Anpassung von Fahrerkarten. ARV/Tacho
- ShortId
-
07.3655
- Id
-
20073655
- Updated
-
28.07.2023 11:22
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung von Fahrerkarten. ARV/Tacho
- AdditionalIndexing
-
48;Nutzfahrzeug;Überwachung des Verkehrs;Fahrzeugausrüstung;neue Technologie;Vereinfachung von Verfahren;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L05K0706010508, neue Technologie
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Fahrerkarten sind heute nur fünf Jahre gültig. Führerausweise hingegen (auch für LKW) werden unbefristet ausgestellt. Die Fahrerkarte muss heute vom Unternehmer (Termin) verwaltet werden, sonst fährt der Fahrer nach fünf Jahren mit einer abgelaufenen Karte. Das verursacht weiteren Administrationsaufwand.</p><p>Für die genannten Karten werden heute 100 Franken pro Stück verlangt. </p><p>Das sind - neben der LSVA - weitere Kosten, die der Unternehmer oder der Fahrer zu bezahlen hat. Der digitale Tacho war nicht der Wunsch der Unternehmer oder Fahrer, es war der Wunsch der Behörde.</p><p>Jede Fahrerkarte hat einen Datenchip, auf dem die letzten 28 ARV-Tage gespeichert sind. Trotzdem muss der Fahrer analoge Tachoscheiben bzw. Papierausdrucke der digitalen ARV-Daten der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche stets mitführen und vorweisen können.</p><p>Das sind weitere administrative Aufwendungen, die im Zeitalter der IT völlig überflüssig sind. Der Fahrzeughalter hat bereits den teuren Digitaltacho zu bezahlen. Es kann also sicher erwartet werden, dass die Kontrollbehörde (Polizei) mit einem entsprechenden Lesegerät ausgestattet wird.</p>
- <p>Jede der vier Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte) verfügt über ein schweizerisches und ein europäisches Zertifikat, die zwingende Bestandteile des Sicherheitssystems darstellen. Die Zertifikate jeder Kartenart sind zeitlich im ganzen EU-Raum begrenzt. Damit ist z. B. die Gültigkeitsdauer einer Fahrerkarte auf fünf Jahre begrenzt. Ohne das internationale und nationale Zertifikat können keine funktionsfähigen Fahrtschreiberkarten hergestellt werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer des Zertifikats werden die Karten im Fahrtschreiber nicht mehr akzeptiert, wodurch z. B. bei der Fahrerkarte die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr aufgezeichnet werden. Im industriellen Umfeld stellt die garantierte Lebensdauer von fünf Jahren eine besondere Herausforderung an Material und Elektronik dar. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtschreiberkarten ist aus material- und sicherheitstechnischen Gründen bei allen 43 am System teilnehmenden Staaten nicht vorgesehen. Die Schweiz kann daher eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht im Alleingang einführen.</p><p>Nach geltendem Recht muss ein Chauffeur, der abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber lenkt (Gemischtbetrieb), am Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen sowie der Vollzugsbehörde jederzeit die Einlageblätter und Ausdrucke der laufenden Woche, das Einlageblatt und die Ausdrucke des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt hat, sowie die Fahrerkarte vorweisen können (Art. 14c Abs. 3 der Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221).</p><p>Gegenwärtig wird die ARV 1 revidiert und an das EG-Recht angepasst. Die obenerwähnte Bestimmung entspricht nicht mehr dem EG-Recht. Danach ist es im Gemischtbetrieb nicht mehr notwendig, am Ende der beruflichen Tätigkeit immer Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtschreiber zu erstellen und diese mitzuführen. Das Mitführen der Fahrerkarte genügt. Die neue Bestimmung vereinfacht die Arbeit der Chauffeure im Gemischtbetrieb wesentlich. Für die Kontrollorgane ändert sich nichts, da sich sämtliche Daten auf der Fahrerkarte befinden und von dort mittels spezieller Software ausgelesen werden können. In diesem Punkt wird das Postulat also erfüllt.</p><p>Nicht verzichtet werden kann jedoch auf das Mitführen der Einlageblätter für jene Tage, an denen ein Fahrzeug mit analogem Fahrtschreiber gelenkt wurde. Diese Daten befinden sich nicht auf der Fahrerkarte und könnten daher von der Polizei nicht überprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Änderungen bei den Fahrerkarten, Unternehmer- und Werkstattkarten zu prüfen:</p><p>- Die Fahrerkarten, Unternehmer- und Werkstattkarten (Digital-Tacho) werden analog dem Führerausweis in Kreditkartenformat ohne zeitliche Befristung ausgestellt.</p><p>- Bei Polizeikontrollen (ARV) reicht die Fahrerkarte (mit Datenchip) aus. Papierausdrucke und bereits verwendete Tachoscheiben werden nicht mehr verlangt.</p>
- Anpassung von Fahrerkarten. ARV/Tacho
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Fahrerkarten sind heute nur fünf Jahre gültig. Führerausweise hingegen (auch für LKW) werden unbefristet ausgestellt. Die Fahrerkarte muss heute vom Unternehmer (Termin) verwaltet werden, sonst fährt der Fahrer nach fünf Jahren mit einer abgelaufenen Karte. Das verursacht weiteren Administrationsaufwand.</p><p>Für die genannten Karten werden heute 100 Franken pro Stück verlangt. </p><p>Das sind - neben der LSVA - weitere Kosten, die der Unternehmer oder der Fahrer zu bezahlen hat. Der digitale Tacho war nicht der Wunsch der Unternehmer oder Fahrer, es war der Wunsch der Behörde.</p><p>Jede Fahrerkarte hat einen Datenchip, auf dem die letzten 28 ARV-Tage gespeichert sind. Trotzdem muss der Fahrer analoge Tachoscheiben bzw. Papierausdrucke der digitalen ARV-Daten der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche stets mitführen und vorweisen können.</p><p>Das sind weitere administrative Aufwendungen, die im Zeitalter der IT völlig überflüssig sind. Der Fahrzeughalter hat bereits den teuren Digitaltacho zu bezahlen. Es kann also sicher erwartet werden, dass die Kontrollbehörde (Polizei) mit einem entsprechenden Lesegerät ausgestattet wird.</p>
- <p>Jede der vier Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte) verfügt über ein schweizerisches und ein europäisches Zertifikat, die zwingende Bestandteile des Sicherheitssystems darstellen. Die Zertifikate jeder Kartenart sind zeitlich im ganzen EU-Raum begrenzt. Damit ist z. B. die Gültigkeitsdauer einer Fahrerkarte auf fünf Jahre begrenzt. Ohne das internationale und nationale Zertifikat können keine funktionsfähigen Fahrtschreiberkarten hergestellt werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer des Zertifikats werden die Karten im Fahrtschreiber nicht mehr akzeptiert, wodurch z. B. bei der Fahrerkarte die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr aufgezeichnet werden. Im industriellen Umfeld stellt die garantierte Lebensdauer von fünf Jahren eine besondere Herausforderung an Material und Elektronik dar. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtschreiberkarten ist aus material- und sicherheitstechnischen Gründen bei allen 43 am System teilnehmenden Staaten nicht vorgesehen. Die Schweiz kann daher eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht im Alleingang einführen.</p><p>Nach geltendem Recht muss ein Chauffeur, der abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber lenkt (Gemischtbetrieb), am Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen sowie der Vollzugsbehörde jederzeit die Einlageblätter und Ausdrucke der laufenden Woche, das Einlageblatt und die Ausdrucke des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt hat, sowie die Fahrerkarte vorweisen können (Art. 14c Abs. 3 der Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221).</p><p>Gegenwärtig wird die ARV 1 revidiert und an das EG-Recht angepasst. Die obenerwähnte Bestimmung entspricht nicht mehr dem EG-Recht. Danach ist es im Gemischtbetrieb nicht mehr notwendig, am Ende der beruflichen Tätigkeit immer Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtschreiber zu erstellen und diese mitzuführen. Das Mitführen der Fahrerkarte genügt. Die neue Bestimmung vereinfacht die Arbeit der Chauffeure im Gemischtbetrieb wesentlich. Für die Kontrollorgane ändert sich nichts, da sich sämtliche Daten auf der Fahrerkarte befinden und von dort mittels spezieller Software ausgelesen werden können. In diesem Punkt wird das Postulat also erfüllt.</p><p>Nicht verzichtet werden kann jedoch auf das Mitführen der Einlageblätter für jene Tage, an denen ein Fahrzeug mit analogem Fahrtschreiber gelenkt wurde. Diese Daten befinden sich nicht auf der Fahrerkarte und könnten daher von der Polizei nicht überprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Änderungen bei den Fahrerkarten, Unternehmer- und Werkstattkarten zu prüfen:</p><p>- Die Fahrerkarten, Unternehmer- und Werkstattkarten (Digital-Tacho) werden analog dem Führerausweis in Kreditkartenformat ohne zeitliche Befristung ausgestellt.</p><p>- Bei Polizeikontrollen (ARV) reicht die Fahrerkarte (mit Datenchip) aus. Papierausdrucke und bereits verwendete Tachoscheiben werden nicht mehr verlangt.</p>
- Anpassung von Fahrerkarten. ARV/Tacho
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