Vereinheitlichung des Verfahrens für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

ShortId
07.3537
Id
20073537
Updated
28.07.2023 12:09
Language
de
Title
Vereinheitlichung des Verfahrens für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
AdditionalIndexing
48;2841;medizinische Diagnose;Führerschein;Sicherheit im Strassenverkehr;Arzt/Ärztin;Verkehrsunfall;Autofahrer/in;älterer Mensch
1
  • L04K18020401, Führerschein
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aktuelle Situation ist heute so, dass über 70-jährige Fahrausweisinhaberinnen und -inhaber sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben. Das Gesetz sagt, welche Punkte in dieser Untersuchung zu prüfen sind, ohne aber festzulegen, wer diese Untersuchung durchzuführen hat. Die Kantone können bezeichnen, wer die Untersuchung durchzuführen hat. Es kann dies ein Arzt, der Hausarzt, ein Bezirks-/Amtsarzt, ein Spitalarzt oder sonst eine Spezialuntersuchungsstelle sein. Den Kantonen ist es freigestellt, Bestimmungen über das Durchführungsverfahren zu erlassen, Bundesrechtlich geregelt ist lediglich, dass die Kantone (die Strassenverkehrsämter) darüber zu wachen haben, dass die Untersuchung durchgeführt wird und dass daraus die notwendigen Schlussfolgerungen gezogen werden. </p><p>In letzter Zeit waren der Presse mehrfach Meldungen von Verkehrsunfällen, verursacht durch über 70-jährige Fahrzeuglenker, zu entnehmen. In den nachfolgenden Kommentaren und Diskussionen hat sich immer wieder gezeigt, dass dort, wo vertrauensärztliche Kontrolluntersuchungen durch den Hausarzt des Betroffenen erfolgen, der Arzt in einen Loyalitätskonflikt gerät. Es ist bekannt, dass die Vertrauensstellung des Arztes nicht selten zur Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen führt. Zum einen kann dies nicht im Interesse der Verkehrssicherheit liegen, und zum andern darf dem Hausarzt der Spagat zwischen Vertrauensstellung und der verkehrsrechtlichen Kontrolluntersuchung nicht zugemutet werden. Angesichts der Bedeutung, die die Mobilität mit dem eigenen Fahrzeug für ältere Menschen hat, ist das Spannungsverhältnis für den Arzt fast nicht zu umgehen. Abhilfe könnte hier eine Untersuchung durch einen Amts-/Bezirksarzt schaffen. Amts-/Bezirksärzte geraten nicht - wie ein Hausarzt - in einen Interessenkonflikt. Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Sicherung einer objektiven Untersuchung müsste diese untersuchende amtsärztliche Stelle bundesrechtlich bezeichnet werden. Damit bestünde auch Gewähr, dass die standardisierten Untersuchungen (gemäss Formular Anhang 2 der VZV) nach einheitlicheren Kriterien als heute erfolgen würden, da immer dieselben Ärzte eines Bezirkes die Untersuchungen vornehmen würden. Bereits heute kennt der Kanton Graubünden diese Regelung.</p>
  • <p>Die Fahreignung ist eine entscheidende Voraussetzung für die sichere Teilnahme am Verkehrsgeschehen, die nicht nur anlässlich der Erteilung des Führerausweises, sondern dauerhaft gegeben sein muss. Um dies sicherzustellen, müssen sich Autofahrerinnen und Autofahrer ab dem 70. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen, da ab diesem Alter vermehrt Krankheiten und Gebrechen auftreten, die sich negativ auf die Fahreignung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirken können. Die Vollzugsbehörden sind heute frei, diese Untersuchungen an Vertrauensärzte (Amtsärzte) oder an die behandelnden Ärzte (Hausärzte) zu übertragen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr - Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Da beide Systeme Vor- und Nachteile haben, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, nur noch eines der Modelle zuzulassen.</p><p>Der Hausarzt kennt die Krankengeschichte des Probanden in der Regel sehr gut und über eine lange Zeitspanne und kann daher eine breit abgestützte Beurteilung der Fahreignung vornehmen. Gleichzeitig steht er mit dem Probanden in einem Vertrags- und oftmals sogar in einem Vertrauensverhältnis. Das kann eine Hemmschwelle bedeuten, einem Patienten die fehlende Fahreignung zu eröffnen. Doch müssen Ärzte mitunter auch andere den Patienten belastende Befunde mitteilen. Andererseits kann gerade das Vertrauensverhältnis eine höhere Akzeptanz der ärztlichen Beurteilung, oft sogar die freiwillige Abgabe des Führerausweises bewirken. Unabhängige Vertrauens- oder Amtsärzte sind mit den Untersuchten nicht so intensiv vertraut wie ein Hausarzt. Da sie den für sie unbekannten Probanden nur kurz untersuchen können, muss diese Momentaufnahme für die Beurteilung genügen. Dies wiederum erhöht das Risiko, dass gewisse Beschwerden und Gebrechen nicht erkannt oder gar vom Probanden bewusst verheimlicht werden.</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär insoweit einig, dass die Untersuchungsverfahren standardisiert und die Kriterien einheitlich sein müssen. Handlungsbedarf sieht er jedoch nicht bei der Frage, wer die Untersuchung und Beurteilung durchzuführen hat, sondern vielmehr bei der Normierung der Fahreignungskriterien (erforderliche kognitive und charakterliche Voraussetzungen) und vor allem bei der Qualitätssicherung der Fahreignungsabklärung (Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen). Entsprechende Vorschläge befinden sich bereits im Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura; http://www.astra.admin.ch/themen/verkehrssicherheit/00236/index.html?lang=de - insb. Massnahmen 509 und 514), mit dessen Weiterbearbeitung der Bundesrat das UVEK beauftragt hat. Um die Hausärzte von ihrem Interessenkonflikt zu entlasten, sollen spezialisierte Zweituntersuchungsstellen geschaffen werden, wohin Zweifelsfälle überwiesen werden könnten. Können die Zweifel auch dort nicht restlos ausgeräumt werden, soll eine Kontrollfahrt angeordnet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine bundesrechtliche Regelung für eine Vereinheitlichung des Verfahrens für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung gemäss Artikel 27a VZV zu erlassen.</p>
  • Vereinheitlichung des Verfahrens für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aktuelle Situation ist heute so, dass über 70-jährige Fahrausweisinhaberinnen und -inhaber sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben. Das Gesetz sagt, welche Punkte in dieser Untersuchung zu prüfen sind, ohne aber festzulegen, wer diese Untersuchung durchzuführen hat. Die Kantone können bezeichnen, wer die Untersuchung durchzuführen hat. Es kann dies ein Arzt, der Hausarzt, ein Bezirks-/Amtsarzt, ein Spitalarzt oder sonst eine Spezialuntersuchungsstelle sein. Den Kantonen ist es freigestellt, Bestimmungen über das Durchführungsverfahren zu erlassen, Bundesrechtlich geregelt ist lediglich, dass die Kantone (die Strassenverkehrsämter) darüber zu wachen haben, dass die Untersuchung durchgeführt wird und dass daraus die notwendigen Schlussfolgerungen gezogen werden. </p><p>In letzter Zeit waren der Presse mehrfach Meldungen von Verkehrsunfällen, verursacht durch über 70-jährige Fahrzeuglenker, zu entnehmen. In den nachfolgenden Kommentaren und Diskussionen hat sich immer wieder gezeigt, dass dort, wo vertrauensärztliche Kontrolluntersuchungen durch den Hausarzt des Betroffenen erfolgen, der Arzt in einen Loyalitätskonflikt gerät. Es ist bekannt, dass die Vertrauensstellung des Arztes nicht selten zur Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen führt. Zum einen kann dies nicht im Interesse der Verkehrssicherheit liegen, und zum andern darf dem Hausarzt der Spagat zwischen Vertrauensstellung und der verkehrsrechtlichen Kontrolluntersuchung nicht zugemutet werden. Angesichts der Bedeutung, die die Mobilität mit dem eigenen Fahrzeug für ältere Menschen hat, ist das Spannungsverhältnis für den Arzt fast nicht zu umgehen. Abhilfe könnte hier eine Untersuchung durch einen Amts-/Bezirksarzt schaffen. Amts-/Bezirksärzte geraten nicht - wie ein Hausarzt - in einen Interessenkonflikt. Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Sicherung einer objektiven Untersuchung müsste diese untersuchende amtsärztliche Stelle bundesrechtlich bezeichnet werden. Damit bestünde auch Gewähr, dass die standardisierten Untersuchungen (gemäss Formular Anhang 2 der VZV) nach einheitlicheren Kriterien als heute erfolgen würden, da immer dieselben Ärzte eines Bezirkes die Untersuchungen vornehmen würden. Bereits heute kennt der Kanton Graubünden diese Regelung.</p>
    • <p>Die Fahreignung ist eine entscheidende Voraussetzung für die sichere Teilnahme am Verkehrsgeschehen, die nicht nur anlässlich der Erteilung des Führerausweises, sondern dauerhaft gegeben sein muss. Um dies sicherzustellen, müssen sich Autofahrerinnen und Autofahrer ab dem 70. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen, da ab diesem Alter vermehrt Krankheiten und Gebrechen auftreten, die sich negativ auf die Fahreignung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirken können. Die Vollzugsbehörden sind heute frei, diese Untersuchungen an Vertrauensärzte (Amtsärzte) oder an die behandelnden Ärzte (Hausärzte) zu übertragen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr - Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Da beide Systeme Vor- und Nachteile haben, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, nur noch eines der Modelle zuzulassen.</p><p>Der Hausarzt kennt die Krankengeschichte des Probanden in der Regel sehr gut und über eine lange Zeitspanne und kann daher eine breit abgestützte Beurteilung der Fahreignung vornehmen. Gleichzeitig steht er mit dem Probanden in einem Vertrags- und oftmals sogar in einem Vertrauensverhältnis. Das kann eine Hemmschwelle bedeuten, einem Patienten die fehlende Fahreignung zu eröffnen. Doch müssen Ärzte mitunter auch andere den Patienten belastende Befunde mitteilen. Andererseits kann gerade das Vertrauensverhältnis eine höhere Akzeptanz der ärztlichen Beurteilung, oft sogar die freiwillige Abgabe des Führerausweises bewirken. Unabhängige Vertrauens- oder Amtsärzte sind mit den Untersuchten nicht so intensiv vertraut wie ein Hausarzt. Da sie den für sie unbekannten Probanden nur kurz untersuchen können, muss diese Momentaufnahme für die Beurteilung genügen. Dies wiederum erhöht das Risiko, dass gewisse Beschwerden und Gebrechen nicht erkannt oder gar vom Probanden bewusst verheimlicht werden.</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär insoweit einig, dass die Untersuchungsverfahren standardisiert und die Kriterien einheitlich sein müssen. Handlungsbedarf sieht er jedoch nicht bei der Frage, wer die Untersuchung und Beurteilung durchzuführen hat, sondern vielmehr bei der Normierung der Fahreignungskriterien (erforderliche kognitive und charakterliche Voraussetzungen) und vor allem bei der Qualitätssicherung der Fahreignungsabklärung (Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen). Entsprechende Vorschläge befinden sich bereits im Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura; http://www.astra.admin.ch/themen/verkehrssicherheit/00236/index.html?lang=de - insb. Massnahmen 509 und 514), mit dessen Weiterbearbeitung der Bundesrat das UVEK beauftragt hat. Um die Hausärzte von ihrem Interessenkonflikt zu entlasten, sollen spezialisierte Zweituntersuchungsstellen geschaffen werden, wohin Zweifelsfälle überwiesen werden könnten. Können die Zweifel auch dort nicht restlos ausgeräumt werden, soll eine Kontrollfahrt angeordnet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine bundesrechtliche Regelung für eine Vereinheitlichung des Verfahrens für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung gemäss Artikel 27a VZV zu erlassen.</p>
    • Vereinheitlichung des Verfahrens für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

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