Intensivlandwirtschaftszonen und Ziele der Raumplanung

ShortId
07.3613
Id
20073613
Updated
28.07.2023 08:20
Language
de
Title
Intensivlandwirtschaftszonen und Ziele der Raumplanung
AdditionalIndexing
2846;55;landwirtschaftlicher Betrieb;intensive Landwirtschaft;Gewerbebetrieb;bodenunabhängige Kultur;Zersiedelung;Landwirtschaftszone;Raumplanung
1
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K1401020206, intensive Landwirtschaft
  • L05K0102042101, Zersiedelung
  • L05K1401020202, bodenunabhängige Kultur
  • L05K0703060202, Gewerbebetrieb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Teilrevision des RPG vom 20. März 1998 wurde auch Artikel 16a Absatz 3 neu aufgenommen, mit welchem Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. Mit diesem Artikel wollte man den geänderten Produktionsbedingungen der Landwirtschaft Rechnung tragen und solchen Betrieben geeignete Standorte zuweisen. In einigen Kantonen wurden hierauf Intensiv- oder Speziallandwirtschaftszonen geschaffen, womit aber nicht selten bereits bestehende bodenunabhängige Produktionsbetriebe (Gartenbau mit grossen Gewächshäusern, aus ursprünglichen Landwirtschaftsbetrieben entstandene nichtlandwirtschaftliche Gewerbebetriebe u. a.) planerisch erfasst und damit legitimiert wurden. Aufgrund der Eigentumsverteilung am Boden sind planerisch gute Lösungen (z. B. durch Angliederung und Konzentration solcher Zonen an bestehende Gewerbezonen mittels Landumlegung) kaum je möglich. So dienen diese Speziallandwirtschaftszonen immer mehr den kapitalstarken nichtlandwirtschaftlichen Betriebsinteressen, die sich damit auf billigem landwirtschaftlichem Boden ansiedeln oder dort expandieren können. Nicht selten sind auch Aussiedlungsgesuche für bodenunabhängige Betriebe, die damit ihren bestehenden Standort für eine Bauzone oder eine Überbauung veräussern und in eine Intensivlandwirtschaftszone wechseln wollen. Es sind daher Zweifel angebracht, ob die Intensiv- oder Speziallandwirtschaftszonen überhaupt ihren Zweck erfüllen oder nicht gar den Zielsetzungen des RPG zuwiderlaufen.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt: </p><p>1. "Intensiv- und Speziallandwirtschaftszonen" - im Folgenden Speziallandwirtschaftszonen - sind von Bundesrechtes wegen nur in jenen Gebieten der Landwirtschaftszone zulässig, die vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben werden (Art. 16a Abs. 3 RPG). Da die Nutzungsplanung in aller Regel Sache der Gemeinden ist, lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zu Zahl und Art dieser Zonen machen. Sie sind für die Landwirtschaft insofern von Nutzen, als in ihnen Bauten und Anlagen für jede Form der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung - sei diese nun bodenabhängig oder bodenunabhängig - als zonenkonform bewilligt werden können. Die Flexibilität ist in derartigen Zonen für die Landwirtschaft daher sehr gross. Mit der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen soll zudem verhindert werden, dass Bauten und Anlagen für die überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige Landwirtschaft unkoordiniert überall in der Landwirtschaftszone erstellt werden können. Um Speziallandwirtschaftszonen an raumplanerisch geeigneten Standorten ausscheiden zu können, steht zudem das Instrument der Landumlegung nach dem Landwirtschaftsrecht (Art. 87ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, SR 910.1; und Art. 11 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 913.1) zur Verfügung.</p><p>2. Der Bundesrat hat die Kantone in Artikel 38 RPV verpflichtet, im Rahmen ihrer Richtplanung oder auf dem Weg der Gesetzgebung die Anforderungen festzulegen, die bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen zu beachten sind; die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG) wurden dabei als massgebend erklärt. Um die Kantone bei der allfälligen Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu unterstützen, hat das Bundesamt für Raumentwicklung zudem entsprechende Empfehlungen erarbeitet (abrufbar auf www.are.admin.ch unter "Themen - Recht - Bauen ausserhalb der Bauzonen - Materialien, Erläuterungen und Vollzugshilfen"). Bei dieser Situation beurteilt der Bundesrat die vom Interpellanten angesprochene Gefahr als gering, zumal die entsprechenden Zonen stets in einem demokratischen Planungsverfahren und unter Abwägung sämtlicher auf dem Spiele stehender Interessen auszuscheiden sind.</p><p>3./4. In den Speziallandwirtschaftszonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für die Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse nötig sind, wobei die Art der Produktion in diesen Zonen keine Rolle spielt. Dem Bundesrat liegen keine konkreten Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass die Kantone bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen unsachgemäss vorgingen. Sollte das Instrument der Speziallandwirtschaftszone indessen dafür eingesetzt werden, um nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieben Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen, stünde dies mit dem Bundesrecht im Widerspruch. Dadurch würde die Speziallandwirtschaftszone ihres Sinns beraubt. Das Bundesamt für Raumentwicklung wird sich der vom Interpellanten angesprochenen Problematik im Rahmen seiner regelmässigen Kontakte mit den Kantonen annehmen, um sich ein konkreteres Bild über die Vollzugspraxis und die allfälligen Vollzugsprobleme zu machen. Der Bundesrat ist sich zudem bewusst, dass gute planerische Lösungen häufig an den Eigentumsverhältnissen scheitern. Im Rahmen der geplanten Revision des Raumplanungsgesetzes soll daher auch nach Möglichkeiten gesucht werden, um das wichtige Instrument der Landumlegung zu stärken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie viele Intensiv- und Speziallandwirtschaftszonen gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG wurden bisher für welche Betriebstypen geschaffen, und wie bewertet er den Nutzen dieser Zonen für die Landwirtschaft? </p><p>2. Wie beurteilt er die Gefahr einer Unterwanderung der Ziele der Landwirtschaftszone und der Raumplanung insgesamt? </p><p>3. Wie gedenkt er die Gefahr der Ausbreitung nichtlandwirtschaftlicher Betriebe (und damit der Zersiedlung) in der Landwirtschaftszone aufgrund von Artikel 16a Absatz 3 RPG einzudämmen?</p><p>4. Ist er der Auffassung, dass die Regelungen betreffend Intensiv- und Speziallandwirtschaftszone gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG einzuschränken oder gar aufzuheben seien?</p>
  • Intensivlandwirtschaftszonen und Ziele der Raumplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Teilrevision des RPG vom 20. März 1998 wurde auch Artikel 16a Absatz 3 neu aufgenommen, mit welchem Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. Mit diesem Artikel wollte man den geänderten Produktionsbedingungen der Landwirtschaft Rechnung tragen und solchen Betrieben geeignete Standorte zuweisen. In einigen Kantonen wurden hierauf Intensiv- oder Speziallandwirtschaftszonen geschaffen, womit aber nicht selten bereits bestehende bodenunabhängige Produktionsbetriebe (Gartenbau mit grossen Gewächshäusern, aus ursprünglichen Landwirtschaftsbetrieben entstandene nichtlandwirtschaftliche Gewerbebetriebe u. a.) planerisch erfasst und damit legitimiert wurden. Aufgrund der Eigentumsverteilung am Boden sind planerisch gute Lösungen (z. B. durch Angliederung und Konzentration solcher Zonen an bestehende Gewerbezonen mittels Landumlegung) kaum je möglich. So dienen diese Speziallandwirtschaftszonen immer mehr den kapitalstarken nichtlandwirtschaftlichen Betriebsinteressen, die sich damit auf billigem landwirtschaftlichem Boden ansiedeln oder dort expandieren können. Nicht selten sind auch Aussiedlungsgesuche für bodenunabhängige Betriebe, die damit ihren bestehenden Standort für eine Bauzone oder eine Überbauung veräussern und in eine Intensivlandwirtschaftszone wechseln wollen. Es sind daher Zweifel angebracht, ob die Intensiv- oder Speziallandwirtschaftszonen überhaupt ihren Zweck erfüllen oder nicht gar den Zielsetzungen des RPG zuwiderlaufen.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt: </p><p>1. "Intensiv- und Speziallandwirtschaftszonen" - im Folgenden Speziallandwirtschaftszonen - sind von Bundesrechtes wegen nur in jenen Gebieten der Landwirtschaftszone zulässig, die vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben werden (Art. 16a Abs. 3 RPG). Da die Nutzungsplanung in aller Regel Sache der Gemeinden ist, lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zu Zahl und Art dieser Zonen machen. Sie sind für die Landwirtschaft insofern von Nutzen, als in ihnen Bauten und Anlagen für jede Form der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung - sei diese nun bodenabhängig oder bodenunabhängig - als zonenkonform bewilligt werden können. Die Flexibilität ist in derartigen Zonen für die Landwirtschaft daher sehr gross. Mit der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen soll zudem verhindert werden, dass Bauten und Anlagen für die überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige Landwirtschaft unkoordiniert überall in der Landwirtschaftszone erstellt werden können. Um Speziallandwirtschaftszonen an raumplanerisch geeigneten Standorten ausscheiden zu können, steht zudem das Instrument der Landumlegung nach dem Landwirtschaftsrecht (Art. 87ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, SR 910.1; und Art. 11 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 913.1) zur Verfügung.</p><p>2. Der Bundesrat hat die Kantone in Artikel 38 RPV verpflichtet, im Rahmen ihrer Richtplanung oder auf dem Weg der Gesetzgebung die Anforderungen festzulegen, die bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen zu beachten sind; die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG) wurden dabei als massgebend erklärt. Um die Kantone bei der allfälligen Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu unterstützen, hat das Bundesamt für Raumentwicklung zudem entsprechende Empfehlungen erarbeitet (abrufbar auf www.are.admin.ch unter "Themen - Recht - Bauen ausserhalb der Bauzonen - Materialien, Erläuterungen und Vollzugshilfen"). Bei dieser Situation beurteilt der Bundesrat die vom Interpellanten angesprochene Gefahr als gering, zumal die entsprechenden Zonen stets in einem demokratischen Planungsverfahren und unter Abwägung sämtlicher auf dem Spiele stehender Interessen auszuscheiden sind.</p><p>3./4. In den Speziallandwirtschaftszonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für die Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse nötig sind, wobei die Art der Produktion in diesen Zonen keine Rolle spielt. Dem Bundesrat liegen keine konkreten Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass die Kantone bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen unsachgemäss vorgingen. Sollte das Instrument der Speziallandwirtschaftszone indessen dafür eingesetzt werden, um nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieben Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen, stünde dies mit dem Bundesrecht im Widerspruch. Dadurch würde die Speziallandwirtschaftszone ihres Sinns beraubt. Das Bundesamt für Raumentwicklung wird sich der vom Interpellanten angesprochenen Problematik im Rahmen seiner regelmässigen Kontakte mit den Kantonen annehmen, um sich ein konkreteres Bild über die Vollzugspraxis und die allfälligen Vollzugsprobleme zu machen. Der Bundesrat ist sich zudem bewusst, dass gute planerische Lösungen häufig an den Eigentumsverhältnissen scheitern. Im Rahmen der geplanten Revision des Raumplanungsgesetzes soll daher auch nach Möglichkeiten gesucht werden, um das wichtige Instrument der Landumlegung zu stärken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie viele Intensiv- und Speziallandwirtschaftszonen gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG wurden bisher für welche Betriebstypen geschaffen, und wie bewertet er den Nutzen dieser Zonen für die Landwirtschaft? </p><p>2. Wie beurteilt er die Gefahr einer Unterwanderung der Ziele der Landwirtschaftszone und der Raumplanung insgesamt? </p><p>3. Wie gedenkt er die Gefahr der Ausbreitung nichtlandwirtschaftlicher Betriebe (und damit der Zersiedlung) in der Landwirtschaftszone aufgrund von Artikel 16a Absatz 3 RPG einzudämmen?</p><p>4. Ist er der Auffassung, dass die Regelungen betreffend Intensiv- und Speziallandwirtschaftszone gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG einzuschränken oder gar aufzuheben seien?</p>
    • Intensivlandwirtschaftszonen und Ziele der Raumplanung

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