Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung
- ShortId
-
07.3507
- Id
-
20073507
- Updated
-
25.06.2025 00:33
- Language
-
de
- Title
-
Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung
- AdditionalIndexing
-
55;Landwirt/in;landwirtschaftlicher Betrieb;Abfallaufbereitung;landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft;Rechtssicherheit;Landwirtschaftszone;organischer Dünger;Baugenehmigung;Biomasse;landwirtschaftlicher Abfall;Bioenergie
- 1
-
- L04K06010201, Abfallaufbereitung
- L06K140108020102, organischer Dünger
- L04K06010106, landwirtschaftlicher Abfall
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L05K1401050601, Landwirt/in
- L03K170501, Bioenergie
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L06K140105050103, landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft
- L04K06030303, Biomasse
- L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (05.084) wurde die Thematik der bäuerlichen Kompostierung nicht behandelt, obwohl diesbezüglich Handlungsbedarf besteht. Die bäuerlichen Kompostieranlagen werden von den Kantonen denn auch unterschiedlich behandelt; zum Teil werden die Bewilligungen sogar verweigert.</p><p>Im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung sollte jedoch Klarheit für die Bewilligungspraxis für Anlagen in der Landwirtschaftszone zur Verwertung von Biomasse zu Energie und Kompost als Endnutzen geschaffen werden.</p><p>- So sollte sichergestellt sein, dass die überbetriebliche Zusammenarbeit für wirtschaftlich tragbare Anlagengrösse möglich ist.</p><p>- Für die verschiedenen Anlagetypen sind Beschreibungen der dazugehörenden Bauten und Anlagen, die für ein gutes Funktionieren gemäss den geltenden Mindestanforderungen notwendig sind, erwünscht.</p><p>- Es sollte klargestellt werden, wie der enge Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb im Falle der Kompostierung zu verstehen ist. Verschiedene Kantone (Bern, Aargau, Schwyz, Zug, Luzern, Zürich) haben hierzu bereits eine bewährte Praxis entwickelt, bei der Anleihe genommen werden könnte.</p><p>Die bäuerliche Kompostierung ist ein unentbehrlicher Pfeiler, um eine nachhaltige Aufbereitung und Verwertung zu garantieren. Die Kompostierung ist eine Wertschöpfung der Landwirtschaft und der Bodenfruchtbarkeit.</p>
- <p>Mit Bezug auf jene Kompostanlagen, die mit der Gewinnung von Energie aus Biomasse im Zusammenhang stehen, enthalten Artikel 16a Absatz 1bis des von den eidgenössischen Räten am 23. März 2007 geänderten Raumplanungsgesetzes (AS 2007 3637) und Artikel 34a der am 4. Juli 2007 geänderten Raumplanungsverordnung (AS 2007 3641) nunmehr eine ausdrückliche Regelung. Die Erläuterungen, die das Bundesamt für Raumentwicklung zur Änderung der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007 erarbeitet hat (abrufbar auf www.are.admin.ch unter "Themen - Recht - Bauen ausserhalb der Bauzonen - Materialien, Erläuterungen und Vollzugshilfen"), enthalten zudem auch einige klärende Hinweise für die rein stoffliche Verwertung von Biomasse (vgl. letzter Absatz zu Art. 34a Abs. 3). Welche weitergehenden Massnahmen zur Erfüllung der Motion zu treffen sind, ist noch vertieft zu prüfen. Das Anliegen, Rechtssicherheit für die bäuerliche Kompostierung zu schaffen, ist indessen berechtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass bestehende Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den Anlagen für die bäuerliche Kompostierung beseitigt und damit die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen geschaffen werden.</p>
- Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (05.084) wurde die Thematik der bäuerlichen Kompostierung nicht behandelt, obwohl diesbezüglich Handlungsbedarf besteht. Die bäuerlichen Kompostieranlagen werden von den Kantonen denn auch unterschiedlich behandelt; zum Teil werden die Bewilligungen sogar verweigert.</p><p>Im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung sollte jedoch Klarheit für die Bewilligungspraxis für Anlagen in der Landwirtschaftszone zur Verwertung von Biomasse zu Energie und Kompost als Endnutzen geschaffen werden.</p><p>- So sollte sichergestellt sein, dass die überbetriebliche Zusammenarbeit für wirtschaftlich tragbare Anlagengrösse möglich ist.</p><p>- Für die verschiedenen Anlagetypen sind Beschreibungen der dazugehörenden Bauten und Anlagen, die für ein gutes Funktionieren gemäss den geltenden Mindestanforderungen notwendig sind, erwünscht.</p><p>- Es sollte klargestellt werden, wie der enge Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb im Falle der Kompostierung zu verstehen ist. Verschiedene Kantone (Bern, Aargau, Schwyz, Zug, Luzern, Zürich) haben hierzu bereits eine bewährte Praxis entwickelt, bei der Anleihe genommen werden könnte.</p><p>Die bäuerliche Kompostierung ist ein unentbehrlicher Pfeiler, um eine nachhaltige Aufbereitung und Verwertung zu garantieren. Die Kompostierung ist eine Wertschöpfung der Landwirtschaft und der Bodenfruchtbarkeit.</p>
- <p>Mit Bezug auf jene Kompostanlagen, die mit der Gewinnung von Energie aus Biomasse im Zusammenhang stehen, enthalten Artikel 16a Absatz 1bis des von den eidgenössischen Räten am 23. März 2007 geänderten Raumplanungsgesetzes (AS 2007 3637) und Artikel 34a der am 4. Juli 2007 geänderten Raumplanungsverordnung (AS 2007 3641) nunmehr eine ausdrückliche Regelung. Die Erläuterungen, die das Bundesamt für Raumentwicklung zur Änderung der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007 erarbeitet hat (abrufbar auf www.are.admin.ch unter "Themen - Recht - Bauen ausserhalb der Bauzonen - Materialien, Erläuterungen und Vollzugshilfen"), enthalten zudem auch einige klärende Hinweise für die rein stoffliche Verwertung von Biomasse (vgl. letzter Absatz zu Art. 34a Abs. 3). Welche weitergehenden Massnahmen zur Erfüllung der Motion zu treffen sind, ist noch vertieft zu prüfen. Das Anliegen, Rechtssicherheit für die bäuerliche Kompostierung zu schaffen, ist indessen berechtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass bestehende Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den Anlagen für die bäuerliche Kompostierung beseitigt und damit die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsanwendung in den Kantonen geschaffen werden.</p>
- Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung
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