Keine Eheschliessungen während laufenden Ausschaffungsfristen
- ShortId
-
07.3622
- Id
-
20073622
- Updated
-
27.07.2023 19:06
- Language
-
de
- Title
-
Keine Eheschliessungen während laufenden Ausschaffungsfristen
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausschaffung;Missbrauch;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Mischehe;Eheschliessung
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0103010304, Eheschliessung
- L04K05060108, Mischehe
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K01010219, Missbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder kommt es vor, dass während laufenden Ausschaffungsfristen auf die Schnelle geheiratet wird, nur um die anstehende Ausschaffung zu verhindern. Beim Versuch, das Ehevorbereitungsverfahren langsam und bedacht anzugehen, um dem Amt für Migration genügend Zeit zu verschaffen, den möglichen Tatbestand einer Scheinehe zu prüfen, werden Zivilstandsbeamte heute oft von der Caritas oder anderen Organisationen der Flüchtlingslobby mit Rechtsanwälten unter Druck gesetzt. Selbst wenn solche Ehen aus Liebe geschlossen werden, so geschehen sie meist aufgrund des Zeitdrucks ohne längere Bedenkzeit und sind daher auch fast ausnahmslos von kurzer Dauer. Denn der Hauptgrund der Eheschliessung ist nicht die Liebesbeziehung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung, was offenkundig eine sehr schlechte Basis für eine Ehe darstellt. </p><p>Um diesen Missbräuchen der Institution Ehe entgegenzuwirken, sollen nun Eheschliessungen während laufenden Ausschaffungsfristen untersagt werden.</p>
- <p>Die vorliegende Motion fordert ein Verbot der Eheschliessung von auszuschaffenden Ausländerinnen und Ausländern, damit Scheinehen sowie Ehen, die vorwiegend geschlossen werden, um der Braut oder dem Bräutigam eine Aufenthaltsbewilligung zu besorgen, verhindert werden können.</p><p>Das geltende Recht verfügt über Mittel zur Bekämpfung von Scheinehen. Wurde die Ehe eingegangen, um die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, so sieht das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) keinen Anspruch der ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. Des Weiteren wird auch bei Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens kein Aufschub der Ausschaffungsfristen gewährt.</p><p>Im neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, sind ausserdem noch zusätzliche Massnahmen vorgesehen, um Eheschliessungen, mit denen die Bestimmungen der Fremdenpolizei umgangen werden sollen, entgegenzuwirken. Laut dem neuen Artikel 97a des Zivilgesetzbuches (ZGB) tritt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ein Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Wird die Umgehung erst im Nachhinein entdeckt oder bewiesen, können solche Ehen von Amtes wegen für ungültig erklärt werden (Art. 105, Ziff. 4 ZGB). Es ist nun angebracht, die Auswirkungen dieser zusammen mit dem AuG in Kraft tretenden Bestimmungen abzuwarten, bevor zusätzliche gesetzliche Massnahmen ins Auge gefasst werden. So wird verhindert, dass der Bund überflüssige gesetzgeberische Aktivitäten entfaltet.</p><p>Der Bundesrat wird sich im Übrigen in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative Toni Brunner (05.463, Scheinehen unterbinden) zur Frage von Scheinehen äussern.</p><p>Sollte sich jedoch herausstellen, dass die getroffenen Massnahmen nicht ausreichen und zusätzliche gesetzliche Massnahmen erforderlich sind, muss darauf geachtet werden, dass sowohl Verfassungsrecht als auch internationales Recht, insbesondere das Grundrecht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK und Art. 23 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte) und der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit, respektiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass während laufenden Ausschaffungsfristen keine Eheschliessungen vorgenommen werden dürfen.</p>
- Keine Eheschliessungen während laufenden Ausschaffungsfristen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer wieder kommt es vor, dass während laufenden Ausschaffungsfristen auf die Schnelle geheiratet wird, nur um die anstehende Ausschaffung zu verhindern. Beim Versuch, das Ehevorbereitungsverfahren langsam und bedacht anzugehen, um dem Amt für Migration genügend Zeit zu verschaffen, den möglichen Tatbestand einer Scheinehe zu prüfen, werden Zivilstandsbeamte heute oft von der Caritas oder anderen Organisationen der Flüchtlingslobby mit Rechtsanwälten unter Druck gesetzt. Selbst wenn solche Ehen aus Liebe geschlossen werden, so geschehen sie meist aufgrund des Zeitdrucks ohne längere Bedenkzeit und sind daher auch fast ausnahmslos von kurzer Dauer. Denn der Hauptgrund der Eheschliessung ist nicht die Liebesbeziehung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung, was offenkundig eine sehr schlechte Basis für eine Ehe darstellt. </p><p>Um diesen Missbräuchen der Institution Ehe entgegenzuwirken, sollen nun Eheschliessungen während laufenden Ausschaffungsfristen untersagt werden.</p>
- <p>Die vorliegende Motion fordert ein Verbot der Eheschliessung von auszuschaffenden Ausländerinnen und Ausländern, damit Scheinehen sowie Ehen, die vorwiegend geschlossen werden, um der Braut oder dem Bräutigam eine Aufenthaltsbewilligung zu besorgen, verhindert werden können.</p><p>Das geltende Recht verfügt über Mittel zur Bekämpfung von Scheinehen. Wurde die Ehe eingegangen, um die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, so sieht das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) keinen Anspruch der ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. Des Weiteren wird auch bei Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens kein Aufschub der Ausschaffungsfristen gewährt.</p><p>Im neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, sind ausserdem noch zusätzliche Massnahmen vorgesehen, um Eheschliessungen, mit denen die Bestimmungen der Fremdenpolizei umgangen werden sollen, entgegenzuwirken. Laut dem neuen Artikel 97a des Zivilgesetzbuches (ZGB) tritt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ein Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Wird die Umgehung erst im Nachhinein entdeckt oder bewiesen, können solche Ehen von Amtes wegen für ungültig erklärt werden (Art. 105, Ziff. 4 ZGB). Es ist nun angebracht, die Auswirkungen dieser zusammen mit dem AuG in Kraft tretenden Bestimmungen abzuwarten, bevor zusätzliche gesetzliche Massnahmen ins Auge gefasst werden. So wird verhindert, dass der Bund überflüssige gesetzgeberische Aktivitäten entfaltet.</p><p>Der Bundesrat wird sich im Übrigen in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative Toni Brunner (05.463, Scheinehen unterbinden) zur Frage von Scheinehen äussern.</p><p>Sollte sich jedoch herausstellen, dass die getroffenen Massnahmen nicht ausreichen und zusätzliche gesetzliche Massnahmen erforderlich sind, muss darauf geachtet werden, dass sowohl Verfassungsrecht als auch internationales Recht, insbesondere das Grundrecht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK und Art. 23 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte) und der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit, respektiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass während laufenden Ausschaffungsfristen keine Eheschliessungen vorgenommen werden dürfen.</p>
- Keine Eheschliessungen während laufenden Ausschaffungsfristen
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