Meldepflicht bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

ShortId
07.3650
Id
20073650
Updated
28.07.2023 08:23
Language
de
Title
Meldepflicht bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
AdditionalIndexing
24;Meldepflicht;Rückzahlung;Sozialabgabe;Steuerhinterziehung;Steuerrecht
1
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit der Beratung des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige (Vorlage 06.085s) hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen fehlen, um bei Nachsteuerverfahren die nichtentrichteten Sozialversicherungsbeiträge einzufordern sowie zu Unrecht bezogene, von Einkommens- und Vermögensdeklarationen abhängige öffentliche Leistungen zurückzufordern.</p><p>Bei der Ausarbeitung einer gesetzlichen Grundlage soll berücksichtigt werden, dass zwischen der "vollständigen" Rückforderung sämtlicher zu Unrecht bezogener Leistungen bzw. nichtentrichteter Sozialversicherungsbeiträge und dem Verzicht auf Rückforderung ein verhältnismässiger und praktikabler Weg gesucht werden muss.</p>
  • <p>1. Die Einführung einer generellen Meldepflicht der Steuerbehörden im DBG und im StHG berührt ein Kernelement des Steuerrechtes, nämlich das Steuergeheimnis. Bereits der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) kannte das Steuergeheimnis, das auch als "qualifiziertes Amtsgeheimnis" bezeichnet wird. Die Schweigepflicht (das Steuergeheimnis) galt im BdBSt grundsätzlich als absolut. Sie durfte nur gegenüber inländischen Steuer- und Steuerrekursbehörden durchbrochen werden. Das DBG und das StHG führen diese Ordnung weiter. Beide Gesetze legen fest, dass eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nur dann möglich ist, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.</p><p>2. Das Steuergeheimnis dient nicht nur dem Schutz der Privatsphäre der natürlichen Personen, die gegenüber der Steuerverwaltung zu weitreichenden Auskünften verpflichtet sind. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf eine umfassende Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Steuerbehörden ist unabdingbare Voraussetzung für eine bürgernahe und effiziente Verwaltungstätigkeit. Selbstredend gelten diese Grundsätze auch für die juristischen Personen.</p><p>3. Ganz generell hat der Gesetzgeber die Ermittlung und Meldung der Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen den kantonalen Steuerbehörden übertragen. So ermitteln die kantonalen Steuerbehörden zuhanden der AHV-Ausgleichskassen das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 und Art. 27 AHVV). Im Rahmen dieser Aufgabe treffen die Steuerbehörden auch gesetzlich vorgeschriebene spontane Meldepflichten, namentlich bei Nachsteuerverfahren. Eine spontane Meldepflicht wird ab dem 1. Januar 2008 auch mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden die kantonalen Steuerbehörden den kantonalen Ausgleichskassen Meldung zu erstatten haben, wenn sie feststellen, dass Einkommen (ab 2200 Franken) aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden (Art. 12 BGSA). In diesem Punkt ist das Ziel der Motion somit bereits erfüllt.</p><p>4. Eine weiter gehende Meldepflicht der Steuerbehörden würde nur bei solchen Leistungen der öffentlichen Hand Sinn machen, welche von der Steuerveranlagung abhängen. Eine Meldepflicht der Steuerbehörden gegenüber allen öffentlichen Anbietern solcher Leistungen erachtet der Bundesrat jedoch als problematisch. Erstens kann die Steuerverwaltung nicht wissen, wo überall die öffentliche Hand Leistungen erbringt, die vom steuerbaren Einkommen abhängen. Zweitens weiss sie in der Regel auch nicht, ob der Steuerpflichtige, gegen den ein Nachsteuerverfahren läuft, auch tatsächlich einen Antrag gestellt hat, um in den Genuss der öffentlichen Leistung zu gelangen. Hat er dies nicht getan, so würde die Steuerverwaltung mit ihrer Meldung das Steuergeheimnis verletzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, so rasch als möglich gesetzliche Bestimmungen vorzulegen, die - u. a. mittels klarer Meldepflichten der Steuerbehörden - sicherstellen, dass bei Nachsteuerverfahren die nichtentrichteten Sozialversicherungsbeiträge vollständig eingefordert und zu Unrecht bezogene öffentliche Leistungen zurückgefordert werden können.</p>
  • Meldepflicht bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit der Beratung des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige (Vorlage 06.085s) hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen fehlen, um bei Nachsteuerverfahren die nichtentrichteten Sozialversicherungsbeiträge einzufordern sowie zu Unrecht bezogene, von Einkommens- und Vermögensdeklarationen abhängige öffentliche Leistungen zurückzufordern.</p><p>Bei der Ausarbeitung einer gesetzlichen Grundlage soll berücksichtigt werden, dass zwischen der "vollständigen" Rückforderung sämtlicher zu Unrecht bezogener Leistungen bzw. nichtentrichteter Sozialversicherungsbeiträge und dem Verzicht auf Rückforderung ein verhältnismässiger und praktikabler Weg gesucht werden muss.</p>
    • <p>1. Die Einführung einer generellen Meldepflicht der Steuerbehörden im DBG und im StHG berührt ein Kernelement des Steuerrechtes, nämlich das Steuergeheimnis. Bereits der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) kannte das Steuergeheimnis, das auch als "qualifiziertes Amtsgeheimnis" bezeichnet wird. Die Schweigepflicht (das Steuergeheimnis) galt im BdBSt grundsätzlich als absolut. Sie durfte nur gegenüber inländischen Steuer- und Steuerrekursbehörden durchbrochen werden. Das DBG und das StHG führen diese Ordnung weiter. Beide Gesetze legen fest, dass eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nur dann möglich ist, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.</p><p>2. Das Steuergeheimnis dient nicht nur dem Schutz der Privatsphäre der natürlichen Personen, die gegenüber der Steuerverwaltung zu weitreichenden Auskünften verpflichtet sind. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf eine umfassende Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Steuerbehörden ist unabdingbare Voraussetzung für eine bürgernahe und effiziente Verwaltungstätigkeit. Selbstredend gelten diese Grundsätze auch für die juristischen Personen.</p><p>3. Ganz generell hat der Gesetzgeber die Ermittlung und Meldung der Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen den kantonalen Steuerbehörden übertragen. So ermitteln die kantonalen Steuerbehörden zuhanden der AHV-Ausgleichskassen das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 und Art. 27 AHVV). Im Rahmen dieser Aufgabe treffen die Steuerbehörden auch gesetzlich vorgeschriebene spontane Meldepflichten, namentlich bei Nachsteuerverfahren. Eine spontane Meldepflicht wird ab dem 1. Januar 2008 auch mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden die kantonalen Steuerbehörden den kantonalen Ausgleichskassen Meldung zu erstatten haben, wenn sie feststellen, dass Einkommen (ab 2200 Franken) aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden (Art. 12 BGSA). In diesem Punkt ist das Ziel der Motion somit bereits erfüllt.</p><p>4. Eine weiter gehende Meldepflicht der Steuerbehörden würde nur bei solchen Leistungen der öffentlichen Hand Sinn machen, welche von der Steuerveranlagung abhängen. Eine Meldepflicht der Steuerbehörden gegenüber allen öffentlichen Anbietern solcher Leistungen erachtet der Bundesrat jedoch als problematisch. Erstens kann die Steuerverwaltung nicht wissen, wo überall die öffentliche Hand Leistungen erbringt, die vom steuerbaren Einkommen abhängen. Zweitens weiss sie in der Regel auch nicht, ob der Steuerpflichtige, gegen den ein Nachsteuerverfahren läuft, auch tatsächlich einen Antrag gestellt hat, um in den Genuss der öffentlichen Leistung zu gelangen. Hat er dies nicht getan, so würde die Steuerverwaltung mit ihrer Meldung das Steuergeheimnis verletzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, so rasch als möglich gesetzliche Bestimmungen vorzulegen, die - u. a. mittels klarer Meldepflichten der Steuerbehörden - sicherstellen, dass bei Nachsteuerverfahren die nichtentrichteten Sozialversicherungsbeiträge vollständig eingefordert und zu Unrecht bezogene öffentliche Leistungen zurückgefordert werden können.</p>
    • Meldepflicht bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

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