Wasserkraftwerk Bagni di Craveggia (2)
- ShortId
-
07.3591
- Id
-
20073591
- Updated
-
28.07.2023 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Wasserkraftwerk Bagni di Craveggia (2)
- AdditionalIndexing
-
52;Wassernutzung;Wasserkraft;Wasserkraftwerk;Umweltschädigung;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Richtlinie EU;grenzüberschreitende Umweltbelastung;Italien;Tessin;Umweltverträglichkeit;Gewässerschutz
- 1
-
- L03K170507, Wasserkraft
- L04K17030202, Wasserkraftwerk
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L04K06010504, Wassernutzung
- L02K0602, Umweltschädigung
- L04K03010503, Italien
- L05K0301010117, Tessin
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L04K09010203, Richtlinie EU
- L04K06020305, grenzüberschreitende Umweltbelastung
- L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Als Nichtmitgliedstaat der EU ist es der Schweiz nicht möglich, formell von Italien die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie einzufordern. Die Schweiz setzt sich aber auf verschiedenen Ebenen ein, damit die in Artikel 3 Ziffer 5 der Wasserrahmenrichtlinie verlangte zwischenstaatliche Koordinierung im Fall des Wasserkraftwerkprojekts Bagni di Craveggia zufriedenstellend funktioniert (vgl. Antwort zu Frage 2). Sollte Italien ungeachtet der diplomatischen Bemühungen der Schweiz am geplanten Projekt festhalten, hätte die Schweiz die Möglichkeit, mit Italien ein bilaterales Abkommen zur Nutzung des Isorno abzuschliessen. Zum Abschluss von Abkommen im Hinblick auf eine gerechte und vernünftige Nutzung grenzüberschreitender Gewässer regt auch das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (SR 0.814.20) an. Sowohl Italien als auch die Schweiz sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Solange jedoch die laufende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abgeschlossen ist, erachtet es der Bundesrat als verfrüht, über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen mit Italien zu befinden.</p><p>2. Einzelne Bundesratsmitglieder wie auch verschiedene Vertreter der Bundesbehörden hatten in den vergangenen Monaten mehrmals Gelegenheit, das umstrittene Kraftwerkprojekt mit italienischen Regierungsmitgliedern sowie der italienischen Verwaltung zu diskutieren. Die Schweiz hat in ihren Kontakten jeweils darauf hingewiesen, dass das Kraftwerk in einer Region gebaut werden soll, welche landschaftlich unberührt sowie aus historischer Sicht wertvoll ist. Aufgrund des geringen energetischen Nutzens im Vergleich mit den grossen Nachteilen hat die schweizerische Seite angeregt, den Verzicht des Baus in Erwägung zu ziehen und stattdessen das aktuelle Parkprojekt im Onsernonetal auch auf das italienische Nachbargebiet auszudehnen und ein länderübergreifendes Projekt zu realisieren. Die italienischen Behördenvertreter zeigten Interesse für die Idee eines gemeinsamen Naturparks und versicherten, dass Italien sich im Zusammenhang mit dem Kraftwerkprojekt an die geltenden internationalen Regelungen halten werde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort auf meine erste Interpellation zu diesem Thema fest, die Mittel der Schweiz seien beschränkt, den Bau des Wasserkraftwerks Bagni di Craveggia (2) zu verhindern.</p><p>Dennoch scheint mir, dass die Bundesbehörden bestimmte Aspekte nicht genügend berücksichtigen. So hat die Europäische Union am 23. Oktober 2000 eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erlassen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich.</p><p>Nach Artikel 1 hat die Richtlinie u. a. das Ziel, eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern. Artikel 4 schreibt vor, dass alle praktikablen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine weitere Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie in anderen Wasserkörpern nicht zu gefährden.</p><p>Besonders aufschlussreich ist aber Artikel 3 Ziffer 5: "Wenn eine Flussgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten." Die EU-Mitgliedstaaten hatten die nötige Zeit, die Richtlinie umzusetzen und sich ihr anzupassen. In unserem Nachbarstaat Italien erfolgte dies mit den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes Nr. 183 zur Anpassung des italienischen Rechtes an die Erlasse der Europäischen Gemeinschaft (Legge sul coordinamento delle politiche riguardanti l'appartenenza dell'Italia alle Comunità europee ed adeguamento dell'ordinamento interno agli atti normativi comunitari).</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Warum verlangt die Schweiz nicht ausdrücklich die Einhaltung der genannten Richtlinie, die verbindlich ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, er sollte entschlossener für den Schutz unserer nationalen Interessen eintreten?</p>
- Wasserkraftwerk Bagni di Craveggia (2)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Als Nichtmitgliedstaat der EU ist es der Schweiz nicht möglich, formell von Italien die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie einzufordern. Die Schweiz setzt sich aber auf verschiedenen Ebenen ein, damit die in Artikel 3 Ziffer 5 der Wasserrahmenrichtlinie verlangte zwischenstaatliche Koordinierung im Fall des Wasserkraftwerkprojekts Bagni di Craveggia zufriedenstellend funktioniert (vgl. Antwort zu Frage 2). Sollte Italien ungeachtet der diplomatischen Bemühungen der Schweiz am geplanten Projekt festhalten, hätte die Schweiz die Möglichkeit, mit Italien ein bilaterales Abkommen zur Nutzung des Isorno abzuschliessen. Zum Abschluss von Abkommen im Hinblick auf eine gerechte und vernünftige Nutzung grenzüberschreitender Gewässer regt auch das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (SR 0.814.20) an. Sowohl Italien als auch die Schweiz sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Solange jedoch die laufende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abgeschlossen ist, erachtet es der Bundesrat als verfrüht, über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen mit Italien zu befinden.</p><p>2. Einzelne Bundesratsmitglieder wie auch verschiedene Vertreter der Bundesbehörden hatten in den vergangenen Monaten mehrmals Gelegenheit, das umstrittene Kraftwerkprojekt mit italienischen Regierungsmitgliedern sowie der italienischen Verwaltung zu diskutieren. Die Schweiz hat in ihren Kontakten jeweils darauf hingewiesen, dass das Kraftwerk in einer Region gebaut werden soll, welche landschaftlich unberührt sowie aus historischer Sicht wertvoll ist. Aufgrund des geringen energetischen Nutzens im Vergleich mit den grossen Nachteilen hat die schweizerische Seite angeregt, den Verzicht des Baus in Erwägung zu ziehen und stattdessen das aktuelle Parkprojekt im Onsernonetal auch auf das italienische Nachbargebiet auszudehnen und ein länderübergreifendes Projekt zu realisieren. Die italienischen Behördenvertreter zeigten Interesse für die Idee eines gemeinsamen Naturparks und versicherten, dass Italien sich im Zusammenhang mit dem Kraftwerkprojekt an die geltenden internationalen Regelungen halten werde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort auf meine erste Interpellation zu diesem Thema fest, die Mittel der Schweiz seien beschränkt, den Bau des Wasserkraftwerks Bagni di Craveggia (2) zu verhindern.</p><p>Dennoch scheint mir, dass die Bundesbehörden bestimmte Aspekte nicht genügend berücksichtigen. So hat die Europäische Union am 23. Oktober 2000 eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erlassen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich.</p><p>Nach Artikel 1 hat die Richtlinie u. a. das Ziel, eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern. Artikel 4 schreibt vor, dass alle praktikablen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine weitere Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie in anderen Wasserkörpern nicht zu gefährden.</p><p>Besonders aufschlussreich ist aber Artikel 3 Ziffer 5: "Wenn eine Flussgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten." Die EU-Mitgliedstaaten hatten die nötige Zeit, die Richtlinie umzusetzen und sich ihr anzupassen. In unserem Nachbarstaat Italien erfolgte dies mit den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes Nr. 183 zur Anpassung des italienischen Rechtes an die Erlasse der Europäischen Gemeinschaft (Legge sul coordinamento delle politiche riguardanti l'appartenenza dell'Italia alle Comunità europee ed adeguamento dell'ordinamento interno agli atti normativi comunitari).</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Warum verlangt die Schweiz nicht ausdrücklich die Einhaltung der genannten Richtlinie, die verbindlich ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, er sollte entschlossener für den Schutz unserer nationalen Interessen eintreten?</p>
- Wasserkraftwerk Bagni di Craveggia (2)
Back to List