Rechtshilfe in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren

ShortId
07.3532
Id
20073532
Updated
27.07.2023 20:01
Language
de
Title
Rechtshilfe in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Kontrolle;Bundesanwaltschaft;Beschlagnahme;internationales Strafrecht;Bankeinlage;Vermögen;eingezogene Vermögenswerte;Statistik
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
  • L04K05010103, Beschlagnahme
  • L06K070405020502, Vermögen
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L03K020218, Statistik
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L04K05010202, internationales Strafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Motion 06.3240 wurde eine Änderung des IRSG beantragt, um eine effiziente gerichtliche Überprüfung der rechtshilfeweise verhängten Vermögenssperrungen zu ermöglichen. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion empfohlen, und der Nationalrat hat sie bereits angenommen. Ziel der vorliegenden Intervention ist, das Ausmass des Problems, jedenfalls auf Ebene der Bundesanwaltschaft (BA), genau zu identifizieren. </p><p>Die Aufrechterhaltung rechtshilfeweise verhängter Vermögenssperren ist - bei heutiger Rechtslage - weitgehend von der Strafrechtspflege des ausländischen ersuchenden Staates abhängig. Doch haftbar, sollte sich eine solche Vermögenssperre schliesslich als ungerechtfertigt erweisen, ist in erster Linie der Bund. </p><p>Neben dem Haftungsrisiko steht auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des schweizerischen Finanzplatzes auf dem Spiel. Leichtfertige und überlange dauernde Vermögenssperren sind für das Ansehen unseres Finanzplatzes schädlich und wirken sich auf die internationale Wirtschaft unseres Landes abschreckend aus. Die im Zusammenhang mit dem Yukos-Skandal von der BA voreilig geleistete Beihilfe - und weiterhin geleisteter Nachschub - zur Enteignung des Yukos-Konzerns ist ein Musterbeispiel von dem, was nicht passieren darf. </p><p>Im Zusammenhang mit der statistischen Erfassung der Vermögenssperren sei der Hinweis erlaubt, dass auch private Unternehmen in ihrer jährlichen Rechnungslegung potenzielle Haftungsrisiken identifizieren, einschätzen und allenfalls provisionieren müssen.</p>
  • <p>1.-3. Zu diesen Fragen bestehen keine statistischen Zahlen. Auch in Rechtshilfeangelegenheiten erfolgt keine verfahrensübergreifende Addition der von der Bundesanwaltschaft (BA) beschlagnahmten oder freigegebenen Vermögenswerte in einer globalen Statistik, weil eine solche keinerlei Aussagen zur Recht- und Verhältnismässigkeit der von der BA verfügten Beschlagnahmen zulässt.</p><p>Die BA führt Buch über die von ihr im einzelnen Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte; diese Informationen sind Bestandteil des Verfahrensdossiers und unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die Überprüfung und Beurteilung der Recht- bzw. Verhältnismässigkeit einer Vermögensbeschlagnahme der BA obliegt dem zuständigen Gericht bzw. der fachlichen Aufsichtsinstanz. Die Verwaltung dieser Vermögenswerte schliesslich erfolgt in der Praxis nach den Empfehlungen der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Auch die Banken befolgen gemäss Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung diese Richtlinien.</p><p>4. Wie ausgeführt lässt die verfahrensübergreifende Addition rechtshilfeweise beschlagnahmter oder freigegebener Vermögenswerte in einer globalen Statistik keine Beurteilung der Recht- und Verhältnismässigkeit der konkreten Beschlagnahmen zu und ist deshalb ohne Nutzen. Die Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit der Vermögensbeschlagnahmen in den einzelnen Verfahren ist jederzeit durch Gericht und fachliche Aufsichtsbehörde gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Praxis der Bundesanwaltschaft, in Rechtshilfeangelegenheiten rigorose Vermögenssperren zu verfügen, schiesst oft übers Ziel hinaus und muss diskutiert werden. </p><p>1. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, an jedem Jahresende seit 2001, die von der Bundesanwaltschaft blockierten Bankguthaben? </p><p>2. Wie hoch sind, für jedes Jahr seit 2002, die Vermögenssperren, die</p><p>- zugunsten des Kontoinhabers aufgehoben worden sind? </p><p>- zugunsten des Geschädigten aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind?</p><p>- zugunsten des ersuchenden Staates aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind? </p><p>3. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, für jedes Jahresende seit 2001, die blockierten Gelder, die seit </p><p>- mehr als einem Jahr blockiert sind?</p><p>- mehr als drei Jahren blockiert sind? </p><p>- mehr als sechs Jahren blockiert sind?</p><p>- mehr als zehn Jahren blockiert sind? </p><p>4. Falls darüber keine ausführliche Statistik geführt wird, was spricht gegen deren sofortige Einführung?</p>
  • Rechtshilfe in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Motion 06.3240 wurde eine Änderung des IRSG beantragt, um eine effiziente gerichtliche Überprüfung der rechtshilfeweise verhängten Vermögenssperrungen zu ermöglichen. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion empfohlen, und der Nationalrat hat sie bereits angenommen. Ziel der vorliegenden Intervention ist, das Ausmass des Problems, jedenfalls auf Ebene der Bundesanwaltschaft (BA), genau zu identifizieren. </p><p>Die Aufrechterhaltung rechtshilfeweise verhängter Vermögenssperren ist - bei heutiger Rechtslage - weitgehend von der Strafrechtspflege des ausländischen ersuchenden Staates abhängig. Doch haftbar, sollte sich eine solche Vermögenssperre schliesslich als ungerechtfertigt erweisen, ist in erster Linie der Bund. </p><p>Neben dem Haftungsrisiko steht auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des schweizerischen Finanzplatzes auf dem Spiel. Leichtfertige und überlange dauernde Vermögenssperren sind für das Ansehen unseres Finanzplatzes schädlich und wirken sich auf die internationale Wirtschaft unseres Landes abschreckend aus. Die im Zusammenhang mit dem Yukos-Skandal von der BA voreilig geleistete Beihilfe - und weiterhin geleisteter Nachschub - zur Enteignung des Yukos-Konzerns ist ein Musterbeispiel von dem, was nicht passieren darf. </p><p>Im Zusammenhang mit der statistischen Erfassung der Vermögenssperren sei der Hinweis erlaubt, dass auch private Unternehmen in ihrer jährlichen Rechnungslegung potenzielle Haftungsrisiken identifizieren, einschätzen und allenfalls provisionieren müssen.</p>
    • <p>1.-3. Zu diesen Fragen bestehen keine statistischen Zahlen. Auch in Rechtshilfeangelegenheiten erfolgt keine verfahrensübergreifende Addition der von der Bundesanwaltschaft (BA) beschlagnahmten oder freigegebenen Vermögenswerte in einer globalen Statistik, weil eine solche keinerlei Aussagen zur Recht- und Verhältnismässigkeit der von der BA verfügten Beschlagnahmen zulässt.</p><p>Die BA führt Buch über die von ihr im einzelnen Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte; diese Informationen sind Bestandteil des Verfahrensdossiers und unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die Überprüfung und Beurteilung der Recht- bzw. Verhältnismässigkeit einer Vermögensbeschlagnahme der BA obliegt dem zuständigen Gericht bzw. der fachlichen Aufsichtsinstanz. Die Verwaltung dieser Vermögenswerte schliesslich erfolgt in der Praxis nach den Empfehlungen der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Auch die Banken befolgen gemäss Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung diese Richtlinien.</p><p>4. Wie ausgeführt lässt die verfahrensübergreifende Addition rechtshilfeweise beschlagnahmter oder freigegebener Vermögenswerte in einer globalen Statistik keine Beurteilung der Recht- und Verhältnismässigkeit der konkreten Beschlagnahmen zu und ist deshalb ohne Nutzen. Die Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit der Vermögensbeschlagnahmen in den einzelnen Verfahren ist jederzeit durch Gericht und fachliche Aufsichtsbehörde gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Praxis der Bundesanwaltschaft, in Rechtshilfeangelegenheiten rigorose Vermögenssperren zu verfügen, schiesst oft übers Ziel hinaus und muss diskutiert werden. </p><p>1. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, an jedem Jahresende seit 2001, die von der Bundesanwaltschaft blockierten Bankguthaben? </p><p>2. Wie hoch sind, für jedes Jahr seit 2002, die Vermögenssperren, die</p><p>- zugunsten des Kontoinhabers aufgehoben worden sind? </p><p>- zugunsten des Geschädigten aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind?</p><p>- zugunsten des ersuchenden Staates aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind? </p><p>3. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, für jedes Jahresende seit 2001, die blockierten Gelder, die seit </p><p>- mehr als einem Jahr blockiert sind?</p><p>- mehr als drei Jahren blockiert sind? </p><p>- mehr als sechs Jahren blockiert sind?</p><p>- mehr als zehn Jahren blockiert sind? </p><p>4. Falls darüber keine ausführliche Statistik geführt wird, was spricht gegen deren sofortige Einführung?</p>
    • Rechtshilfe in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren

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