Rechtspflege in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren
- ShortId
-
07.3533
- Id
-
20073533
- Updated
-
27.07.2023 20:58
- Language
-
de
- Title
-
Rechtspflege in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren
- AdditionalIndexing
-
12;organisiertes Verbrechen;Rechtshilfe;Geldwäscherei;Kontrolle;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Bundesanwaltschaft;Beschlagnahme;internationales Strafrecht;Wirtschaftsstrafrecht;Bankeinlage;Vermögen;eingezogene Vermögenswerte;Statistik;Rechtspflege
- 1
-
- L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
- L04K05010103, Beschlagnahme
- L06K070405020502, Vermögen
- L04K08020313, Kontrolle
- L02K0505, Rechtspflege
- L03K020218, Statistik
- L04K11040205, Bankeinlage
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L04K05010202, internationales Strafrecht
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Effizienzvorlage sind die Befugnisse der Bundesanwaltschaft namentlich in sogenannten "Auslandsfällen" von Geldwäscherei und kriminellen Organisationen erweitert worden. Unsere Rechtspflege ist in solchen Angelegenheiten weitgehend von der Strafrechtspflege des betroffenen ausländischen Staates abhängig. Doch haftbar - sollte sich eine Vermögenssperre schliesslich als ungerechtfertigt erweisen - ist in erster Linie der Bund. </p><p>Der vorliegende Vorstoss hat u. a. zum Ziel, zu überprüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis besteht zwischen den angeordneten Vermögenssperren einerseits und den Freigaben/Rückerstattungen respektive den Einziehungen von Geldern andererseits. </p><p>Lange dauernde Vermögenssperren, ohne dass über eine Einziehung respektive eine Herausgabe befunden wird, sind nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Rechtspflege und für unsere Wirtschaft geradezu schädlich. Diese Interessen scheint die Bundesanwaltschaft in ihrer Praxis zu Vermögenssperren ungenügend zu berücksichtigen. Der neueste Aufsichtsjahresbericht des Bundesstrafgerichts über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft deutet ebenfalls auf dieses Problem hin. </p><p>Im Zusammenhang mit der statistischen Erfassung der Vermögenssperren sei darauf hingewiesen, dass auch private Unternehmen in ihrer jährlichen Rechnungslegung potenzielle Haftungsrisiken abschätzen und in ihren Büchern ausweisen müssen. Allenfalls müssen auch Rückstellungen vorgenommen werden.</p>
- <p>1.-3. Zu diesen Fragen bestehen keine statistischen Zahlen. Eine verfahrensübergreifende Addition der von der Bundesanwaltschaft (BA) beschlagnahmten oder freigegebenen Vermögenswerte in einer globalen Statistik erfolgt nicht, weil eine solche keinerlei Aussagen zur Recht- und Verhältnismässigkeit der von der BA verfügten Beschlagnahmen zulässt.</p><p>Die BA führt Buch über die von ihr im einzelnen Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte; diese Informationen sind Bestandteil des Verfahrensdossiers und unterliegen grundsätzlich dem Untersuchungsgeheimnis. Die Überprüfung und Beurteilung der Recht- bzw. Verhältnismässigkeit einer Vermögensbeschlagnahme der BA obliegt dem zuständigen Gericht bzw. der fachlichen Aufsichtsinstanz. Die Verwaltung dieser Vermögenswerte schliesslich erfolgt in der Praxis nach den Empfehlungen der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Auch die Banken befolgen gemäss Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung diese Richtlinien.</p><p>4. Wie ausgeführt lässt die verfahrensübergreifende Addition beschlagnahmter oder freigegebener Vermögenswerte in einer globalen Statistik keine Beurteilung der Recht- und Verhältnismässigkeit der konkreten Beschlagnahmen zu und ist deshalb ohne Nutzen. Die Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit der Vermögensbeschlagnahmen in den einzelnen Verfahren ist jederzeit durch Gericht und fachliche Aufsichtsbehörde gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Praxis der Bundesanwaltschaft, in den von ihr geführten Strafverfahren Vermögenssperren in grösstmöglichem Umfang anzuordnen, überschreitet offenbar die Grenzen der Verhältnismässigkeit und muss diskutiert werden. </p><p>1. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, an jedem Jahresende seit 2001, die von der Bundesanwaltschaft blockierten Bankguthaben? </p><p>2. Wie hoch sind, für jedes Jahr seit 2002, die Vermögenssperren, die</p><p>- zugunsten des Kontoinhabers aufgehoben worden sind? </p><p>- zugunsten des Geschädigten aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind?</p><p>- zugunsten des ersuchenden Staates aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind? </p><p>3. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, für jedes Jahresende seit 2001, die blockierten Gelder, die seit </p><p>- mehr als einem Jahr blockiert sind?</p><p>- mehr als drei Jahren blockiert sind? </p><p>- mehr als sechs Jahren blockiert sind?</p><p>- mehr als zehn Jahren blockiert sind? </p><p>4. Falls darüber keine ausführliche Statistik geführt wird, was spricht gegen deren sofortige Einführung?</p>
- Rechtspflege in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Effizienzvorlage sind die Befugnisse der Bundesanwaltschaft namentlich in sogenannten "Auslandsfällen" von Geldwäscherei und kriminellen Organisationen erweitert worden. Unsere Rechtspflege ist in solchen Angelegenheiten weitgehend von der Strafrechtspflege des betroffenen ausländischen Staates abhängig. Doch haftbar - sollte sich eine Vermögenssperre schliesslich als ungerechtfertigt erweisen - ist in erster Linie der Bund. </p><p>Der vorliegende Vorstoss hat u. a. zum Ziel, zu überprüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis besteht zwischen den angeordneten Vermögenssperren einerseits und den Freigaben/Rückerstattungen respektive den Einziehungen von Geldern andererseits. </p><p>Lange dauernde Vermögenssperren, ohne dass über eine Einziehung respektive eine Herausgabe befunden wird, sind nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Rechtspflege und für unsere Wirtschaft geradezu schädlich. Diese Interessen scheint die Bundesanwaltschaft in ihrer Praxis zu Vermögenssperren ungenügend zu berücksichtigen. Der neueste Aufsichtsjahresbericht des Bundesstrafgerichts über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft deutet ebenfalls auf dieses Problem hin. </p><p>Im Zusammenhang mit der statistischen Erfassung der Vermögenssperren sei darauf hingewiesen, dass auch private Unternehmen in ihrer jährlichen Rechnungslegung potenzielle Haftungsrisiken abschätzen und in ihren Büchern ausweisen müssen. Allenfalls müssen auch Rückstellungen vorgenommen werden.</p>
- <p>1.-3. Zu diesen Fragen bestehen keine statistischen Zahlen. Eine verfahrensübergreifende Addition der von der Bundesanwaltschaft (BA) beschlagnahmten oder freigegebenen Vermögenswerte in einer globalen Statistik erfolgt nicht, weil eine solche keinerlei Aussagen zur Recht- und Verhältnismässigkeit der von der BA verfügten Beschlagnahmen zulässt.</p><p>Die BA führt Buch über die von ihr im einzelnen Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte; diese Informationen sind Bestandteil des Verfahrensdossiers und unterliegen grundsätzlich dem Untersuchungsgeheimnis. Die Überprüfung und Beurteilung der Recht- bzw. Verhältnismässigkeit einer Vermögensbeschlagnahme der BA obliegt dem zuständigen Gericht bzw. der fachlichen Aufsichtsinstanz. Die Verwaltung dieser Vermögenswerte schliesslich erfolgt in der Praxis nach den Empfehlungen der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Auch die Banken befolgen gemäss Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung diese Richtlinien.</p><p>4. Wie ausgeführt lässt die verfahrensübergreifende Addition beschlagnahmter oder freigegebener Vermögenswerte in einer globalen Statistik keine Beurteilung der Recht- und Verhältnismässigkeit der konkreten Beschlagnahmen zu und ist deshalb ohne Nutzen. Die Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit der Vermögensbeschlagnahmen in den einzelnen Verfahren ist jederzeit durch Gericht und fachliche Aufsichtsbehörde gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Praxis der Bundesanwaltschaft, in den von ihr geführten Strafverfahren Vermögenssperren in grösstmöglichem Umfang anzuordnen, überschreitet offenbar die Grenzen der Verhältnismässigkeit und muss diskutiert werden. </p><p>1. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, an jedem Jahresende seit 2001, die von der Bundesanwaltschaft blockierten Bankguthaben? </p><p>2. Wie hoch sind, für jedes Jahr seit 2002, die Vermögenssperren, die</p><p>- zugunsten des Kontoinhabers aufgehoben worden sind? </p><p>- zugunsten des Geschädigten aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind?</p><p>- zugunsten des ersuchenden Staates aufgrund von Artikel 74a IRSG aufgehoben worden sind? </p><p>3. Auf wie viele Millionen Franken belaufen sich, für jedes Jahresende seit 2001, die blockierten Gelder, die seit </p><p>- mehr als einem Jahr blockiert sind?</p><p>- mehr als drei Jahren blockiert sind? </p><p>- mehr als sechs Jahren blockiert sind?</p><p>- mehr als zehn Jahren blockiert sind? </p><p>4. Falls darüber keine ausführliche Statistik geführt wird, was spricht gegen deren sofortige Einführung?</p>
- Rechtspflege in Strafsachen. Praxis der Bundesanwaltschaft zu Vermögenssperren
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