Efta-Abkommen mit Peru, Kolumbien, Indonesien und Indien

ShortId
07.3683
Id
20073683
Updated
27.07.2023 19:08
Language
de
Title
Efta-Abkommen mit Peru, Kolumbien, Indonesien und Indien
AdditionalIndexing
15;12;Landwirt/in;Indien;Saatgut;biologische Vielfalt;geistiges Eigentum;EFTA;Nord-Süd-Beziehungen;TRIPS;Patentrecht;Medikament;Freihandelsabkommen;Peru;Indonesien;Kolumbien;Patentierung von Lebewesen
1
  • L03K090204, EFTA
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
  • L06K160204020202, Patentierung von Lebewesen
  • L05K1401050601, Landwirt/in
  • L05K1401080205, Saatgut
  • L05K0105030102, Medikament
  • L06K070102040103, TRIPS
  • L03K160204, geistiges Eigentum
  • L05K0305020112, Peru
  • L05K0305020110, Kolumbien
  • L04K03030301, Indonesien
  • L04K03030403, Indien
  • L04K10020110, Nord-Süd-Beziehungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit (Ip. 04.3387) seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum neben anderen Faktoren einen wichtigen Beitrag zur Wohlfahrt und zur Entwicklung der Gesellschaft leistet. Er trägt zum Entstehen und Gedeihen von Unternehmen bei und fördert gleichzeitig die Entwicklung von wertschöpfungsintensiven Branchen, was nicht nur für die Schweiz, sondern auch für Entwicklungsländer von grosser Bedeutung ist. Darüber hinaus ist ein angemessener Schutz des geistigen Eigentums eine wichtige Standortvoraussetzung für Direktinvestitionen, die eine bedeutende Rolle für die Wirtschaftsentwicklung spielen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die in der Interpellation genannten Länder sind Staaten, deren wirtschaftliches und technologisches Entwicklungsniveau bereits relativ fortgeschritten ist. Diese vier Länder sind grundsätzlich an einem Schutzniveau für die Rechte an geistigem Eigentum interessiert, das in gewissen Bereichen über das multilaterale Minimum des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips) der WTO hinausgeht, und sie verfügen bereits über eine entsprechende nationale Gesetzgebung. Beispielsweise haben Peru und Kolumbien als Grundlage für die laufenden Verhandlungen selbst einen Ansatz vorgeschlagen, der in gewissen Bereichen über das Trips-Abkommen hinausgeht. Indien und Indonesien könnten auf Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung und gemäss ihren Interessen analoge Ansätze vorschlagen. Aus diesen Gründen und im Licht der Interessen auch der Schweiz ist der Bundesrat nicht bereit, vollständig und von Beginn an auf Verhandlungsvorschläge zu verzichten, die über das Trips-Schutzniveau hinausgehen. Hingegen wird er den wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Verhandlungspartner berücksichtigen.</p><p>2. Was den Schutz von Pflanzensorten betrifft, berühren die Efta-Vorschläge die informellen Versorgungssysteme nicht. Insbesondere unterliegt traditionelles Saatgut nicht dem Schutzregime des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Upov), und die Bauern sind nicht gezwungen, für ihre Pflanzungen Sorten zu verwenden, die gemäss Upov-Regime geschützt sind. Bei der Patentierbarkeit von Leben, also von biotechnologischen Erfindungen, hat der Bundesrat bereits in der Vergangenheit betont, dass die Biotechnologie eine in die Zukunft gerichtete Schlüsseltechnologie darstellt, deren Entwicklung wichtige Beiträge zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen verspricht. Die Patentierbarkeit von Erfindungen in diesem Gebiet schafft Anreize für oftmals sehr kostspielige Forschungsinvestitionen für neue Produkte und Methoden, die auch den Konsumenten in Entwicklungsländern zugutekommen.</p><p>3. Der Efta-Ansatz beim Schutz von Pflanzensorten zielt auf ein Schutzniveau, das jenem des Upov-Übereinkommens entspricht; das ermöglicht die Gewährleistung eines gerechten Gleichgewichtes zwischen den Rechten der Bauern und dem Anreiz, neue Sorten zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Unter dem Trips-Abkommen sind die WTO-Mitgliedländer verpflichtet, Pflanzensorten zu schützen. Diese Schutzverpflichtung kann über das Patentgesetz oder über ein System sui generis umgesetzt werden. Fällt die Wahl - wie übrigens auch in der Schweiz - auf ein Sui-generis-System, so stellt der Beitritt zum Upov-Übereinkommen eine einfache und praktische Lösung zur Umsetzung der Schutzverpflichtung dar.</p><p>Was den Budapester Vertrag angeht, so vereinfacht er nur das Verfahren zur Erlangung eines Patents im Bereich der Mikroorganismen. Ein Beitritt zum Vertrag trägt damit zu einer wirksamen und erleichterten Umsetzung der Patentierungsverpflichtung nach Artikel 27.3 (b) des Trips-Abkommens bei.</p><p>4. Die Efta-Vorschläge zum Schutz von vertraulichen Testergebnissen, die beim Bewilligungsverfahren zur Marktzulassung von Pharmazeutika und Pflanzenschutzmitteln eingereicht werden, sehen zwei Lösungen vor und bieten damit den Regierungen der Vertragsparteien eine erhöhte Flexibilität: Die Daten können für eine gewisse Anzahl Jahre durch Exklusivität geschützt werden, oder es kann vorgesehen werden, dass spätere Gesuchsteller sich angemessen an den Gestehungskosten der Daten beteiligen, wenn sie die vom ersten Antragsteller eingereichten Ergebnisse nutzen. Dieser Ansatz verhindert somit nicht die rasche Zulassung von Generika, sondern verhindert, dass ein Generikaproduzent von einem ungerechtfertigten Konkurrenzvorteil profitieren kann, was von Forschungsinvestitionen in neue Produkte abhalten würde. Die Efta-Vorschläge gehen nicht über den Schutz von Testergebnissen nach Artikel 39.3 des Trips-Abkommens hinaus, sondern präzisieren die Umsetzung dieser Verpflichtung.</p><p>Die von der Efta geschlossenen Freihandelsverträge verlängern auch nicht die minimale Schutzdauer von Patenten von 20 Jahren, wie sie das Trips-Abkommen vorsieht. Das Instrument der ergänzenden Schutzzertifizikate wird nur für besondere und beschränkte Fälle vorgesehen, bei denen es bei Medikamenten und Pflanzenschutzmitteln im Zeitraum zwischen Patenteintragung und Inverkehrbringen einschliesslich des amtlichen Zulassungsverfahrens zu Verzögerungen kommt, welche die nutzbare Patentdauer auf unter 15 Jahre verkürzen. In jedem Fall beträgt beim Efta-Ansatz die tatsächliche Schutzdauer aus Patent und ergänzendem Schutzzertifikat zusammen höchstens 15 Jahre.</p><p>Die beiden Instrumente tragen dazu bei, dass der Anreiz zu Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen und zu Inverkehrbringung von neuen Medikamenten, einschliesslich in den Ländern, auf die sich die Interpellation bezieht, aufrechterhalten wird, und sie tragen so in bedeutendem Mass zu einer dauerhaften Versorgung dieser Märkte mit wirksameren Medikamenten bei. Zugleich sind die Wirkungen dieser Massnahmen auf Kosten und Verfügbarkeit der Produkte vernünftig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bericht der Kommission für geistiges Eigentum, Innovation und Volksgesundheit der Weltgesundheitsorganisation rät den Industrieländern davon ab, einen Schutz des geistigen Eigentums in bilaterale Handelsabkommen integrieren zu wollen, der über die Regeln des Trips-Übereinkommens der WTO hinausgeht.</p><p>Im Efta-Abkommen mit den Ländern der South African Customs Union (Sacu: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) hat die Schweiz 2006 schliesslich auf zusätzliche Regeln über das geistige Eigentum verzichtet, um so der betroffenen Bevölkerung genügend Nahrung und den Zugang zu medizinischer Versorgung zu garantieren und damit insbesondere Pandemien wie HIV/Aids oder der Vogelgrippe Einhalt zu gebieten.</p><p>Im Rahmen der Efta führt - oder plant - die Schweiz Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Peru und Kolumbien einerseits und mit Indonesien und Indien andererseits.</p><p>1. Ist die Schweiz bereit, auf die Forderung einer Änderung der Patent- und Sortenschutzgesetzgebung dieser Länder zu verzichten, und streicht sie deshalb die Bestimmungen über das geistige Eigentum aus den in Verhandlung stehenden Freihandelsabkommen?</p><p>2. Ist die Schweiz bereit zu akzeptieren, dass diese Länder in ihrer Patentgesetzgebung das Recht der Landwirte verankern, das eigene Saatgut zu bewahren, auszutauschen, wiederzuverwenden und zu vermehren, und deshalb bezüglich der Patentierbarkeit von Leben die Ausnahmeklauseln beizubehalten?</p><p>3. Ist die Schweiz bereit, bei allen Entwicklungsländern auf die Forderung einer Ratifizierung neuer völkerrechtlicher Verträge über die Rechte an geistigem Eigentum (z. B. des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen oder des Budapester Vertrags) zu verzichten?</p><p>4. Ist die Schweiz bereit, in den Freihandelsabkommen mit Entwicklungsländern auf die Forderung weiterer "Trips-plus"-Bestimmungen zu verzichten, beispielsweise auf die Einführung einer exklusiven Schutzdauer für Testdaten bei der Zulassung von Medikamenten, auf die Verlängerung der Patentschutzdauer zum Ausgleich von Verzögerungen im Zulassungsverfahren für Medikamente oder auf die Einführung von Patenten für neue Verwendungen von Pharmaprodukten?</p>
  • Efta-Abkommen mit Peru, Kolumbien, Indonesien und Indien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit (Ip. 04.3387) seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum neben anderen Faktoren einen wichtigen Beitrag zur Wohlfahrt und zur Entwicklung der Gesellschaft leistet. Er trägt zum Entstehen und Gedeihen von Unternehmen bei und fördert gleichzeitig die Entwicklung von wertschöpfungsintensiven Branchen, was nicht nur für die Schweiz, sondern auch für Entwicklungsländer von grosser Bedeutung ist. Darüber hinaus ist ein angemessener Schutz des geistigen Eigentums eine wichtige Standortvoraussetzung für Direktinvestitionen, die eine bedeutende Rolle für die Wirtschaftsentwicklung spielen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die in der Interpellation genannten Länder sind Staaten, deren wirtschaftliches und technologisches Entwicklungsniveau bereits relativ fortgeschritten ist. Diese vier Länder sind grundsätzlich an einem Schutzniveau für die Rechte an geistigem Eigentum interessiert, das in gewissen Bereichen über das multilaterale Minimum des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips) der WTO hinausgeht, und sie verfügen bereits über eine entsprechende nationale Gesetzgebung. Beispielsweise haben Peru und Kolumbien als Grundlage für die laufenden Verhandlungen selbst einen Ansatz vorgeschlagen, der in gewissen Bereichen über das Trips-Abkommen hinausgeht. Indien und Indonesien könnten auf Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung und gemäss ihren Interessen analoge Ansätze vorschlagen. Aus diesen Gründen und im Licht der Interessen auch der Schweiz ist der Bundesrat nicht bereit, vollständig und von Beginn an auf Verhandlungsvorschläge zu verzichten, die über das Trips-Schutzniveau hinausgehen. Hingegen wird er den wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Verhandlungspartner berücksichtigen.</p><p>2. Was den Schutz von Pflanzensorten betrifft, berühren die Efta-Vorschläge die informellen Versorgungssysteme nicht. Insbesondere unterliegt traditionelles Saatgut nicht dem Schutzregime des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Upov), und die Bauern sind nicht gezwungen, für ihre Pflanzungen Sorten zu verwenden, die gemäss Upov-Regime geschützt sind. Bei der Patentierbarkeit von Leben, also von biotechnologischen Erfindungen, hat der Bundesrat bereits in der Vergangenheit betont, dass die Biotechnologie eine in die Zukunft gerichtete Schlüsseltechnologie darstellt, deren Entwicklung wichtige Beiträge zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen verspricht. Die Patentierbarkeit von Erfindungen in diesem Gebiet schafft Anreize für oftmals sehr kostspielige Forschungsinvestitionen für neue Produkte und Methoden, die auch den Konsumenten in Entwicklungsländern zugutekommen.</p><p>3. Der Efta-Ansatz beim Schutz von Pflanzensorten zielt auf ein Schutzniveau, das jenem des Upov-Übereinkommens entspricht; das ermöglicht die Gewährleistung eines gerechten Gleichgewichtes zwischen den Rechten der Bauern und dem Anreiz, neue Sorten zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Unter dem Trips-Abkommen sind die WTO-Mitgliedländer verpflichtet, Pflanzensorten zu schützen. Diese Schutzverpflichtung kann über das Patentgesetz oder über ein System sui generis umgesetzt werden. Fällt die Wahl - wie übrigens auch in der Schweiz - auf ein Sui-generis-System, so stellt der Beitritt zum Upov-Übereinkommen eine einfache und praktische Lösung zur Umsetzung der Schutzverpflichtung dar.</p><p>Was den Budapester Vertrag angeht, so vereinfacht er nur das Verfahren zur Erlangung eines Patents im Bereich der Mikroorganismen. Ein Beitritt zum Vertrag trägt damit zu einer wirksamen und erleichterten Umsetzung der Patentierungsverpflichtung nach Artikel 27.3 (b) des Trips-Abkommens bei.</p><p>4. Die Efta-Vorschläge zum Schutz von vertraulichen Testergebnissen, die beim Bewilligungsverfahren zur Marktzulassung von Pharmazeutika und Pflanzenschutzmitteln eingereicht werden, sehen zwei Lösungen vor und bieten damit den Regierungen der Vertragsparteien eine erhöhte Flexibilität: Die Daten können für eine gewisse Anzahl Jahre durch Exklusivität geschützt werden, oder es kann vorgesehen werden, dass spätere Gesuchsteller sich angemessen an den Gestehungskosten der Daten beteiligen, wenn sie die vom ersten Antragsteller eingereichten Ergebnisse nutzen. Dieser Ansatz verhindert somit nicht die rasche Zulassung von Generika, sondern verhindert, dass ein Generikaproduzent von einem ungerechtfertigten Konkurrenzvorteil profitieren kann, was von Forschungsinvestitionen in neue Produkte abhalten würde. Die Efta-Vorschläge gehen nicht über den Schutz von Testergebnissen nach Artikel 39.3 des Trips-Abkommens hinaus, sondern präzisieren die Umsetzung dieser Verpflichtung.</p><p>Die von der Efta geschlossenen Freihandelsverträge verlängern auch nicht die minimale Schutzdauer von Patenten von 20 Jahren, wie sie das Trips-Abkommen vorsieht. Das Instrument der ergänzenden Schutzzertifizikate wird nur für besondere und beschränkte Fälle vorgesehen, bei denen es bei Medikamenten und Pflanzenschutzmitteln im Zeitraum zwischen Patenteintragung und Inverkehrbringen einschliesslich des amtlichen Zulassungsverfahrens zu Verzögerungen kommt, welche die nutzbare Patentdauer auf unter 15 Jahre verkürzen. In jedem Fall beträgt beim Efta-Ansatz die tatsächliche Schutzdauer aus Patent und ergänzendem Schutzzertifikat zusammen höchstens 15 Jahre.</p><p>Die beiden Instrumente tragen dazu bei, dass der Anreiz zu Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen und zu Inverkehrbringung von neuen Medikamenten, einschliesslich in den Ländern, auf die sich die Interpellation bezieht, aufrechterhalten wird, und sie tragen so in bedeutendem Mass zu einer dauerhaften Versorgung dieser Märkte mit wirksameren Medikamenten bei. Zugleich sind die Wirkungen dieser Massnahmen auf Kosten und Verfügbarkeit der Produkte vernünftig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bericht der Kommission für geistiges Eigentum, Innovation und Volksgesundheit der Weltgesundheitsorganisation rät den Industrieländern davon ab, einen Schutz des geistigen Eigentums in bilaterale Handelsabkommen integrieren zu wollen, der über die Regeln des Trips-Übereinkommens der WTO hinausgeht.</p><p>Im Efta-Abkommen mit den Ländern der South African Customs Union (Sacu: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) hat die Schweiz 2006 schliesslich auf zusätzliche Regeln über das geistige Eigentum verzichtet, um so der betroffenen Bevölkerung genügend Nahrung und den Zugang zu medizinischer Versorgung zu garantieren und damit insbesondere Pandemien wie HIV/Aids oder der Vogelgrippe Einhalt zu gebieten.</p><p>Im Rahmen der Efta führt - oder plant - die Schweiz Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Peru und Kolumbien einerseits und mit Indonesien und Indien andererseits.</p><p>1. Ist die Schweiz bereit, auf die Forderung einer Änderung der Patent- und Sortenschutzgesetzgebung dieser Länder zu verzichten, und streicht sie deshalb die Bestimmungen über das geistige Eigentum aus den in Verhandlung stehenden Freihandelsabkommen?</p><p>2. Ist die Schweiz bereit zu akzeptieren, dass diese Länder in ihrer Patentgesetzgebung das Recht der Landwirte verankern, das eigene Saatgut zu bewahren, auszutauschen, wiederzuverwenden und zu vermehren, und deshalb bezüglich der Patentierbarkeit von Leben die Ausnahmeklauseln beizubehalten?</p><p>3. Ist die Schweiz bereit, bei allen Entwicklungsländern auf die Forderung einer Ratifizierung neuer völkerrechtlicher Verträge über die Rechte an geistigem Eigentum (z. B. des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen oder des Budapester Vertrags) zu verzichten?</p><p>4. Ist die Schweiz bereit, in den Freihandelsabkommen mit Entwicklungsländern auf die Forderung weiterer "Trips-plus"-Bestimmungen zu verzichten, beispielsweise auf die Einführung einer exklusiven Schutzdauer für Testdaten bei der Zulassung von Medikamenten, auf die Verlängerung der Patentschutzdauer zum Ausgleich von Verzögerungen im Zulassungsverfahren für Medikamente oder auf die Einführung von Patenten für neue Verwendungen von Pharmaprodukten?</p>
    • Efta-Abkommen mit Peru, Kolumbien, Indonesien und Indien

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