Grossveranstaltungen in schutzwürdigen und geschützten Landschaftsräumen

ShortId
07.3612
Id
20073612
Updated
27.07.2023 21:24
Language
de
Title
Grossveranstaltungen in schutzwürdigen und geschützten Landschaftsräumen
AdditionalIndexing
52;Bewilligung;Naturschutzgebiet;Umweltbelastung;Landschaftsschutz
1
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L03K060203, Umweltbelastung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grossveranstaltungen wie die Jungfrau-Stafette, der Kickoff-Anlass für die Euro 2008 auf dem Jungfraujoch, Flugshows usw. erfreuen sich immer grosser Beliebtheit. Dabei ist anzunehmen, dass immer stärker auch geschützte oder schützenswerte Landschaftsräume durch solche Grossanlässe mit Sport- und Eventcharakter tangiert werden. Die dabei entstehenden Umweltauswirkungen sind nicht zu unterschätzen. Zwar sind die grossen Bemühungen von Sportverbänden, die im Outdoor-Bereich aktiv sind, wie z. B. der OL-Verband, die Belastungen durch die Teilnehmenden und die Zuschauer so gering wie möglich zu halten, vorbildlich. Im Eventbereich hingegen sind Umweltstandards noch lange nicht überall gang und gäbe. Da diese Anlässe aber vermehrt in sensiblen ländlichen Räumen abgehalten werden, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer verstärkten Mitwirkung der zuständigen Bundesstellen, sei es in Form der Mitsprache, sei es in Form der Bewilligung. Eine solche besteht ja zum Beispiel bereits im Waldgesetz (Art. 14 Bst. b).</p>
  • <p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass Grossveranstaltungen negative Auswirkungen auf die Lebensräume von Tieren und Pflanzen und auf das Erholungs- bzw. Ruhebedürfnis der Menschen haben können.</p><p>2. In der Regel sind Grossveranstaltungen einem kantonalen Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Im Wald sieht das eidgenössische Waldgesetz eine kantonalrechtliche Bewilligungspflicht ausdrücklich vor. Eine Bundesbewilligung ist lediglich für akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen vorgesehen. Dafür zuständig ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt. Wie die Kantone von ihrer Bewilligungskompetenz im Einzelnen Gebrauch machen, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat im Rahmen der Natur- und Heimatschutz-, der Wald- sowie der Jagdgesetzgebung die Grundlagen für eine restriktive Bewilligungspraxis geschaffen. In Lebensräumen, die nach Bundesrecht geschützt sind (Art. 18a NHG), kommen bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen die Schutzbestimmungen der entsprechenden Biotopverordnungen (Moorlandschaftsverordnung, Verordnung über die Jagdbanngebiete, Verordnung über die Wasser- und Zugvögelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung) zur Anwendung. Ähnliche Schutzbestimmungen gelten in der Regel auch für kantonalrechtlich geschützte Lebensräume (Art. 18b Abs. 1 NHG). Die Nutzung von Moorlandschaften für sportliche und sonstige gesellschaftliche Grossanlässe (Art. 23d NHG) ist nur insofern zulässig, als sie den für solche Landschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht.</p><p>Es liegt an den entsprechenden Bewilligungsbehörden, die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen konsequent anzuwenden. Neues Bundesrecht braucht es nicht. Ebenso lehnt der Bundesrat eine verstärkte Bundesaufsicht ab. Er erachtet es als zielführender, mittels Sensibilisierung und Beratung von Veranstaltern auf die Realisierung umweltfreundlicher Grossanlässe hinzuwirken (z. B. Projekt Ecosport).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Durchführung von Grossveranstaltungen zum Beispiel aus dem Sport- und Eventbereich in schutzwürdigen und geschützten Landschaftsräumen?</p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass derartige Veranstaltungen gar nicht bzw. bloss äusserst restriktiv bewilligt werden sollten, und ist dies heute bereits der Fall?</p><p>3. Wäre eine verstärkte Bundesaufsicht zum Beispiel in Form einer Mitsprache der involvierten Bundesstellen oder gar eine Bewilligungskompetenz seitens des Bundes gerechtfertigt? </p><p>4. Welche gesetzlichen Voraussetzungen wären gegebenenfalls hiefür zu schaffen?</p>
  • Grossveranstaltungen in schutzwürdigen und geschützten Landschaftsräumen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grossveranstaltungen wie die Jungfrau-Stafette, der Kickoff-Anlass für die Euro 2008 auf dem Jungfraujoch, Flugshows usw. erfreuen sich immer grosser Beliebtheit. Dabei ist anzunehmen, dass immer stärker auch geschützte oder schützenswerte Landschaftsräume durch solche Grossanlässe mit Sport- und Eventcharakter tangiert werden. Die dabei entstehenden Umweltauswirkungen sind nicht zu unterschätzen. Zwar sind die grossen Bemühungen von Sportverbänden, die im Outdoor-Bereich aktiv sind, wie z. B. der OL-Verband, die Belastungen durch die Teilnehmenden und die Zuschauer so gering wie möglich zu halten, vorbildlich. Im Eventbereich hingegen sind Umweltstandards noch lange nicht überall gang und gäbe. Da diese Anlässe aber vermehrt in sensiblen ländlichen Räumen abgehalten werden, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer verstärkten Mitwirkung der zuständigen Bundesstellen, sei es in Form der Mitsprache, sei es in Form der Bewilligung. Eine solche besteht ja zum Beispiel bereits im Waldgesetz (Art. 14 Bst. b).</p>
    • <p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass Grossveranstaltungen negative Auswirkungen auf die Lebensräume von Tieren und Pflanzen und auf das Erholungs- bzw. Ruhebedürfnis der Menschen haben können.</p><p>2. In der Regel sind Grossveranstaltungen einem kantonalen Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Im Wald sieht das eidgenössische Waldgesetz eine kantonalrechtliche Bewilligungspflicht ausdrücklich vor. Eine Bundesbewilligung ist lediglich für akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen vorgesehen. Dafür zuständig ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt. Wie die Kantone von ihrer Bewilligungskompetenz im Einzelnen Gebrauch machen, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat im Rahmen der Natur- und Heimatschutz-, der Wald- sowie der Jagdgesetzgebung die Grundlagen für eine restriktive Bewilligungspraxis geschaffen. In Lebensräumen, die nach Bundesrecht geschützt sind (Art. 18a NHG), kommen bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen die Schutzbestimmungen der entsprechenden Biotopverordnungen (Moorlandschaftsverordnung, Verordnung über die Jagdbanngebiete, Verordnung über die Wasser- und Zugvögelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung) zur Anwendung. Ähnliche Schutzbestimmungen gelten in der Regel auch für kantonalrechtlich geschützte Lebensräume (Art. 18b Abs. 1 NHG). Die Nutzung von Moorlandschaften für sportliche und sonstige gesellschaftliche Grossanlässe (Art. 23d NHG) ist nur insofern zulässig, als sie den für solche Landschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht.</p><p>Es liegt an den entsprechenden Bewilligungsbehörden, die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen konsequent anzuwenden. Neues Bundesrecht braucht es nicht. Ebenso lehnt der Bundesrat eine verstärkte Bundesaufsicht ab. Er erachtet es als zielführender, mittels Sensibilisierung und Beratung von Veranstaltern auf die Realisierung umweltfreundlicher Grossanlässe hinzuwirken (z. B. Projekt Ecosport).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Durchführung von Grossveranstaltungen zum Beispiel aus dem Sport- und Eventbereich in schutzwürdigen und geschützten Landschaftsräumen?</p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass derartige Veranstaltungen gar nicht bzw. bloss äusserst restriktiv bewilligt werden sollten, und ist dies heute bereits der Fall?</p><p>3. Wäre eine verstärkte Bundesaufsicht zum Beispiel in Form einer Mitsprache der involvierten Bundesstellen oder gar eine Bewilligungskompetenz seitens des Bundes gerechtfertigt? </p><p>4. Welche gesetzlichen Voraussetzungen wären gegebenenfalls hiefür zu schaffen?</p>
    • Grossveranstaltungen in schutzwürdigen und geschützten Landschaftsräumen

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