Verschlüsselung von SRG-Sendern durch Anbieter von Kabelfernsehen. Auswirkungen auf den Service public

ShortId
07.3675
Id
20073675
Updated
28.07.2023 11:14
Language
de
Title
Verschlüsselung von SRG-Sendern durch Anbieter von Kabelfernsehen. Auswirkungen auf den Service public
AdditionalIndexing
34;Kabelfernsehen;Datenübertragung;audiovisuelles Programm;Informationsverbreitung;service public;SRG
1
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K08060111, service public
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1202020102, Datenübertragung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Frage der Grundverschlüsselung frei empfangbarer Programme wird aktuell im Rahmen der Folgearbeiten zur Motion Sommaruga Simonetta 07.3484 neu überprüft. Nationalrat und Ständerat haben diesbezüglich am 5. März 2009 bzw. am 11. Juni 2009 einem Kompromiss zugestimmt. Danach soll die Grundverschlüsselung verboten bzw. die Wahlfreiheit beim Kauf von Set-Top-Boxen eingeräumt werden. Der Kompromiss nimmt aber auch die Bedenken auf, dass ein bedingungsloses Verbot der Grundverschlüsselung medienpolitischen Zielsetzungen zuwiderlaufen und innovationshemmend sein könnte. Die Arbeiten zur Umsetzung der nunmehr überwiesenen abgeänderten Motion und damit zur entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernseh (RTVG; SR 784.40) haben bereits begonnen.</p><p>1. Weder das RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401) sehen ein ausdrückliches Verbot der Grundverschlüsselung der SRG-Programme bei der digitalen Verbreitung vor.</p><p>2./3. Bei der Verschlüsselung handelt es sich um eine Funktion der Set-Top-Box oder eines in einem TV-Empfangsgerät integrierten Digitalreceivers. Mit dieser Verschlüsselung wird grundsätzlich sichergestellt, dass nur Empfangsberechtigte Zugang zu dem entsprechenden Programm haben. Die SRG verschlüsselt so beispielsweise bei der Satellitenübertragung ihre Programme, da sie in aller Regel nur über die Ausstrahlungsrechte in der Schweiz verfügt. Würde die SRG ihre Programme nicht verschlüsseln, würde dies urheberrechtliche Folgen nach sich ziehen. Auch für die konzessionierten Lokalveranstalter mit Gebührenanteil ist die Verschlüsselung von Bedeutung, da diese Stationen ihre Programme gemäss Artikel 38 Absatz 5 RTVG nur in ihrem Versorgungsgebiet senden dürfen. Für Anbieter von Fernsehprogrammen über IPTV (Internet Protocol Television) wie die Swisscom mit "Bluewin TV" ist zudem eine Grundverschlüsselung der Inhalte nicht nur aus diesen rundfunkrechtlichen Gründen, sondern auch aus technischen Gründen gemäss heutigem Kenntnisstand von Vorteil. Insofern hat die Verschlüsselung keinen direkten Zusammenhang mit dem Service public. Entscheidend ist vielmehr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten, denen der Service public geboten werden soll, günstig und unkompliziert in die Lage versetzt werden, die ihnen zugedachten Programme empfangen zu können.</p><p>Allerdings stellt sich bei der Verschlüsselung der Signale allgemein die Frage des Entschlüsselungsstandards. Setzen die Kabelnetzbetreiber proprietäre Systeme für den Empfang digitaler Programme ein, kann dies zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten führen. Diesem Trend will aber die als Folge der überwiesenen Motion Sommaruga Simonetta eingeleitete RTVG-Revision entgegenwirken.</p><p>4. In Erfüllung des parlamentarischen Auftrages wird der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf für die Änderung des RTVG vorlegen. Geprüft werden aktuell zwei Optionen: Die eine Option besteht in dem Verbot der Verschlüsselung, die andere in der Gewährleistung der grundsätzlichen Freiheit für die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Wahl der Empfangsgeräte, sollte eine Verschlüsselung angewandt werden. Der Gesetzentwurf soll in diesem Sinne auch allfällige negative Auswirkungen der Grundverschlüsselung auf den Service public zu verhindern suchen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Heute verschlüsselt z. B. die Cablecom AG alle digitalen Sender inklusive der Sender der SRG (ausser SFinfo), um sich vor nichtzahlenden Kundinnen und Kunden zu schützen. Der Zugang zu den Sendern der SRG soll allen Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen des Service public möglichst einfach ermöglicht werden. Eine Verschlüsselung dieser Sender sollte daher nicht toleriert werden.</p><p>In diesem Kontext stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung wir den Bundesrat bitten:</p><p>1. Dürfen die Kabelnetzbetreiber die Sender der SRG SSR idée suisse bei digitaler Übertragung verschlüsseln?</p><p>2. Welches sind die Konsequenzen dieser Verschlüsselung für den Service public?</p><p>3. Welche möglichen negativen Auswirkungen sind zu erwarten?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er vor, um negative Auswirkungen auf den Service public zu vermeiden und allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermassen dessen Leistungen zu garantieren?</p>
  • Verschlüsselung von SRG-Sendern durch Anbieter von Kabelfernsehen. Auswirkungen auf den Service public
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Frage der Grundverschlüsselung frei empfangbarer Programme wird aktuell im Rahmen der Folgearbeiten zur Motion Sommaruga Simonetta 07.3484 neu überprüft. Nationalrat und Ständerat haben diesbezüglich am 5. März 2009 bzw. am 11. Juni 2009 einem Kompromiss zugestimmt. Danach soll die Grundverschlüsselung verboten bzw. die Wahlfreiheit beim Kauf von Set-Top-Boxen eingeräumt werden. Der Kompromiss nimmt aber auch die Bedenken auf, dass ein bedingungsloses Verbot der Grundverschlüsselung medienpolitischen Zielsetzungen zuwiderlaufen und innovationshemmend sein könnte. Die Arbeiten zur Umsetzung der nunmehr überwiesenen abgeänderten Motion und damit zur entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernseh (RTVG; SR 784.40) haben bereits begonnen.</p><p>1. Weder das RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401) sehen ein ausdrückliches Verbot der Grundverschlüsselung der SRG-Programme bei der digitalen Verbreitung vor.</p><p>2./3. Bei der Verschlüsselung handelt es sich um eine Funktion der Set-Top-Box oder eines in einem TV-Empfangsgerät integrierten Digitalreceivers. Mit dieser Verschlüsselung wird grundsätzlich sichergestellt, dass nur Empfangsberechtigte Zugang zu dem entsprechenden Programm haben. Die SRG verschlüsselt so beispielsweise bei der Satellitenübertragung ihre Programme, da sie in aller Regel nur über die Ausstrahlungsrechte in der Schweiz verfügt. Würde die SRG ihre Programme nicht verschlüsseln, würde dies urheberrechtliche Folgen nach sich ziehen. Auch für die konzessionierten Lokalveranstalter mit Gebührenanteil ist die Verschlüsselung von Bedeutung, da diese Stationen ihre Programme gemäss Artikel 38 Absatz 5 RTVG nur in ihrem Versorgungsgebiet senden dürfen. Für Anbieter von Fernsehprogrammen über IPTV (Internet Protocol Television) wie die Swisscom mit "Bluewin TV" ist zudem eine Grundverschlüsselung der Inhalte nicht nur aus diesen rundfunkrechtlichen Gründen, sondern auch aus technischen Gründen gemäss heutigem Kenntnisstand von Vorteil. Insofern hat die Verschlüsselung keinen direkten Zusammenhang mit dem Service public. Entscheidend ist vielmehr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten, denen der Service public geboten werden soll, günstig und unkompliziert in die Lage versetzt werden, die ihnen zugedachten Programme empfangen zu können.</p><p>Allerdings stellt sich bei der Verschlüsselung der Signale allgemein die Frage des Entschlüsselungsstandards. Setzen die Kabelnetzbetreiber proprietäre Systeme für den Empfang digitaler Programme ein, kann dies zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten führen. Diesem Trend will aber die als Folge der überwiesenen Motion Sommaruga Simonetta eingeleitete RTVG-Revision entgegenwirken.</p><p>4. In Erfüllung des parlamentarischen Auftrages wird der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf für die Änderung des RTVG vorlegen. Geprüft werden aktuell zwei Optionen: Die eine Option besteht in dem Verbot der Verschlüsselung, die andere in der Gewährleistung der grundsätzlichen Freiheit für die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Wahl der Empfangsgeräte, sollte eine Verschlüsselung angewandt werden. Der Gesetzentwurf soll in diesem Sinne auch allfällige negative Auswirkungen der Grundverschlüsselung auf den Service public zu verhindern suchen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Heute verschlüsselt z. B. die Cablecom AG alle digitalen Sender inklusive der Sender der SRG (ausser SFinfo), um sich vor nichtzahlenden Kundinnen und Kunden zu schützen. Der Zugang zu den Sendern der SRG soll allen Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen des Service public möglichst einfach ermöglicht werden. Eine Verschlüsselung dieser Sender sollte daher nicht toleriert werden.</p><p>In diesem Kontext stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung wir den Bundesrat bitten:</p><p>1. Dürfen die Kabelnetzbetreiber die Sender der SRG SSR idée suisse bei digitaler Übertragung verschlüsseln?</p><p>2. Welches sind die Konsequenzen dieser Verschlüsselung für den Service public?</p><p>3. Welche möglichen negativen Auswirkungen sind zu erwarten?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er vor, um negative Auswirkungen auf den Service public zu vermeiden und allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermassen dessen Leistungen zu garantieren?</p>
    • Verschlüsselung von SRG-Sendern durch Anbieter von Kabelfernsehen. Auswirkungen auf den Service public

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