Ungleiche Belastung der LSVA für Abschleppfahrzeuge
- ShortId
-
07.3647
- Id
-
20073647
- Updated
-
28.07.2023 08:43
- Language
-
de
- Title
-
Ungleiche Belastung der LSVA für Abschleppfahrzeuge
- AdditionalIndexing
-
48;Nutzfahrzeug;Gleichbehandlung;Schwerverkehrsabgabe;internationaler Verkehr;Ausland;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L03K100103, Ausland
- L04K18010105, internationaler Verkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn ein schweizerisches Abschleppfahrzeug in Mendrisio (bei einer Garage) ein schweres Nutzfahrzeug abholt und nach Basel überführt, ist dieses Spezialfahrzeug LSVA-pflichtig. Wenn ein gleiches Abschleppfahrzeug von Karlsruhe (Deutschland) nach Mendrisio fährt und das Fahrzeug über Basel nach Karlsruhe bringt, ist dieses Spezialfahrzeug in der Schweiz nicht LSVA-pflichtig. Der Grund: Das ausländische Fahrzeug wird als Arbeitsmaschine taxiert. Das schweizerische Fahrzeug wird als LKW taxiert.</p>
- <p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Die Strassenverkehrsämter melden bei den inländischen Fahrzeugen laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Stammdaten. Die schweizerische Zulassung entscheidet über die Abgabepflicht des Fahrzeuges. Bei den schweren Abschleppfahrzeugen handelt es sich um Lastwagen mit der besonderen Karosserieform "Abschleppwagen mit Ladekran (Code 225)". Diese Fahrzeuge werden als LSVA-pflichtig gemeldet und unterstehen der Abgabe, sie gelten somit nicht als Arbeitsfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).</p><p>Ein wichtiger Grundsatz bei der Erhebung der LSVA ist die Gleichbehandlung der in- und ausländischen Fahrzeuge. Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die für die Erhebung notwendigen Stammdaten werden anlässlich der ersten Einfahrt in die Schweiz erhoben und im Informatiksystem LSVA abgelegt. Als Basis für die Erhebung der Abgabe dient der ausländische Fahrzeugausweis. In Deutschland werden Abschleppwagen als "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" bezeichnet. Trotz dieser ausländischen Qualifikation unterliegen auch die ausländischen Abschleppwagen der LSVA.</p><p>1. In- und ausländische Abschleppwagen unterliegen der Abgabepflicht und werden somit gleich hoch belastet.</p><p>2. In der Schweiz sind nach Artikel 13 Absatz 1 VTS "Arbeitsmotorwagen" definiert als Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeuges dienen.</p><p>Diese Definition trifft auf Abschleppfahrzeuge nicht zu. Das Fahrzeug selbst verrichtet keine Arbeit. Es dient vielmehr zum Transport anderer Fahrzeuge, sei dies ganz oder teilweise aufgeladen (mittels Kran oder Abschleppbrille) oder durch eigentliches Abschleppen (mittels Seil oder Stange).</p><p>Weil Arbeitsfahrzeuge primär zum Ausführen von Arbeiten verwendet werden und mit ihnen öffentliche Strassen in der Regel nur zu Überführungsfahrten benützt werden, gelten für diese Fahrzeuge andere Vorschriften als für Transportfahrzeuge. So gelten beispielsweise für Arbeitsmotorwagen geringere technische Anforderungen (z. B. hinsichtlich Abgas, Geräusch und Bremsen), die kantonalen Strassenverkehrsabgaben sind tiefer, sie sind nicht der LSVA unterstellt, und die Chauffeurverordnung (SR 822.221) ist für ihre Führer nicht anwendbar.</p><p>Aus den genannten Gründen besteht bei den Fahrzeughaltern verständlicherweise ein grosses Bedürfnis, ihre Fahrzeuge möglichst als Arbeitsfahrzeuge zuzulassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes sowie zur Verhinderung der Umgehung von Abgaben wird bei den kantonalen Zulassungsstellen aber eine restriktive Praxis angewendet. Eine Änderung der geltenden Vorschriften ist zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, wonach schweizerische Abschleppfahrzeuge gegenüber den ausländischen Fahrzeugen keiner Diskriminierung ausgesetzt werden dürfen. Dies ist nach der geltenden Rechtslage auch gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit in Zukunft inländische und ausländische Abschleppfahrzeuge gleich hoch belastet werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, schweizerische Abschleppfahrzeuge - analog der EU - als Arbeitsmaschinen (LSVA-befreit) zu kategorisieren?</p><p>3. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass schweizerische Abschleppfahrzeuge keiner Diskriminierung gegenüber EU-Fahrzeugen ausgesetzt werden dürfen?</p>
- Ungleiche Belastung der LSVA für Abschleppfahrzeuge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wenn ein schweizerisches Abschleppfahrzeug in Mendrisio (bei einer Garage) ein schweres Nutzfahrzeug abholt und nach Basel überführt, ist dieses Spezialfahrzeug LSVA-pflichtig. Wenn ein gleiches Abschleppfahrzeug von Karlsruhe (Deutschland) nach Mendrisio fährt und das Fahrzeug über Basel nach Karlsruhe bringt, ist dieses Spezialfahrzeug in der Schweiz nicht LSVA-pflichtig. Der Grund: Das ausländische Fahrzeug wird als Arbeitsmaschine taxiert. Das schweizerische Fahrzeug wird als LKW taxiert.</p>
- <p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Die Strassenverkehrsämter melden bei den inländischen Fahrzeugen laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Stammdaten. Die schweizerische Zulassung entscheidet über die Abgabepflicht des Fahrzeuges. Bei den schweren Abschleppfahrzeugen handelt es sich um Lastwagen mit der besonderen Karosserieform "Abschleppwagen mit Ladekran (Code 225)". Diese Fahrzeuge werden als LSVA-pflichtig gemeldet und unterstehen der Abgabe, sie gelten somit nicht als Arbeitsfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).</p><p>Ein wichtiger Grundsatz bei der Erhebung der LSVA ist die Gleichbehandlung der in- und ausländischen Fahrzeuge. Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die für die Erhebung notwendigen Stammdaten werden anlässlich der ersten Einfahrt in die Schweiz erhoben und im Informatiksystem LSVA abgelegt. Als Basis für die Erhebung der Abgabe dient der ausländische Fahrzeugausweis. In Deutschland werden Abschleppwagen als "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" bezeichnet. Trotz dieser ausländischen Qualifikation unterliegen auch die ausländischen Abschleppwagen der LSVA.</p><p>1. In- und ausländische Abschleppwagen unterliegen der Abgabepflicht und werden somit gleich hoch belastet.</p><p>2. In der Schweiz sind nach Artikel 13 Absatz 1 VTS "Arbeitsmotorwagen" definiert als Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeuges dienen.</p><p>Diese Definition trifft auf Abschleppfahrzeuge nicht zu. Das Fahrzeug selbst verrichtet keine Arbeit. Es dient vielmehr zum Transport anderer Fahrzeuge, sei dies ganz oder teilweise aufgeladen (mittels Kran oder Abschleppbrille) oder durch eigentliches Abschleppen (mittels Seil oder Stange).</p><p>Weil Arbeitsfahrzeuge primär zum Ausführen von Arbeiten verwendet werden und mit ihnen öffentliche Strassen in der Regel nur zu Überführungsfahrten benützt werden, gelten für diese Fahrzeuge andere Vorschriften als für Transportfahrzeuge. So gelten beispielsweise für Arbeitsmotorwagen geringere technische Anforderungen (z. B. hinsichtlich Abgas, Geräusch und Bremsen), die kantonalen Strassenverkehrsabgaben sind tiefer, sie sind nicht der LSVA unterstellt, und die Chauffeurverordnung (SR 822.221) ist für ihre Führer nicht anwendbar.</p><p>Aus den genannten Gründen besteht bei den Fahrzeughaltern verständlicherweise ein grosses Bedürfnis, ihre Fahrzeuge möglichst als Arbeitsfahrzeuge zuzulassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes sowie zur Verhinderung der Umgehung von Abgaben wird bei den kantonalen Zulassungsstellen aber eine restriktive Praxis angewendet. Eine Änderung der geltenden Vorschriften ist zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, wonach schweizerische Abschleppfahrzeuge gegenüber den ausländischen Fahrzeugen keiner Diskriminierung ausgesetzt werden dürfen. Dies ist nach der geltenden Rechtslage auch gewährleistet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit in Zukunft inländische und ausländische Abschleppfahrzeuge gleich hoch belastet werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, schweizerische Abschleppfahrzeuge - analog der EU - als Arbeitsmaschinen (LSVA-befreit) zu kategorisieren?</p><p>3. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass schweizerische Abschleppfahrzeuge keiner Diskriminierung gegenüber EU-Fahrzeugen ausgesetzt werden dürfen?</p>
- Ungleiche Belastung der LSVA für Abschleppfahrzeuge
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