GPK-Bericht über die Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
- ShortId
-
07.3576
- Id
-
20073576
- Updated
-
28.07.2023 13:29
- Language
-
de
- Title
-
GPK-Bericht über die Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
- AdditionalIndexing
-
04;421;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;organisiertes Verbrechen;Staatsanwalt/-anwältin;Regierung;Kontrolle;Kompetenzregelung;Rechtsbeistand;Bundesanwaltschaft;polizeiliche Ermittlung;Aufgaben des Parlaments;Wirtschaftsstrafrecht;EJPD;Einstellung;Gewaltenteilung;Beratung;GPK;Bundesgericht
- 1
-
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L06K080303010103, GPK
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08020501, Gewaltenteilung
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L04K08060203, Regierung
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- L05K0702010204, Einstellung
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- L06K070106020203, Beratung
- L05K0505020301, Rechtsbeistand
- L03K080404, EJPD
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Eine unabhängige, mit genügend personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattete Justiz ist für einen Rechtsstaat unabdingbar. Als Strafverfolgungsbehörde, die die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet, leistet die Bundesanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag hierzu. Sie ist jedoch keine richterliche Behörde; verfahrensrechtlich kommt ihr lediglich Parteistellung zu. Damit ist sie nach dem Gewaltenteilungsmodell nicht der Judikative, sondern der Exekutive zuzuordnen. Um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können, muss garantiert sein, dass das Aufsichtsorgan keine unzulässige Einflussnahme auf einzelne Verfahren der Bundesanwaltschaft ausüben kann. Darum ist eine geteilte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft eine schlechte Lösung, was dazu führte, dass der Bundesrat bereits am 3. Dezember 2004 und erneut am 26. April 2006 eine einheitliche Unterstellung unter die Exekutive beschlossen hat. Entsprechend strebt der Bundesrat mit der am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage grundsätzlich die Ansiedlung der Aufsicht bei ihm als Kollegium an. Im Brief an die Vernehmlassungsadressaten wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat zur Frage der Aufsicht definitiv festlegen wird, wenn er zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) Stellung genommen und von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat. Auf diese Weise besteht Gewähr dafür, dass neben den Ergebnissen der Vernehmlassung unter anderem die Erkenntnisse aus dem Bericht GPK-N vom 5. September 2007 zum Thema "Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes" in die Vorlage einfliessen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage über die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft.</p><p>2. Eine von politischen Einflussnahmen unabhängige Instanz ist nicht realistisch. Dies gilt sowohl für das Bundesgericht als auch für ein neu zu schaffendes Aufsichtsgremium, selbst wenn Letzteres ausschliesslich aus "Fachleuten" zusammengesetzt wäre. Gegen eine Aufsicht durch das Bundesgericht spricht, dass der Bundesanwaltschaft in den Verfahren vor diesem Gericht Parteistellung zukommt, wodurch die Unbefangenheit des Gerichtes beeinträchtigt werden könnte. Darum ist - wie in den umliegenden europäischen Nachbarstaaten - die Bundesanwaltschaft der Exekutive zuzuordnen; als Teil der Exekutivbehörden vertritt sie ihre Anklagen frei, d. h. weisungsunabhängig, vor einem unbefangenen Gericht.</p><p>3. Die Wahl des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin durch die Bundesversammlung ist kaum geeignet, dessen oder deren Unabhängigkeit zu fördern. Für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft ist nicht das Wahlorgan, sondern in erster Linie eine präzis umschriebene Ausgestaltung der Kompetenzen und der Aufsichtsbefugnisse entscheidend. Sollte die Bundesversammlung den Bundesanwalt wählen, aber die Verantwortung für die Aufsicht einem anderen Organ - z. B. dem Bundesrat - übertragen werden, so ist die Verantwortung wieder geteilt: Zur ungeteilten Aufsicht gehört auch die richtige Auswahl einer Person als Bundesanwalt.</p><p>4. Ja. Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 beschlossen, die Strafverfolgung auf Bundesebene neu auszurichten und die Kräfte auf komplexe und aufwendige Fälle zu konzentrieren. Dabei hat er sich auch für eine Priorisierung der zu bearbeitenden Delikte entschieden. Terrorismus, Finanzierung des Terrorismus, organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität stehen an erster Stelle. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität soll mit der Behandlung von grossen Verfahren ein neuer Schwerpunkt gesetzt werden, obwohl in diesem Bereich nur eine fakultative Bundeskompetenz besteht.</p><p>Die Neuausrichtung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Ressourcen. Die notwendige Schaffung eines Kompetenzzentrums für Wirtschaftsprüfung bei der Bundesanwaltschaft wird durch Stellenverschiebungen realisiert. Durch die vorgesehene Aufhebung der Voruntersuchung (Strafprozessordnung) und die beschlossene Integration des Untersuchungsrichteramtes in die Bundesanwaltschaft (Strafbehördenorganisationsgesetz) fallen Doppelspurigkeiten weg. Der daraus resultierende Effizienzgewinn wird für die neuen Schwerpunkte eingesetzt.</p><p>Die Neuausrichtung der Strafverfolgung auf Bundesebene ist damit realisierbar. Die Entwicklung der Kriminalitätslage wird durch die Bundesanwaltschaft laufend geprüft. Je nach Aktualität, Gefährdungsbild und gemachten Erfahrungen sind Anpassungen in der Mittelzuteilung nicht auszuschliessen.</p><p>5. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage zu gegebener Zeit zu prüfen.</p><p>6. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten bereit, die GPK zu unterstützen. Die rechtshilfeweise Zusammenarbeit bedingt allerdings das Vorliegen eines schweizerischen Strafverfahrens und beschränkt sich grundsätzlich auf die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden nach den einschlägigen Rechtshilfebestimmungen (Rechtshilfegesetz in Strafsachen sowie allfällige bi- und multilaterale Staatsvertragsbestimmungen).</p><p>7. Der Bundesrat sieht heute keinen Anlass, die geltende Zuständigkeit zur Führung der administrativen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Veröffentlichung des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) über die Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie die Ankündigung neu aufgefundener Dokumente haben eine heftige öffentliche Debatte ausgelöst. In deren Kreuzfeuer standen sowohl Mitglieder des Bundesrates wie auch die für den Bericht verantwortliche GPK-N, deren Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit von verschiedenen Exponenten aus dem Parlament in diffamierender Art und Weise grundsätzlich infrage gestellt worden ist. In den nächsten Wochen muss die sachliche Auseinandersetzung über die Feststellungen und Empfehlungen der GPK-N im Zentrum der Diskussion stehen. Zudem sind die im Zusammenhang mit neu aufgetauchten Dokumenten (Holenweger-Papiere) offenen Fragen rasch und umfassend zu klären.</p><p>Vor allem aber stellen sich grundsätzliche Fragen zur Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und zum Stellenwert, welchen der Bundesrat einer wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in der Schweiz beimisst.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, namentlich der Bundesanwaltschaft, in unserem Rechtsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt?</p><p>2. Erachtet er es aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht als geboten, künftig die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft integral einer von politischen Einflussnahmen unabhängigen Instanz (Bundesgericht oder neu zu schaffendes Aufsichtsgremium) zuzuweisen?</p><p>3. Wie stellt er sich zu einer Wahl des Bundesanwaltes durch die Bundesversammlung, damit dessen Unabhängigkeit gestärkt werden kann?</p><p>4. Ist er gewillt, der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens einen hohen Stellenwert einzuräumen und die hiezu erforderlichen Mittel bereitzustellen?</p><p>5. Ist er bereit, die Stellungnahme des externen Rechtsexperten zum GPK-Bericht zu veröffentlichen oder zumindest der GPK-N zur Verfügung zu stellen, dies im Interesse der Versachlichung der Diskussion, aber auch im Interesse aller Mitglieder der Landesregierung?</p><p>6. Ist er bereit, der GPK-N unverzüglich den für die Beschaffung der neu aufgetauchten Dokumente (Holenweger-Papiere) erforderlichen Rechtsbeistand zu gewähren und bei ausländischen Amtsstellen die notwendigen Gesuche einzureichen?</p><p>7. Erachtet er es unter den gegebenen Umständen als sachgerecht, die administrative Aufsicht über den Bundesanwalt bis zum Vorliegen der bundesrätlichen Antwort auf den GPK-Bericht und bis zur Klärung der noch offenen Fragen weiterhin an das EJPD zu delegieren?</p>
- GPK-Bericht über die Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Eine unabhängige, mit genügend personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattete Justiz ist für einen Rechtsstaat unabdingbar. Als Strafverfolgungsbehörde, die die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet, leistet die Bundesanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag hierzu. Sie ist jedoch keine richterliche Behörde; verfahrensrechtlich kommt ihr lediglich Parteistellung zu. Damit ist sie nach dem Gewaltenteilungsmodell nicht der Judikative, sondern der Exekutive zuzuordnen. Um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können, muss garantiert sein, dass das Aufsichtsorgan keine unzulässige Einflussnahme auf einzelne Verfahren der Bundesanwaltschaft ausüben kann. Darum ist eine geteilte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft eine schlechte Lösung, was dazu führte, dass der Bundesrat bereits am 3. Dezember 2004 und erneut am 26. April 2006 eine einheitliche Unterstellung unter die Exekutive beschlossen hat. Entsprechend strebt der Bundesrat mit der am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage grundsätzlich die Ansiedlung der Aufsicht bei ihm als Kollegium an. Im Brief an die Vernehmlassungsadressaten wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat zur Frage der Aufsicht definitiv festlegen wird, wenn er zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) Stellung genommen und von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat. Auf diese Weise besteht Gewähr dafür, dass neben den Ergebnissen der Vernehmlassung unter anderem die Erkenntnisse aus dem Bericht GPK-N vom 5. September 2007 zum Thema "Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes" in die Vorlage einfliessen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage über die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft.</p><p>2. Eine von politischen Einflussnahmen unabhängige Instanz ist nicht realistisch. Dies gilt sowohl für das Bundesgericht als auch für ein neu zu schaffendes Aufsichtsgremium, selbst wenn Letzteres ausschliesslich aus "Fachleuten" zusammengesetzt wäre. Gegen eine Aufsicht durch das Bundesgericht spricht, dass der Bundesanwaltschaft in den Verfahren vor diesem Gericht Parteistellung zukommt, wodurch die Unbefangenheit des Gerichtes beeinträchtigt werden könnte. Darum ist - wie in den umliegenden europäischen Nachbarstaaten - die Bundesanwaltschaft der Exekutive zuzuordnen; als Teil der Exekutivbehörden vertritt sie ihre Anklagen frei, d. h. weisungsunabhängig, vor einem unbefangenen Gericht.</p><p>3. Die Wahl des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin durch die Bundesversammlung ist kaum geeignet, dessen oder deren Unabhängigkeit zu fördern. Für die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft ist nicht das Wahlorgan, sondern in erster Linie eine präzis umschriebene Ausgestaltung der Kompetenzen und der Aufsichtsbefugnisse entscheidend. Sollte die Bundesversammlung den Bundesanwalt wählen, aber die Verantwortung für die Aufsicht einem anderen Organ - z. B. dem Bundesrat - übertragen werden, so ist die Verantwortung wieder geteilt: Zur ungeteilten Aufsicht gehört auch die richtige Auswahl einer Person als Bundesanwalt.</p><p>4. Ja. Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 beschlossen, die Strafverfolgung auf Bundesebene neu auszurichten und die Kräfte auf komplexe und aufwendige Fälle zu konzentrieren. Dabei hat er sich auch für eine Priorisierung der zu bearbeitenden Delikte entschieden. Terrorismus, Finanzierung des Terrorismus, organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität stehen an erster Stelle. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität soll mit der Behandlung von grossen Verfahren ein neuer Schwerpunkt gesetzt werden, obwohl in diesem Bereich nur eine fakultative Bundeskompetenz besteht.</p><p>Die Neuausrichtung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Ressourcen. Die notwendige Schaffung eines Kompetenzzentrums für Wirtschaftsprüfung bei der Bundesanwaltschaft wird durch Stellenverschiebungen realisiert. Durch die vorgesehene Aufhebung der Voruntersuchung (Strafprozessordnung) und die beschlossene Integration des Untersuchungsrichteramtes in die Bundesanwaltschaft (Strafbehördenorganisationsgesetz) fallen Doppelspurigkeiten weg. Der daraus resultierende Effizienzgewinn wird für die neuen Schwerpunkte eingesetzt.</p><p>Die Neuausrichtung der Strafverfolgung auf Bundesebene ist damit realisierbar. Die Entwicklung der Kriminalitätslage wird durch die Bundesanwaltschaft laufend geprüft. Je nach Aktualität, Gefährdungsbild und gemachten Erfahrungen sind Anpassungen in der Mittelzuteilung nicht auszuschliessen.</p><p>5. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage zu gegebener Zeit zu prüfen.</p><p>6. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten bereit, die GPK zu unterstützen. Die rechtshilfeweise Zusammenarbeit bedingt allerdings das Vorliegen eines schweizerischen Strafverfahrens und beschränkt sich grundsätzlich auf die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden nach den einschlägigen Rechtshilfebestimmungen (Rechtshilfegesetz in Strafsachen sowie allfällige bi- und multilaterale Staatsvertragsbestimmungen).</p><p>7. Der Bundesrat sieht heute keinen Anlass, die geltende Zuständigkeit zur Führung der administrativen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Veröffentlichung des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) über die Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie die Ankündigung neu aufgefundener Dokumente haben eine heftige öffentliche Debatte ausgelöst. In deren Kreuzfeuer standen sowohl Mitglieder des Bundesrates wie auch die für den Bericht verantwortliche GPK-N, deren Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit von verschiedenen Exponenten aus dem Parlament in diffamierender Art und Weise grundsätzlich infrage gestellt worden ist. In den nächsten Wochen muss die sachliche Auseinandersetzung über die Feststellungen und Empfehlungen der GPK-N im Zentrum der Diskussion stehen. Zudem sind die im Zusammenhang mit neu aufgetauchten Dokumenten (Holenweger-Papiere) offenen Fragen rasch und umfassend zu klären.</p><p>Vor allem aber stellen sich grundsätzliche Fragen zur Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und zum Stellenwert, welchen der Bundesrat einer wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in der Schweiz beimisst.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, namentlich der Bundesanwaltschaft, in unserem Rechtsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt?</p><p>2. Erachtet er es aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht als geboten, künftig die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft integral einer von politischen Einflussnahmen unabhängigen Instanz (Bundesgericht oder neu zu schaffendes Aufsichtsgremium) zuzuweisen?</p><p>3. Wie stellt er sich zu einer Wahl des Bundesanwaltes durch die Bundesversammlung, damit dessen Unabhängigkeit gestärkt werden kann?</p><p>4. Ist er gewillt, der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens einen hohen Stellenwert einzuräumen und die hiezu erforderlichen Mittel bereitzustellen?</p><p>5. Ist er bereit, die Stellungnahme des externen Rechtsexperten zum GPK-Bericht zu veröffentlichen oder zumindest der GPK-N zur Verfügung zu stellen, dies im Interesse der Versachlichung der Diskussion, aber auch im Interesse aller Mitglieder der Landesregierung?</p><p>6. Ist er bereit, der GPK-N unverzüglich den für die Beschaffung der neu aufgetauchten Dokumente (Holenweger-Papiere) erforderlichen Rechtsbeistand zu gewähren und bei ausländischen Amtsstellen die notwendigen Gesuche einzureichen?</p><p>7. Erachtet er es unter den gegebenen Umständen als sachgerecht, die administrative Aufsicht über den Bundesanwalt bis zum Vorliegen der bundesrätlichen Antwort auf den GPK-Bericht und bis zur Klärung der noch offenen Fragen weiterhin an das EJPD zu delegieren?</p>
- GPK-Bericht über die Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
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