Recht auf fünf Weiterbildungstage

ShortId
07.3505
Id
20073505
Updated
28.07.2023 09:50
Language
de
Title
Recht auf fünf Weiterbildungstage
AdditionalIndexing
15;Weiterbildung;Arbeitsrecht;Wissenserwerb;Erwachsenenbildung;berufliche Eignung
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L04K13010106, Wissenserwerb
  • L04K13030202, Erwachsenenbildung
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine konkurrenzfähige Wirtschaft braucht die Fähigkeiten aller. Der ungebrochen rasante technologische Fortschritt sowie die kontinuierliche Veränderung von Produkten und Marktstrukturen, gekoppelt mit tiefgreifenden Umstrukturierungen von Unternehmen und Betriebsabläufen, erhöhen laufend die Anforderungen an die Arbeitsmarktfähigkeit der Erwerbstätigen. Es ist unabdingbar, dass sämtliche Arbeitnehmende regelmässig ihre Kompetenzen auffrischen und erweitern. Das zu verankernde Recht auf jährlich mindestens fünf Tage Weiterbildung für Angestellte ist ein zentrales Erfordernis der heutigen Arbeitswelt. Die Mitarbeitenden werden leistungsfähiger, die Wirtschaft wird innovativer, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärkt. </p><p>Das zu verankernde Recht auf Weiterbildung erhöht aber nicht nur die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden, sondern fördert auch die Chancengleichheit - insbesondere jene von Frauen. Die Förderung der Bildung als entscheidender "Rohstoff" für die Zukunft der Schweiz bleibt Lippenbekenntnis, wenn die Erwerbstätigen nicht in die Lage versetzt werden, sich systematisch den sich ständig ändernden Anforderungen der Arbeitswelt und der Wirtschaft anzupassen. Die Möglichkeit zur Weiterbildung muss dabei alle Erwerbstätigen umfassen.</p><p>Auch der neue Bildungsrahmenartikel sieht eine Förderung der Weiterbildung durch den Bund vor. Das Recht auf eine bezahlte jährliche Weiterbildungszeit kann deshalb beispielsweise im neuen Weiterbildungsgesetz verankert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung bewusst und kennt die Probleme, die aus einem ungleichen Zugang zur Weiterbildung resultieren. Er hat sich dazu bereits in seinem Bericht zur Weiterbildung im Arbeitsrecht vom 9. April 2003 geäussert. Seitdem hat sich die Situation nicht wesentlich geändert.</p><p>Wie der Bericht ausführt, schätzt der Bundesrat insgesamt die positiven Wirkungen einer rechtlichen Regelung für bezahlte Weiterbildungstage als relativ gering, die möglichen negativen Folgen aber als erheblich ein.</p><p>Ein generelles Recht auf Weiterbildung würde bedingen, dass sich die Kosten durch entsprechende Erträge rechtfertigen lassen. Dies ist jedoch nur individuell oder allenfalls branchenweise zu beurteilen. Deshalb sind Verhandlungslösungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Gesamtarbeitsverträgen vorzuziehen. Auf diese Weise wird verhindert, dass aufgrund undifferenzierter Vorschriften Ressourcen in unproduktive Weiterbildungsbereiche fliessen. Ausserdem steht der Nachweis weiterhin aus, dass der Öffentlichkeit durch zu geringe Investitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt erhebliche Kosten verursacht würden.</p><p>Mit den neuen Verfassungsbestimmungen über die Bildung vom 21. Mai 2006 hat der Bund den Auftrag erhalten, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Art. 64a Abs. 1 BV), vor allem in Bezug auf die Qualitätssicherung und Anerkennung der Abschlüsse. Ausserdem hat er nun erstmals die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern (Abs. 2) und die Kriterien festzulegen (Abs. 3). Die neue Rahmengesetzgebungskompetenz fusst nach wie vor auf dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen des geplanten Weiterbildungsgesetzes sind Massnahmen sowohl zur Förderung der Weiterbildung im Sinn des lebenslangen Lernens, der Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsfähigkeit als auch zur Chancengleichheit zu prüfen und politisch auszuhandeln. Dabei werden auch die vom Bundesrat in seinem Bericht vom 25. Oktober 2005 (BRB) über die nachfrageorientierte Weiterbildung in Aussicht gestellten Ergebnisse der Pilotstudie mit Bildungsgutscheinen berücksichtigt.</p><p>Der Bundesrat lehnt aus diesen Gründen eine gesetzliche Regelung für ein Recht auf eine bezahlte jährliche Weiterbildungszeit von fünf Tagen für alle Unselbstständigerwerbenden ab. Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein Recht auf eine bezahlte jährliche Weiterbildungszeit von fünf Tagen für alle Unselbstständigerwerbenden zu schaffen.</p>
  • Recht auf fünf Weiterbildungstage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine konkurrenzfähige Wirtschaft braucht die Fähigkeiten aller. Der ungebrochen rasante technologische Fortschritt sowie die kontinuierliche Veränderung von Produkten und Marktstrukturen, gekoppelt mit tiefgreifenden Umstrukturierungen von Unternehmen und Betriebsabläufen, erhöhen laufend die Anforderungen an die Arbeitsmarktfähigkeit der Erwerbstätigen. Es ist unabdingbar, dass sämtliche Arbeitnehmende regelmässig ihre Kompetenzen auffrischen und erweitern. Das zu verankernde Recht auf jährlich mindestens fünf Tage Weiterbildung für Angestellte ist ein zentrales Erfordernis der heutigen Arbeitswelt. Die Mitarbeitenden werden leistungsfähiger, die Wirtschaft wird innovativer, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärkt. </p><p>Das zu verankernde Recht auf Weiterbildung erhöht aber nicht nur die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden, sondern fördert auch die Chancengleichheit - insbesondere jene von Frauen. Die Förderung der Bildung als entscheidender "Rohstoff" für die Zukunft der Schweiz bleibt Lippenbekenntnis, wenn die Erwerbstätigen nicht in die Lage versetzt werden, sich systematisch den sich ständig ändernden Anforderungen der Arbeitswelt und der Wirtschaft anzupassen. Die Möglichkeit zur Weiterbildung muss dabei alle Erwerbstätigen umfassen.</p><p>Auch der neue Bildungsrahmenartikel sieht eine Förderung der Weiterbildung durch den Bund vor. Das Recht auf eine bezahlte jährliche Weiterbildungszeit kann deshalb beispielsweise im neuen Weiterbildungsgesetz verankert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung bewusst und kennt die Probleme, die aus einem ungleichen Zugang zur Weiterbildung resultieren. Er hat sich dazu bereits in seinem Bericht zur Weiterbildung im Arbeitsrecht vom 9. April 2003 geäussert. Seitdem hat sich die Situation nicht wesentlich geändert.</p><p>Wie der Bericht ausführt, schätzt der Bundesrat insgesamt die positiven Wirkungen einer rechtlichen Regelung für bezahlte Weiterbildungstage als relativ gering, die möglichen negativen Folgen aber als erheblich ein.</p><p>Ein generelles Recht auf Weiterbildung würde bedingen, dass sich die Kosten durch entsprechende Erträge rechtfertigen lassen. Dies ist jedoch nur individuell oder allenfalls branchenweise zu beurteilen. Deshalb sind Verhandlungslösungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Gesamtarbeitsverträgen vorzuziehen. Auf diese Weise wird verhindert, dass aufgrund undifferenzierter Vorschriften Ressourcen in unproduktive Weiterbildungsbereiche fliessen. Ausserdem steht der Nachweis weiterhin aus, dass der Öffentlichkeit durch zu geringe Investitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt erhebliche Kosten verursacht würden.</p><p>Mit den neuen Verfassungsbestimmungen über die Bildung vom 21. Mai 2006 hat der Bund den Auftrag erhalten, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Art. 64a Abs. 1 BV), vor allem in Bezug auf die Qualitätssicherung und Anerkennung der Abschlüsse. Ausserdem hat er nun erstmals die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern (Abs. 2) und die Kriterien festzulegen (Abs. 3). Die neue Rahmengesetzgebungskompetenz fusst nach wie vor auf dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen des geplanten Weiterbildungsgesetzes sind Massnahmen sowohl zur Förderung der Weiterbildung im Sinn des lebenslangen Lernens, der Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsfähigkeit als auch zur Chancengleichheit zu prüfen und politisch auszuhandeln. Dabei werden auch die vom Bundesrat in seinem Bericht vom 25. Oktober 2005 (BRB) über die nachfrageorientierte Weiterbildung in Aussicht gestellten Ergebnisse der Pilotstudie mit Bildungsgutscheinen berücksichtigt.</p><p>Der Bundesrat lehnt aus diesen Gründen eine gesetzliche Regelung für ein Recht auf eine bezahlte jährliche Weiterbildungszeit von fünf Tagen für alle Unselbstständigerwerbenden ab. Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein Recht auf eine bezahlte jährliche Weiterbildungszeit von fünf Tagen für alle Unselbstständigerwerbenden zu schaffen.</p>
    • Recht auf fünf Weiterbildungstage

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