Abkommen über die Personenfreizügigkeit
- ShortId
-
07.3508
- Id
-
20073508
- Updated
-
28.07.2023 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Abkommen über die Personenfreizügigkeit
- AdditionalIndexing
-
15;10;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Kontrolle;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Personenverkehr;Mindestlohn;Grenzgebiet
- 1
-
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0702010309, Mindestlohn
- L05K0702010303, Lohndumping
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Unbehagen in der Arbeitswelt steigt, vor allem in den Grenzregionen. Das Gesetz von Angebot und Nachfrage greift voll, und unvermindert strömen die gut ausgebildeten Erwerbstätigen aus den EU-Staaten in die Schweiz. Das freut die Arbeitgeber und trägt zum wirtschaftlichen Aufschwung bei, es beunruhigt aber in steigendem Mass die einheimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer). Es müssen deshalb dringend neue flankierende Massnahmen in folgenden Bereichen ergriffen werden:</p><p>- Die Kontrollkompetenzen der tripartiten Kommissionen müssen verstärkt werden.</p><p>- Die Lohnbestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags müssen auf die ganze Branche ausgedehnt werden, auch ohne das Einverständnis der Vertragspartner.</p><p>- In jedem Gesamtarbeitsvertrag müssen Mindestlöhne sowohl für den Anstellungsbeginn wie für die weitere berufliche Laufbahn vorgesehen werden, mit einer neutralen Schiedsinstanz für den Fall, dass keine Einigung gefunden werden kann.</p><p>- Es muss ein Meldesystem eingerichtet werden, das die Arbeitgeber verpflichtet, offene Stellen in ihrem Betrieb dem RAV zu melden statt direkt der französischen ANPE (Agence nationale pour l'emploi).</p>
- <p>Eine umfassende Beurteilung der Umsetzung der flankierenden Massnahmen wird im Herbst 2007 möglich sein. Dann wird der sich über die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 erstreckende Vollzugsbericht der tripartiten und der paritätischen Kommissionen vorliegen. Die Auswertung der Resultate wird dem Bundesrat ein detailliertes Bild über die Effizienz des Vollzugs und der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsorganen liefern. Der Bericht wird als Basis für allfällige zusätzliche Massnahmen dienen, insbesondere auch bezüglich der Verstärkung der Kontrollbefugnisse der tripartiten Kommissionen, sollten sich solche als notwendig erweisen.</p><p>Die Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnbestimmungen eines GAV ohne Zustimmung der Vertragsparteien entspricht inhaltlich dem Erlass eines zwingenden Normalarbeitsvertrags gemäss Artikel 360a OR. Sähe man, im Falle von wiederholter und missbräuchlicher Unterschreitung der Löhne und Arbeitszeiten eines GAV, von der Zustimmung der Vertragsparteien ab, so hätte dies vermutlich zur Folge, dass es vermehrt zu Einsprachen der Vertragsparteien im Rahmen des Verfahrens um Allgemeinverbindlicherklärung käme. Das Absehen von einer Zustimmung könnte auch ein Anreiz zur Kündigung des GAV sein. Im Ergebnis ist eine solche Massnahme daher eher als kontraproduktiv zu taxieren. In der Praxis wirft die Voraussetzung der Zustimmung der Vertragsparteien im Gegensatz zur Erfüllung der Quoren ohnehin kaum Probleme auf. Deswegen wurde bei der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung letztere Voraussetzung gelockert.</p><p>Infolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sind der Abschluss und die Definition des Inhalts eines GAV Sache der Parteien. Dies gilt auch für die Definition der GAV-Löhne und deren Abstufung gemäss dem Dienstalter: Die Vertragsparteien haben diese Kriterien im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu bestimmen. In einem GAV enthaltene Schiedsklauseln können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, weil sie dem Recht auf einen verfassungsmässigen Richter widersprechen. Im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) ist im Übrigen ausdrücklich geregelt, dass Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte nicht allgemeinverbindlich erklärt werden können.</p><p>Schliesslich sind die Arbeitgeber nicht gehalten, den RAV-Beratern die offenen Stellen zu melden. Auch wenn die Berater zu den Arbeitgebern ihrer Region ein bevorzugtes Beziehungsnetz pflegen, steht einer solcher Meldepflicht die in der Schweiz herrschende Unternehmensfreiheit entgegen. Der Bundesrat misst aktiven Kontakten der RAV zu den Unternehmen jedoch grosse Bedeutung zu.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Juni 2007 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vollständig in Kraft getreten. Die Grenzzonen und die Jahreskontingente für Arbeitsbewilligungen sind damit aufgehoben. Diese Änderungen sind erfreulich, denn sie bringen uns Europa noch näher, aber sie sind auch mit Unannehmlichkeiten verbunden, vor allem im Hinblick auf die verstärkte Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt zuungunsten der einheimischen Erwerbstätigen. Die flankierenden Massnahmen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen unbedingt ausgebaut werden, wenn man einen Anstieg der Spannungen auf dem Arbeitsmarkt und ernste Schwierigkeiten bei den nächsten Abstimmungen über die Freizügigkeit vermeiden will.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, einen derartigen Ausbau an die Hand zu nehmen und die in der Begründung vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen?</p>
- Abkommen über die Personenfreizügigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Unbehagen in der Arbeitswelt steigt, vor allem in den Grenzregionen. Das Gesetz von Angebot und Nachfrage greift voll, und unvermindert strömen die gut ausgebildeten Erwerbstätigen aus den EU-Staaten in die Schweiz. Das freut die Arbeitgeber und trägt zum wirtschaftlichen Aufschwung bei, es beunruhigt aber in steigendem Mass die einheimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer). Es müssen deshalb dringend neue flankierende Massnahmen in folgenden Bereichen ergriffen werden:</p><p>- Die Kontrollkompetenzen der tripartiten Kommissionen müssen verstärkt werden.</p><p>- Die Lohnbestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags müssen auf die ganze Branche ausgedehnt werden, auch ohne das Einverständnis der Vertragspartner.</p><p>- In jedem Gesamtarbeitsvertrag müssen Mindestlöhne sowohl für den Anstellungsbeginn wie für die weitere berufliche Laufbahn vorgesehen werden, mit einer neutralen Schiedsinstanz für den Fall, dass keine Einigung gefunden werden kann.</p><p>- Es muss ein Meldesystem eingerichtet werden, das die Arbeitgeber verpflichtet, offene Stellen in ihrem Betrieb dem RAV zu melden statt direkt der französischen ANPE (Agence nationale pour l'emploi).</p>
- <p>Eine umfassende Beurteilung der Umsetzung der flankierenden Massnahmen wird im Herbst 2007 möglich sein. Dann wird der sich über die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 erstreckende Vollzugsbericht der tripartiten und der paritätischen Kommissionen vorliegen. Die Auswertung der Resultate wird dem Bundesrat ein detailliertes Bild über die Effizienz des Vollzugs und der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsorganen liefern. Der Bericht wird als Basis für allfällige zusätzliche Massnahmen dienen, insbesondere auch bezüglich der Verstärkung der Kontrollbefugnisse der tripartiten Kommissionen, sollten sich solche als notwendig erweisen.</p><p>Die Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnbestimmungen eines GAV ohne Zustimmung der Vertragsparteien entspricht inhaltlich dem Erlass eines zwingenden Normalarbeitsvertrags gemäss Artikel 360a OR. Sähe man, im Falle von wiederholter und missbräuchlicher Unterschreitung der Löhne und Arbeitszeiten eines GAV, von der Zustimmung der Vertragsparteien ab, so hätte dies vermutlich zur Folge, dass es vermehrt zu Einsprachen der Vertragsparteien im Rahmen des Verfahrens um Allgemeinverbindlicherklärung käme. Das Absehen von einer Zustimmung könnte auch ein Anreiz zur Kündigung des GAV sein. Im Ergebnis ist eine solche Massnahme daher eher als kontraproduktiv zu taxieren. In der Praxis wirft die Voraussetzung der Zustimmung der Vertragsparteien im Gegensatz zur Erfüllung der Quoren ohnehin kaum Probleme auf. Deswegen wurde bei der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung letztere Voraussetzung gelockert.</p><p>Infolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sind der Abschluss und die Definition des Inhalts eines GAV Sache der Parteien. Dies gilt auch für die Definition der GAV-Löhne und deren Abstufung gemäss dem Dienstalter: Die Vertragsparteien haben diese Kriterien im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu bestimmen. In einem GAV enthaltene Schiedsklauseln können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, weil sie dem Recht auf einen verfassungsmässigen Richter widersprechen. Im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) ist im Übrigen ausdrücklich geregelt, dass Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte nicht allgemeinverbindlich erklärt werden können.</p><p>Schliesslich sind die Arbeitgeber nicht gehalten, den RAV-Beratern die offenen Stellen zu melden. Auch wenn die Berater zu den Arbeitgebern ihrer Region ein bevorzugtes Beziehungsnetz pflegen, steht einer solcher Meldepflicht die in der Schweiz herrschende Unternehmensfreiheit entgegen. Der Bundesrat misst aktiven Kontakten der RAV zu den Unternehmen jedoch grosse Bedeutung zu.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Juni 2007 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vollständig in Kraft getreten. Die Grenzzonen und die Jahreskontingente für Arbeitsbewilligungen sind damit aufgehoben. Diese Änderungen sind erfreulich, denn sie bringen uns Europa noch näher, aber sie sind auch mit Unannehmlichkeiten verbunden, vor allem im Hinblick auf die verstärkte Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt zuungunsten der einheimischen Erwerbstätigen. Die flankierenden Massnahmen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen unbedingt ausgebaut werden, wenn man einen Anstieg der Spannungen auf dem Arbeitsmarkt und ernste Schwierigkeiten bei den nächsten Abstimmungen über die Freizügigkeit vermeiden will.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, einen derartigen Ausbau an die Hand zu nehmen und die in der Begründung vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen?</p>
- Abkommen über die Personenfreizügigkeit
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