Effizientere Verfolgung von Internet-Pädophilie

ShortId
07.3628
Id
20073628
Updated
28.07.2023 12:00
Language
de
Title
Effizientere Verfolgung von Internet-Pädophilie
AdditionalIndexing
12;polizeiliche Zusammenarbeit;Jugendschutz;polizeiliche Ermittlung;Beziehung Bund-Kanton;sexuelle Gewalt;Bundesamt für Polizei;Internet
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
  • L04K08040405, Bundesamt für Polizei
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trotz regelmässigen Eindruck erweckenden Grossfahndungen im internationalen Kontext werden noch immer im grossen Stil Bilder und Videos heruntergeladen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Die Kantone sind mit diesen Fällen und den zusätzlich von Kobik generierten Verdachtsdossiers meist überlastet. Um sämtliche Fälle, die durch die internationale Zusammenarbeit anfallen, bearbeiten zu können, müssen die Ressourcen in den Kantonen rasch erhöht werden. Um die Kantone rasch entlasten zu können, sollen alle Angaben der Verdachtspersonen bei Fällen, die durch internationale Zusammenarbeit anfallen, von Kobik direkt ermittelt werden. Bisher eröffnet das UVEK auf Anfrage von Kobik bloss, in welchem Kanton der Verdächtige zu finden ist. Nachdem das Verdachtsdossier dem richtigen Kanton zugewiesen wurde, hat der Kanton das UVEK wiederum anzufragen, um die genauen Koordinaten des Verdächtigen zu bekommen.</p>
  • <p>Es muss grundsätzlich zwischen Fällen unterschieden werden, die aufgrund eines Strafverfahrens im Ausland in die Schweiz gelangen, und solchen, die aufgrund einer Verdachtsmeldung der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität auf kantonaler Ebene eröffnet werden. </p><p>Bei internationalen Fällen wird im Ausland bereits ein Verfahren durchgeführt. Sie gelangen durch die internationale Zusammenarbeit zur Bundeskriminalpolizei (BKP) beim Bundesamt für Polizei, welche sie koordiniert und Vorermittlungen dazu tätigt. Falls Vorabklärungen notwendig sind, werden diese direkt vom zuständigen Kommissariat Pornografie und Pädophilie veranlasst. Anschliessend werden die Fälle an die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Da es sich bereits um Vorgänge im Bereich eines laufenden Strafverfahrens handelt, ist Kobik an solchen Verfahren zur Abwicklung internationaler Fälle gar nicht erst beteiligt. </p><p>Die gemäss Artikel 27 der neuen Strafprozessordnung geregelten Ermittlungskompetenzen des Bundes reichen vollständig aus für eine effiziente Abwicklung internationaler Fälle, sodass der Bundesrat bei der Abwicklung internationaler Fälle keinen Handlungsbedarf sieht.</p><p>Bei den von der Motionärin angesprochenen nationalen Fällen handelt es sich um Verdachtsfälle, für die noch kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Diese Fälle werden den zuständigen Kantonen übergeben, welche innerhalb ihrer Kompetenzen über eine Aufnahme eines Strafverfahrens entscheiden. </p><p>Kobik stellt die im Rahmen der verdachtsunabhängigen Recherchen gesammelten Daten, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung stützen, zu einem Verdachtsdossier zusammen. Dafür verfügt Kobik über ein Abkommen mit den Schweizer Internet-Service-Providern, welches es Kobik ermöglicht, über den Provider herauszufinden, in welchem Kanton die IP-Adresse benutzt wurde - zur Ermittlung dieser Angaben wird also das UVEK gar nicht beigezogen, wie dies in der Motion fälschlicherweise angenommen wurde. Erst dann leitet Kobik das Verdachtsdossier an die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde weiter. Entscheidet sich diese für die Eröffnung eines Strafverfahrens, kann sich diese dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an das UVEK wenden, um die IP-Adresse auch noch mit einer konkreten Adresse/Internetanschluss in Verbindung setzen zu können. </p><p>Die Aufgabe des Bundes beschränkt sich hier auf die Verdachtsschöpfung, während die Ermittlungen vollständig durch den Kanton durchgeführt werden. Diese Arbeitsteilung zwischen Kobik und den Kantonen ist gewollt und ermöglicht die Konzentration auf die jeweiligen Kernaufgaben. </p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen weiter gehenden Handlungsbedarf, zumal von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Forderungen oder Beschwerden bezüglich einer weiter gehenden Bearbeitung der Verdachtsfälle durch Kobik (bei nationalen Fällen) bzw. weiter gehenden Vorermittlung durch die BKP (bei internationalen Fällen) gestellt worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat sorgt dafür, dass das Bundesamt für Polizei bei den durch die internationale Zusammenarbeit anfallenden Fällen die Angaben zu den Verdachtspersonen direkt ermittelt. Die Kantone sorgen für genügende Ressourcen zur Bearbeitung aller anfallenden Pädophilie-Fälle.</p>
  • Effizientere Verfolgung von Internet-Pädophilie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trotz regelmässigen Eindruck erweckenden Grossfahndungen im internationalen Kontext werden noch immer im grossen Stil Bilder und Videos heruntergeladen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Die Kantone sind mit diesen Fällen und den zusätzlich von Kobik generierten Verdachtsdossiers meist überlastet. Um sämtliche Fälle, die durch die internationale Zusammenarbeit anfallen, bearbeiten zu können, müssen die Ressourcen in den Kantonen rasch erhöht werden. Um die Kantone rasch entlasten zu können, sollen alle Angaben der Verdachtspersonen bei Fällen, die durch internationale Zusammenarbeit anfallen, von Kobik direkt ermittelt werden. Bisher eröffnet das UVEK auf Anfrage von Kobik bloss, in welchem Kanton der Verdächtige zu finden ist. Nachdem das Verdachtsdossier dem richtigen Kanton zugewiesen wurde, hat der Kanton das UVEK wiederum anzufragen, um die genauen Koordinaten des Verdächtigen zu bekommen.</p>
    • <p>Es muss grundsätzlich zwischen Fällen unterschieden werden, die aufgrund eines Strafverfahrens im Ausland in die Schweiz gelangen, und solchen, die aufgrund einer Verdachtsmeldung der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität auf kantonaler Ebene eröffnet werden. </p><p>Bei internationalen Fällen wird im Ausland bereits ein Verfahren durchgeführt. Sie gelangen durch die internationale Zusammenarbeit zur Bundeskriminalpolizei (BKP) beim Bundesamt für Polizei, welche sie koordiniert und Vorermittlungen dazu tätigt. Falls Vorabklärungen notwendig sind, werden diese direkt vom zuständigen Kommissariat Pornografie und Pädophilie veranlasst. Anschliessend werden die Fälle an die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Da es sich bereits um Vorgänge im Bereich eines laufenden Strafverfahrens handelt, ist Kobik an solchen Verfahren zur Abwicklung internationaler Fälle gar nicht erst beteiligt. </p><p>Die gemäss Artikel 27 der neuen Strafprozessordnung geregelten Ermittlungskompetenzen des Bundes reichen vollständig aus für eine effiziente Abwicklung internationaler Fälle, sodass der Bundesrat bei der Abwicklung internationaler Fälle keinen Handlungsbedarf sieht.</p><p>Bei den von der Motionärin angesprochenen nationalen Fällen handelt es sich um Verdachtsfälle, für die noch kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Diese Fälle werden den zuständigen Kantonen übergeben, welche innerhalb ihrer Kompetenzen über eine Aufnahme eines Strafverfahrens entscheiden. </p><p>Kobik stellt die im Rahmen der verdachtsunabhängigen Recherchen gesammelten Daten, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung stützen, zu einem Verdachtsdossier zusammen. Dafür verfügt Kobik über ein Abkommen mit den Schweizer Internet-Service-Providern, welches es Kobik ermöglicht, über den Provider herauszufinden, in welchem Kanton die IP-Adresse benutzt wurde - zur Ermittlung dieser Angaben wird also das UVEK gar nicht beigezogen, wie dies in der Motion fälschlicherweise angenommen wurde. Erst dann leitet Kobik das Verdachtsdossier an die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde weiter. Entscheidet sich diese für die Eröffnung eines Strafverfahrens, kann sich diese dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an das UVEK wenden, um die IP-Adresse auch noch mit einer konkreten Adresse/Internetanschluss in Verbindung setzen zu können. </p><p>Die Aufgabe des Bundes beschränkt sich hier auf die Verdachtsschöpfung, während die Ermittlungen vollständig durch den Kanton durchgeführt werden. Diese Arbeitsteilung zwischen Kobik und den Kantonen ist gewollt und ermöglicht die Konzentration auf die jeweiligen Kernaufgaben. </p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen weiter gehenden Handlungsbedarf, zumal von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Forderungen oder Beschwerden bezüglich einer weiter gehenden Bearbeitung der Verdachtsfälle durch Kobik (bei nationalen Fällen) bzw. weiter gehenden Vorermittlung durch die BKP (bei internationalen Fällen) gestellt worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat sorgt dafür, dass das Bundesamt für Polizei bei den durch die internationale Zusammenarbeit anfallenden Fällen die Angaben zu den Verdachtspersonen direkt ermittelt. Die Kantone sorgen für genügende Ressourcen zur Bearbeitung aller anfallenden Pädophilie-Fälle.</p>
    • Effizientere Verfolgung von Internet-Pädophilie

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