Strafrechtliche Schritte gegen Cyberkriminalität
- ShortId
-
07.3510
- Id
-
20073510
- Updated
-
14.11.2025 08:16
- Language
-
de
- Title
-
Strafrechtliche Schritte gegen Cyberkriminalität
- AdditionalIndexing
-
34;12;Computerkriminalität;Rechtssicherheit;strafbare Handlung;Internet
- 1
-
- L05K1202020105, Internet
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K12030301, Computerkriminalität
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Nutzen des Internets ist unbestritten, selbst wenn es immer wieder zu Missbräuchen kommt. In Europa und den USA gibt es klare Regelungen, welche die Verantwortung der Anbieter für Missbrauchsfälle regeln. In der Schweiz besteht demgegenüber Rechtsunsicherheit, dies obwohl das Bundesamt für Justiz bereits 2001 den Auftrag hatte, eine Vorlage zu erstellen. Eine Expertenkommission war am Werk, und im Dezember 2004 wurde eine Vernehmlassung lanciert! Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss endlich gehandelt werden. </p><p>Die Netzwerkkriminalität stellt auch die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen. Die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ist bereits seit 2001 bekannt; seit Mai 2005 liegt das Dossier aber im Bundesamt für Justiz. Wie lange soll noch gewartet werden? Was hat die Vernehmlassung ergeben? Und wann endlich wird die Botschaft dem Parlament übergeben? </p><p>Was ist bisher geschehen? </p><p>Vor dem Hintergrund der Motion Pfisterer setzt das EJPD am 22. November 2001 eine Expertenkommission "Netzwerkkriminalität" ein. Diese erarbeitet Lösungen in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internet-Provider für illegale Inhalte. Vor dem Hintergrund der Aktion "Genesis" beauftragt das EJPD im Herbst 2002 das Bundesamt für Polizei, zusammen mit Vertretern der Polizei, der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Vorschläge für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auszuarbeiten. </p><p>Am 10. Dezember 2004 schickte das EJPD zwei Gesetzentwürfe in die Vernehmlassung. Danach - also seit mehr als zwei Jahren - ist nichts mehr geschehen. Das EJPD verschläft eine zentrale Herausforderung.</p>
- <p>Es trifft zu, dass das geltende Recht betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider keine besonderen Regelungen enthält und die sogenannte Netzwerkkriminalität die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen stellt. Wie der Motionär zutreffend ausführt, schickte der Bundesrat deshalb im Dezember 2004 zwei Vorentwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. des Militärstrafgesetzes (MStG) in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf A enthielt Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider. Diese entsprachen den Vorschlägen der im Jahre 2001 als Reaktion auf die Motion Pfisterer 00.3714 eingesetzten Expertenkommission "Netzwerkkriminalität". Der Vorentwurf B sah die neue Kompetenz der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei vor, erste dringend notwendige Ermittlungen durchzuführen bei Verdacht auf eine mittels elektronischer Kommunikationsnetze begangene, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende Straftat, wenn der für die Strafverfolgung zuständige Kanton noch nicht feststeht. Dieser Vorentwurf beruhte auf Vorschlägen der aufgrund der parlamentarischen Initiative Aeppli Wartmann im Jahre 2002 vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe "Genesis". Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis April 2005. </p><p>Die Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen war zeitaufwendig, und es wurden ergänzende Abklärungen notwendig. Es ging dabei insbesondere um die Frage, wie die für die neue Ermittlungskompetenz des Bundes benötigten zusätzlichen Stellen zu finanzieren seien, sowie um das Verhältnis der im Vorentwurf B vorgesehenen Regelung zu der in Artikel 27 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgeschlagenen Kompetenz. Der Bundesrat hat aus den Vernehmlassungsergebnissen im Wesentlichen folgende Schlüsse gezogen, die im Bericht des Bundesrates "Netzwerkkriminalität/Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und Kompetenz des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten" vom Februar 2008 (http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ themen/kriminalitaet/ gesetzgebung/netzwerkkriminalitaet.html) festgehalten und näher erläutert sind:</p><p>Zwar begrüsste die Mehrheit der Vernehmlasser grundsätzlich eine ausdrückliche Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider. Gleichzeitig wurde aber die mit dem Vorentwurf A vorgeschlagene Revision des StGB bzw. MStG im Einzelnen sehr kontrovers beurteilt. Die weiteren Arbeiten seit Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens haben ergeben, dass ein auf dieser Grundlage beruhender geänderter Entwurf neue Auslegungsfragen aufwerfen und damit die im Rahmen der Motion Pfisterer 00.3714 vor Jahren befürchtete Rechtsunsicherheit mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht behoben würde. Im Gegenteil: Es würden bloss neue Unsicherheiten geschaffen. Ferner ist mit Blick auf die Rechtsprechung seit 2001 darauf hinzuweisen, dass sich die damals geäusserten Befürchtungen nicht bewahrheitet haben: Weder haben sich die für schweizerische Unternehmen vermuteten Wettbewerbs- und Standortnachteile eingestellt, noch ist die Bekämpfung von Internetkriminalität durch Fehlen einer expliziten Regelung der Verantwortlichkeit in diesem Bereich infrage gestellt worden. Auch die Angst, dass die Rechtssicherheit durch widersprüchliche Urteile beeinträchtigt werden könnte, hat sich nicht bestätigt. Solche Rechtsunsicherheiten sollten zudem generell durch höchstinstanzlichen Richterspruch, also durch das Bundesgericht, gelöst werden. Da unter dem geltenden Recht negative Folgen für die Providerbranche und die Strafverfolgung auch nach Jahren nicht eingetreten sind, ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aus heutiger Sicht zu verneinen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine besondere Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider verzichtet. Auch wenn das geltende Recht betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider keine besonderen Bestimmungen enthält, sind doch auf der Grundlage des Medienstrafrechts (Art. 28ff. StGB/Art. 27ff. MStG) und der allgemeinen Grundsätze über Täterschaft und Teilnahme (Art. 24ff. StGB/Art. 23ff. MStG) sachgerechte Lösungen möglich. Eine technischere Regelung würde zudem von der raschen Entwicklung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze innert kurzer Zeit überholt werden. Das Festhalten an den bekannten allgemeinen Regelungen erweist sich deshalb als richtig. In diesem Sinne verfügt die Schweiz über eine mit zahlreichen europäischen Staaten (Norwegen, Schweden, Frankreich, Niederlande) vergleichbare Rechtslage, indem von der Einführung spezifischer Strafrechtsbestimmungen für die Verantwortlichkeit von Internet-Service-Providern abgesehen wird. </p><p>Der Vorentwurf B stiess im Gegensatz zum Vorentwurf A in der Vernehmlassung fast nur auf Zustimmung. Der Bundesrat war sich aber von Anfang an bewusst, dass die vorgeschlagene Ermittlungskompetenz des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten gesetzgeberisch richtigerweise in der StPO zu regeln wäre. Inzwischen ist die StPO verabschiedet und soll Anfang 2010 in Kraft treten (Referendumsvorlage BBl 2007 6977). Artikel 27 Absatz 2 StPO enthält eine Ermittlungskompetenz des Bundes bei allen Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht. Diese Ermittlungskompetenz gilt bei allen Delikten, weshalb der Vorentwurf B nicht mehr weiterzuverfolgen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament 2008 eine Gesetzesvorlage zur Netzwerkkriminalität zu unterbreiten, welche die bestehenden strafrechtlichen Lücken schliesst.</p>
- Strafrechtliche Schritte gegen Cyberkriminalität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Nutzen des Internets ist unbestritten, selbst wenn es immer wieder zu Missbräuchen kommt. In Europa und den USA gibt es klare Regelungen, welche die Verantwortung der Anbieter für Missbrauchsfälle regeln. In der Schweiz besteht demgegenüber Rechtsunsicherheit, dies obwohl das Bundesamt für Justiz bereits 2001 den Auftrag hatte, eine Vorlage zu erstellen. Eine Expertenkommission war am Werk, und im Dezember 2004 wurde eine Vernehmlassung lanciert! Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss endlich gehandelt werden. </p><p>Die Netzwerkkriminalität stellt auch die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen. Die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ist bereits seit 2001 bekannt; seit Mai 2005 liegt das Dossier aber im Bundesamt für Justiz. Wie lange soll noch gewartet werden? Was hat die Vernehmlassung ergeben? Und wann endlich wird die Botschaft dem Parlament übergeben? </p><p>Was ist bisher geschehen? </p><p>Vor dem Hintergrund der Motion Pfisterer setzt das EJPD am 22. November 2001 eine Expertenkommission "Netzwerkkriminalität" ein. Diese erarbeitet Lösungen in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internet-Provider für illegale Inhalte. Vor dem Hintergrund der Aktion "Genesis" beauftragt das EJPD im Herbst 2002 das Bundesamt für Polizei, zusammen mit Vertretern der Polizei, der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Vorschläge für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auszuarbeiten. </p><p>Am 10. Dezember 2004 schickte das EJPD zwei Gesetzentwürfe in die Vernehmlassung. Danach - also seit mehr als zwei Jahren - ist nichts mehr geschehen. Das EJPD verschläft eine zentrale Herausforderung.</p>
- <p>Es trifft zu, dass das geltende Recht betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider keine besonderen Regelungen enthält und die sogenannte Netzwerkkriminalität die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen stellt. Wie der Motionär zutreffend ausführt, schickte der Bundesrat deshalb im Dezember 2004 zwei Vorentwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. des Militärstrafgesetzes (MStG) in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf A enthielt Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider. Diese entsprachen den Vorschlägen der im Jahre 2001 als Reaktion auf die Motion Pfisterer 00.3714 eingesetzten Expertenkommission "Netzwerkkriminalität". Der Vorentwurf B sah die neue Kompetenz der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei vor, erste dringend notwendige Ermittlungen durchzuführen bei Verdacht auf eine mittels elektronischer Kommunikationsnetze begangene, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende Straftat, wenn der für die Strafverfolgung zuständige Kanton noch nicht feststeht. Dieser Vorentwurf beruhte auf Vorschlägen der aufgrund der parlamentarischen Initiative Aeppli Wartmann im Jahre 2002 vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe "Genesis". Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis April 2005. </p><p>Die Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen war zeitaufwendig, und es wurden ergänzende Abklärungen notwendig. Es ging dabei insbesondere um die Frage, wie die für die neue Ermittlungskompetenz des Bundes benötigten zusätzlichen Stellen zu finanzieren seien, sowie um das Verhältnis der im Vorentwurf B vorgesehenen Regelung zu der in Artikel 27 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgeschlagenen Kompetenz. Der Bundesrat hat aus den Vernehmlassungsergebnissen im Wesentlichen folgende Schlüsse gezogen, die im Bericht des Bundesrates "Netzwerkkriminalität/Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und Kompetenz des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten" vom Februar 2008 (http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ themen/kriminalitaet/ gesetzgebung/netzwerkkriminalitaet.html) festgehalten und näher erläutert sind:</p><p>Zwar begrüsste die Mehrheit der Vernehmlasser grundsätzlich eine ausdrückliche Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider. Gleichzeitig wurde aber die mit dem Vorentwurf A vorgeschlagene Revision des StGB bzw. MStG im Einzelnen sehr kontrovers beurteilt. Die weiteren Arbeiten seit Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens haben ergeben, dass ein auf dieser Grundlage beruhender geänderter Entwurf neue Auslegungsfragen aufwerfen und damit die im Rahmen der Motion Pfisterer 00.3714 vor Jahren befürchtete Rechtsunsicherheit mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht behoben würde. Im Gegenteil: Es würden bloss neue Unsicherheiten geschaffen. Ferner ist mit Blick auf die Rechtsprechung seit 2001 darauf hinzuweisen, dass sich die damals geäusserten Befürchtungen nicht bewahrheitet haben: Weder haben sich die für schweizerische Unternehmen vermuteten Wettbewerbs- und Standortnachteile eingestellt, noch ist die Bekämpfung von Internetkriminalität durch Fehlen einer expliziten Regelung der Verantwortlichkeit in diesem Bereich infrage gestellt worden. Auch die Angst, dass die Rechtssicherheit durch widersprüchliche Urteile beeinträchtigt werden könnte, hat sich nicht bestätigt. Solche Rechtsunsicherheiten sollten zudem generell durch höchstinstanzlichen Richterspruch, also durch das Bundesgericht, gelöst werden. Da unter dem geltenden Recht negative Folgen für die Providerbranche und die Strafverfolgung auch nach Jahren nicht eingetreten sind, ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aus heutiger Sicht zu verneinen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine besondere Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider verzichtet. Auch wenn das geltende Recht betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider keine besonderen Bestimmungen enthält, sind doch auf der Grundlage des Medienstrafrechts (Art. 28ff. StGB/Art. 27ff. MStG) und der allgemeinen Grundsätze über Täterschaft und Teilnahme (Art. 24ff. StGB/Art. 23ff. MStG) sachgerechte Lösungen möglich. Eine technischere Regelung würde zudem von der raschen Entwicklung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze innert kurzer Zeit überholt werden. Das Festhalten an den bekannten allgemeinen Regelungen erweist sich deshalb als richtig. In diesem Sinne verfügt die Schweiz über eine mit zahlreichen europäischen Staaten (Norwegen, Schweden, Frankreich, Niederlande) vergleichbare Rechtslage, indem von der Einführung spezifischer Strafrechtsbestimmungen für die Verantwortlichkeit von Internet-Service-Providern abgesehen wird. </p><p>Der Vorentwurf B stiess im Gegensatz zum Vorentwurf A in der Vernehmlassung fast nur auf Zustimmung. Der Bundesrat war sich aber von Anfang an bewusst, dass die vorgeschlagene Ermittlungskompetenz des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten gesetzgeberisch richtigerweise in der StPO zu regeln wäre. Inzwischen ist die StPO verabschiedet und soll Anfang 2010 in Kraft treten (Referendumsvorlage BBl 2007 6977). Artikel 27 Absatz 2 StPO enthält eine Ermittlungskompetenz des Bundes bei allen Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht. Diese Ermittlungskompetenz gilt bei allen Delikten, weshalb der Vorentwurf B nicht mehr weiterzuverfolgen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament 2008 eine Gesetzesvorlage zur Netzwerkkriminalität zu unterbreiten, welche die bestehenden strafrechtlichen Lücken schliesst.</p>
- Strafrechtliche Schritte gegen Cyberkriminalität
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