Ausdehnung der Motion Schweiger 06.3884. Gewaltdarstellungen auf Handys
- ShortId
-
07.3539
- Id
-
20073539
- Updated
-
28.07.2023 10:22
- Language
-
de
- Title
-
Ausdehnung der Motion Schweiger 06.3884. Gewaltdarstellungen auf Handys
- AdditionalIndexing
-
12;34;Jugendschutz;Kind;strafbare Handlung;sexuelle Gewalt;Mobiltelefon;Gewalt;Pornographie;Telekommunikation;Gesetz
- 1
-
- L04K01010210, Pornographie
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K01010207, Gewalt
- L04K12020201, Telekommunikation
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0107010205, Kind
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Weshalb die Gleichbehandlung von Pornografie und Gewaltdarstellungen Sinn macht, habe ich in der Begründung meiner Motion 06.3554 dargelegt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme diese Auffassung geteilt. Diese Argumente gelten auch bezüglich der Motion Schweiger 06.3884. </p><p>Ergänzend ist anzufügen, dass die Aufnahme von Gewalttätigkeiten mit dem Handy anscheinend zu einem Sport für deviante Jugendliche geworden ist (Happy Slapping). Dies ist ein weiterer Grund für das Einschreiten des Staates.</p>
- <p>Die Motion Schweiger 06.3884 verlangt, dass entweder die kommerzielle Verbreitung von pornografischen Bildern über Fernmeldeeinrichtungen generell unter Strafe gestellt wird oder dass durch entsprechende Sperrverpflichtungen im Rahmen der Fernmeldegesetzgebung sichergestellt wird, dass unter 16-Jährige keinen Zugang zu erotischen oder pornografischen Inhalten erhalten. Die Motion Schweiger zielt somit in erster Linie darauf ab, Jugendliche vor gewissen Inhalten noch besser zu schützen, welche für Erwachsene an sich erlaubt sind (sogenannte weiche Pornografie, vgl. Art. 197 Ziff. 1 StGB).</p><p>Mit der Forderung, dass die künftigen Massnahmen zur Verstärkung des Jugendschutzes im Sinne der Motion Schweiger 06.3884 auch in Bezug auf Gewaltdarstellungen getroffen werden sollen, verkennt die Motion Hochreutener, dass die rechtliche Situation bei den Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB eine ganz andere ist als bei der weichen Pornografie. Im Anwendungsbereich von Artikel 135 StGB wird nämlich nicht zwischen Jugendschutz und Erwachsenenschutz unterschieden. "Brutalos" sind vielmehr generell verboten. Gewisse Symmetrien bestehen somit lediglich in Bezug auf die sogenannte harte Pornografie im Sinne von Artikel 197 Ziffer 3 StGB, welche Gegenstand einer anderslautenden Motion Schweiger 06.3170 war. Nur dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Hochreutener 06.5354 vom 5. Oktober 2006 anerkannt.</p><p>Für die analoge Umsetzung des Hauptanliegens der Motion Schweiger 06.3884 - die darin bestehen würde, gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, welche die kommerzielle Verbreitung von Gewaltdarstellungen über Fernmeldeeinrichtungen unter Strafe stellen - besteht kein Bedarf, da solche Handlungen nach Artikel 135 bereits heute strafbar sind. Da die Rechtmässigkeit des Umgangs mit Gewaltdarstellungen gerade nicht vom Empfänger abhängt, machen auch spezielle Jugendschutzbestimmungen in der Verordnung über Fernmeldedienste - wie dies im Eventualantrag der Motion Schweiger gefordert wird - in diesem Bereich keinen Sinn.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen, welche er aufgrund der Motion Schweiger 06.3884 bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 197 StGB trifft, auch bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 135 "Gewaltdarstellungen" zu treffen.</p>
- Ausdehnung der Motion Schweiger 06.3884. Gewaltdarstellungen auf Handys
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Weshalb die Gleichbehandlung von Pornografie und Gewaltdarstellungen Sinn macht, habe ich in der Begründung meiner Motion 06.3554 dargelegt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme diese Auffassung geteilt. Diese Argumente gelten auch bezüglich der Motion Schweiger 06.3884. </p><p>Ergänzend ist anzufügen, dass die Aufnahme von Gewalttätigkeiten mit dem Handy anscheinend zu einem Sport für deviante Jugendliche geworden ist (Happy Slapping). Dies ist ein weiterer Grund für das Einschreiten des Staates.</p>
- <p>Die Motion Schweiger 06.3884 verlangt, dass entweder die kommerzielle Verbreitung von pornografischen Bildern über Fernmeldeeinrichtungen generell unter Strafe gestellt wird oder dass durch entsprechende Sperrverpflichtungen im Rahmen der Fernmeldegesetzgebung sichergestellt wird, dass unter 16-Jährige keinen Zugang zu erotischen oder pornografischen Inhalten erhalten. Die Motion Schweiger zielt somit in erster Linie darauf ab, Jugendliche vor gewissen Inhalten noch besser zu schützen, welche für Erwachsene an sich erlaubt sind (sogenannte weiche Pornografie, vgl. Art. 197 Ziff. 1 StGB).</p><p>Mit der Forderung, dass die künftigen Massnahmen zur Verstärkung des Jugendschutzes im Sinne der Motion Schweiger 06.3884 auch in Bezug auf Gewaltdarstellungen getroffen werden sollen, verkennt die Motion Hochreutener, dass die rechtliche Situation bei den Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB eine ganz andere ist als bei der weichen Pornografie. Im Anwendungsbereich von Artikel 135 StGB wird nämlich nicht zwischen Jugendschutz und Erwachsenenschutz unterschieden. "Brutalos" sind vielmehr generell verboten. Gewisse Symmetrien bestehen somit lediglich in Bezug auf die sogenannte harte Pornografie im Sinne von Artikel 197 Ziffer 3 StGB, welche Gegenstand einer anderslautenden Motion Schweiger 06.3170 war. Nur dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Hochreutener 06.5354 vom 5. Oktober 2006 anerkannt.</p><p>Für die analoge Umsetzung des Hauptanliegens der Motion Schweiger 06.3884 - die darin bestehen würde, gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, welche die kommerzielle Verbreitung von Gewaltdarstellungen über Fernmeldeeinrichtungen unter Strafe stellen - besteht kein Bedarf, da solche Handlungen nach Artikel 135 bereits heute strafbar sind. Da die Rechtmässigkeit des Umgangs mit Gewaltdarstellungen gerade nicht vom Empfänger abhängt, machen auch spezielle Jugendschutzbestimmungen in der Verordnung über Fernmeldedienste - wie dies im Eventualantrag der Motion Schweiger gefordert wird - in diesem Bereich keinen Sinn.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen, welche er aufgrund der Motion Schweiger 06.3884 bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 197 StGB trifft, auch bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 135 "Gewaltdarstellungen" zu treffen.</p>
- Ausdehnung der Motion Schweiger 06.3884. Gewaltdarstellungen auf Handys
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