, und wie beurteilt der Bundesrat die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Möglichkeit, darauf so zu reagieren, dass die Standortqualität gewahrt wird?</p><p>8. Inwiefern spielt in der Standortqualität die Abzugsfähigkeit des konzerninternen Finanzierungsaufwandes (Art. 28 Abs. 1 StHG) eine Rolle, und wird diese Möglichkeit von Konzernen als Steuerschlupfloch missbraucht?</p><p>9. Wie beurteilt er die in der Öffentlichkeit diskutierte Option, dass die Kantone eine differenzierte Besteuerung der Unternehmensgewinne vornehmen würden (analog Niederlande mit tieferer Besteuerung von Lizenzerträgen usw.), und welches wären die Auswirkungen auf die Steuererträge der Kantone?</p>
    • Kantonale Besteuerung von speziellen Gesellschaften

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