Beschränkung des Automobilverkehrs bei Überschreitung der Ozongrenzwerte
- ShortId
-
07.3516
- Id
-
20073516
- Updated
-
27.07.2023 21:15
- Language
-
de
- Title
-
Beschränkung des Automobilverkehrs bei Überschreitung der Ozongrenzwerte
- AdditionalIndexing
-
52;48;Auto;Individualverkehr;Strassenverkehrsordnung;Verkehrsbeeinflussung;Sommersmog;Gesundheitspolitik;Grenzwert;Ozon
- 1
-
- L04K18010210, Individualverkehr
- L05K1803010101, Auto
- L05K0603030101, Ozon
- L05K0602030901, Sommersmog
- L05K0601040402, Grenzwert
- L05K1802020801, Verkehrsbeeinflussung
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L03K010505, Gesundheitspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Schutz der Bevölkerung, namentlich der Kinder und der Alten, verlangt nach griffigen Massnahmen, werden die Ozongrenzwerte überschritten. Die diesbezüglich schädigenden Wirkungen sind inzwischen sattsam bekannt.</p>
- <p>Der Bund bekämpft die überhöhten Ozonkonzentrationen durch die Anwendung dauerhaft greifender Massnahmen, die auch auf eine Senkung des Ausstosses von Vorläuferschadstoffen (Stickoxide - NOx und flüchtige organische Verbindungen - VOC) abzielen. Die NOx-Emissionen stammen hauptsächlich aus Verbrennungsanlagen (Motoren von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen, industrielle Verfahren und Heizungen), während der VOC-Ausstoss vorwiegend auf industrielle Tätigkeiten, Haushaltprodukte und Motorfahrzeuge zurückzuführen ist. </p><p>Die Verbesserung der Situation bei den überhöhten Ozonwerten erfordert ein breitangelegtes Vorgehen zur Verminderung der Konzentrationen an Vorläuferschadstoffen, denn die in der Schweiz gemessene Belastung stammt auch aus ausländischen Quellen. Das bedeutet, dass die Bemühungen um eine nachhaltige Senkung des Schadstoffausstosses auf internationaler Ebene weitergeführt werden müssen. Dies erfolgt namentlich im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und des dazugehörenden Protokolls von Göteborg der Uno/ECE, der sämtliche europäische Länder sowie die Vereinigten Staaten und Kanada angehören.</p><p>Die vom Motionär vorgeschlagene Massnahme - das heisst die vorübergehende Begrenzung des Autoverkehrs nach geraden oder ungeraden Zahlen auf den Nummernschildern - könnte theoretisch eine Senkung der Emissionen von NOx und VOC aus dem Strassenverkehr um die Hälfte bewirken. Allerdings dürften die praktischen Umsetzungsbedingungen angesichts der zahlreichen vorzusehenden Sondergenehmigungen die Reichweite einer solchen Massnahme stark einschränken. Ausserdem verringert sich das Ozon nicht proportional zur Senkung des Ausstosses von Vorläuferschadstoffen, wodurch nur eine minime Verminderung der überhöhten Ozonkonzentrationen zu erwarten wäre. Diese wären nämlich zum Zeitpunkt der Anwendung der Massnahme während einiger Tage bereits in der Luft vorhanden. Eine bessere Umweltwirkung könnte erreicht werden, wenn der Verkehr der Fahrzeuge in Abhängigkeit ihres jeweiligen Schadstoffausstosses beschränkt würde. Auf diese Weise könnten die am stärksten verschmutzenden Fahrzeuge in Zeiten extremer Belastung vom Strassenverkehr ferngehalten werden.</p><p>Die Umsetzung einer Massnahme in Bezug auf den alternierenden Verkehr ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt. Artikel 3 SVG überträgt den Kantonen die Befugnis, für bestimmte Strassen - mit Ausnahme der Transitachsen, für welche der Bundesrat zuständig ist - zeitweilige Verkehrsbeschränkungen oder die erforderlichen Anordnungen insbesondere zum Schutz der Bewohnerinnen oder Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Luftverschmutzung zu erlassen. Eine derartige Massnahme ist seit 1989 im Kanton Genf in Kraft. Die entsprechende Regelung kam bis heute jedoch noch nie zur Anwendung.</p><p>Das SVG erlaubt es also bereits heute den Kantonen, die dies wünschen, zeitlich begrenzte Verkehrsbeschränkungen im alternierenden Modus einzuführen. Eine Änderung des SVG ist somit nicht erforderlich. Strebt der Motionär hingegen die Einführung eines derartigen Systems auf gesamtschweizerischem Gebiet einschliesslich Autobahnen an, wäre eine Änderung des SVG nötig. Darin müssten die Auslösungskriterien und -modalitäten vorgesehen sowie Alarmwerte, die in der schweizerischen Gesetzgebung derzeit nicht existieren, und Sondergenehmigungen für bestimmte prioritäre Aktivitäten festgelegt werden. Diese verschiedenen Elemente und Kriterien müssten im Gesetz oder in der entsprechenden Verordnung festgeschrieben sein.</p><p>Der Bundesrat bleibt der Auffassung, es sei besser, die Bemühungen um eine nachhaltige Verminderung des Ausstosses von Vorläuferschadstoffen fortzusetzen und es den Kantonen, die dies wünschen, zu überlassen, gemäss der heute geltenden Gesetzgebung etwaige temporäre Massnahmen zu ergreifen. Eine Änderung des SVG ist demnach nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Im SVG sei zu regeln, dass bei mehrtägiger Überschreitung der Ozongrenzwerte an einem Tag nur noch Motorfahrzeuge mit geraden, am andern Tag solche mit ungeraden Nummern usw. verkehren dürfen, bis die Grenzwerte wieder unterschritten werden.</p>
- Beschränkung des Automobilverkehrs bei Überschreitung der Ozongrenzwerte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Schutz der Bevölkerung, namentlich der Kinder und der Alten, verlangt nach griffigen Massnahmen, werden die Ozongrenzwerte überschritten. Die diesbezüglich schädigenden Wirkungen sind inzwischen sattsam bekannt.</p>
- <p>Der Bund bekämpft die überhöhten Ozonkonzentrationen durch die Anwendung dauerhaft greifender Massnahmen, die auch auf eine Senkung des Ausstosses von Vorläuferschadstoffen (Stickoxide - NOx und flüchtige organische Verbindungen - VOC) abzielen. Die NOx-Emissionen stammen hauptsächlich aus Verbrennungsanlagen (Motoren von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen, industrielle Verfahren und Heizungen), während der VOC-Ausstoss vorwiegend auf industrielle Tätigkeiten, Haushaltprodukte und Motorfahrzeuge zurückzuführen ist. </p><p>Die Verbesserung der Situation bei den überhöhten Ozonwerten erfordert ein breitangelegtes Vorgehen zur Verminderung der Konzentrationen an Vorläuferschadstoffen, denn die in der Schweiz gemessene Belastung stammt auch aus ausländischen Quellen. Das bedeutet, dass die Bemühungen um eine nachhaltige Senkung des Schadstoffausstosses auf internationaler Ebene weitergeführt werden müssen. Dies erfolgt namentlich im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und des dazugehörenden Protokolls von Göteborg der Uno/ECE, der sämtliche europäische Länder sowie die Vereinigten Staaten und Kanada angehören.</p><p>Die vom Motionär vorgeschlagene Massnahme - das heisst die vorübergehende Begrenzung des Autoverkehrs nach geraden oder ungeraden Zahlen auf den Nummernschildern - könnte theoretisch eine Senkung der Emissionen von NOx und VOC aus dem Strassenverkehr um die Hälfte bewirken. Allerdings dürften die praktischen Umsetzungsbedingungen angesichts der zahlreichen vorzusehenden Sondergenehmigungen die Reichweite einer solchen Massnahme stark einschränken. Ausserdem verringert sich das Ozon nicht proportional zur Senkung des Ausstosses von Vorläuferschadstoffen, wodurch nur eine minime Verminderung der überhöhten Ozonkonzentrationen zu erwarten wäre. Diese wären nämlich zum Zeitpunkt der Anwendung der Massnahme während einiger Tage bereits in der Luft vorhanden. Eine bessere Umweltwirkung könnte erreicht werden, wenn der Verkehr der Fahrzeuge in Abhängigkeit ihres jeweiligen Schadstoffausstosses beschränkt würde. Auf diese Weise könnten die am stärksten verschmutzenden Fahrzeuge in Zeiten extremer Belastung vom Strassenverkehr ferngehalten werden.</p><p>Die Umsetzung einer Massnahme in Bezug auf den alternierenden Verkehr ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt. Artikel 3 SVG überträgt den Kantonen die Befugnis, für bestimmte Strassen - mit Ausnahme der Transitachsen, für welche der Bundesrat zuständig ist - zeitweilige Verkehrsbeschränkungen oder die erforderlichen Anordnungen insbesondere zum Schutz der Bewohnerinnen oder Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Luftverschmutzung zu erlassen. Eine derartige Massnahme ist seit 1989 im Kanton Genf in Kraft. Die entsprechende Regelung kam bis heute jedoch noch nie zur Anwendung.</p><p>Das SVG erlaubt es also bereits heute den Kantonen, die dies wünschen, zeitlich begrenzte Verkehrsbeschränkungen im alternierenden Modus einzuführen. Eine Änderung des SVG ist somit nicht erforderlich. Strebt der Motionär hingegen die Einführung eines derartigen Systems auf gesamtschweizerischem Gebiet einschliesslich Autobahnen an, wäre eine Änderung des SVG nötig. Darin müssten die Auslösungskriterien und -modalitäten vorgesehen sowie Alarmwerte, die in der schweizerischen Gesetzgebung derzeit nicht existieren, und Sondergenehmigungen für bestimmte prioritäre Aktivitäten festgelegt werden. Diese verschiedenen Elemente und Kriterien müssten im Gesetz oder in der entsprechenden Verordnung festgeschrieben sein.</p><p>Der Bundesrat bleibt der Auffassung, es sei besser, die Bemühungen um eine nachhaltige Verminderung des Ausstosses von Vorläuferschadstoffen fortzusetzen und es den Kantonen, die dies wünschen, zu überlassen, gemäss der heute geltenden Gesetzgebung etwaige temporäre Massnahmen zu ergreifen. Eine Änderung des SVG ist demnach nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Im SVG sei zu regeln, dass bei mehrtägiger Überschreitung der Ozongrenzwerte an einem Tag nur noch Motorfahrzeuge mit geraden, am andern Tag solche mit ungeraden Nummern usw. verkehren dürfen, bis die Grenzwerte wieder unterschritten werden.</p>
- Beschränkung des Automobilverkehrs bei Überschreitung der Ozongrenzwerte
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