Internetkriminalität
- ShortId
-
07.3689
- Id
-
20073689
- Updated
-
27.07.2023 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Internetkriminalität
- AdditionalIndexing
-
12;04;Computerkriminalität;Kompetenzregelung;gerichtliche Untersuchung;polizeiliche Ermittlung;Beziehung Bund-Kanton;Internet
- 1
-
- L04K12030301, Computerkriminalität
- L05K1202020105, Internet
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ermittlung von Tätern, die durch Täuschung übers Internet Spionagesoftware auf Computer in der Schweiz einrichten lassen, gestaltet sich meist äusserst schwierig. Oft versuchen die Täter, Daten fürs Internet-Banking abzufangen, um dann grössere Summen transferieren zu lassen. Bei der Ermittlung spielt der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle. Schon nach wenigen Tagen können Spuren im Internet so weit verwischt sein, dass keine Ermittlung der Täter mehr möglich ist. Durch eine generelle Zuständigkeit der Bundesbehörden lässt sich vermeiden, dass wertvolle Zeit verlorengeht und dass mehrere Kantone unabhängig voneinander beginnen zu ermitteln.</p>
- <p>Der Bundesrat lehnt die Motion zunächst aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Die verfassungsmässig verankerte Aufgabenteilung in der Strafverfolgung sieht als Regelfall die Zuständigkeit der Kantone und nur ausnahmsweise diejenige des Bundes vor (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz, der heute auf Gesetzesstufe in den Artikeln 336ff. des Strafgesetzbuches festgelegt ist, wird mit der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 weitergeführt (vgl. Art. 22ff. StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit bleibt demnach beschränkt auf wenige Kernbereiche wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Sprengstoffdelikte, Völkermord usw. </p><p>Die seit Sommer 2002 landesweit durchgeführten Operationen gegen Kinderpornografie, namentlich die Operation "Genesis", haben gezeigt, dass sich im Bereich der Netzwerkkriminalität durchaus Koordinationsprobleme - vor allem in der Startphase einer Untersuchung - ergeben können: Häufig ist zu Beginn der Ermittlungen unklar, welche kantonale Strafverfolgungsbehörde überhaupt zuständig ist. Der Gesetzgeber hat dieses Problem jedoch bereits erkannt und geregelt: Ab dem Inkrafttreten der StPO sind die Strafbehörden des Bundes ermächtigt, bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, erste Ermittlungen durchzuführen (vgl. Art. 27 Abs. 2). Gerade im Hinblick auf die Netzwerkkriminalität fand diese Bestimmung Aufnahme in die StPO (Referendumsvorlage BBl 2007 6977). Damit soll sichergestellt werden, dass dringend notwendige Verfahrensschritte (Beweissicherung, Gefahrenabwehr) auch dann veranlasst werden, wenn die endgültige Zuständigkeit noch unklar ist. Eine Übertragung des gesamten Verfahrens auf die Bundesstrafbehörden ist hingegen nicht angezeigt und abzulehnen. </p><p>Mit dem Mittel des Internets ist die Begehung einer Vielzahl strafbarer Handlungen möglich, vor allem solche gegen das Vermögen, die sexuelle Integrität, den öffentlichen Frieden und gegen die Staatssicherheit. Würden nun die Ermittlungskompetenzen für einzelne oder für alle diese Delikte - unter der Voraussetzung eines wesentlichen Auslandbezugs bzw. mehrerer Opfer in verschiedenen Kantonen - zentralisiert, hätte dies für das Strafverfolgungssystem der Schweiz grundlegende Veränderungen zur Folge.</p><p>Die heutige klare Zuständigkeitsabgrenzung nach Tatbeständen wäre nicht mehr möglich. Eine Aufteilung der Kompetenz zur Strafverfolgung zwischen dem Bund und den Kantonen aufgrund des Kriteriums des verwendeten Tatmittels würde zu einem ineffizienten Ermittlungsparallelismus in Bezug auf denselben Tatbestand führen: So läge beispielsweise die Strafverfolgungskompetenz bei der Verbreitung von pädophilem Bildmaterial im Internet beim Bund, diejenige bei der Verbreitung von gleichem Bildmaterial mittels Videobändern hingegen bei den Kantonen. Kompetenzstreitigkeiten und Doppelspurigkeiten wären vorprogrammiert. </p><p>Bei einer umfassenden Bundeskompetenz bei Internet-Delikten müssten die Strafverfolgungsbehörden auf Bundesebene personell und finanziell erheblich ausgebaut werden. Schätzungen gehen davon aus, dass alleine die Ausweitung der Zuständigkeit für erste Ermittlungshandlungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 StPO mit einem zusätzlichen Personalaufwand bei der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei von jährlich 1,7 Millionen Franken (Schaffung von etwa 13 zusätzlichen Stellen) verbunden ist. Der Wechsel zu einer umfassenden Bundeskompetenz hätte demnach noch weitaus höhere zusätzliche Kosten zur Folge. </p><p>Selbst wenn der Bund seine Strafverfolgungsbehörden entsprechend ausbauen würde, wären diese bei grösseren Operationen auf personelle und logistische Unterstützung durch die Kantone angewiesen, was zu einer übermässigen Beanspruchung der Kantone in einem Bereich führen würde, in dem sie nach dem Willen der Motionäre keine Kompetenzen mehr hätten. </p><p>Ferner besteht seit dem 1. Januar 2003 im Bundesamt für Polizei eine vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen betriebene nationale Koordinationsstelle Kobik, die ein Internet-Monitoring durchführt und Verdachtsmeldungen von Privaten entgegennimmt. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes beim Erkennen strafbarer Internet-Missbräuche (Monitoring), bei der Prüfung und Zuweisung eingegangener Verdachtsmeldungen (Clearing) sowie bei der Analyse der Internetkriminalität.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, welche die Zuständigkeit bei der Internetkriminalität generell den Bundesermittlungsbehörden überträgt, wenn das Internet zur Tatausübung zentral ist und entweder </p><p>- die Tat einen wesentlichen Auslandsbezug aufweist oder</p><p>- mehrere Opfer in verschiedenen Kantonen betroffen sind.</p>
- Internetkriminalität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ermittlung von Tätern, die durch Täuschung übers Internet Spionagesoftware auf Computer in der Schweiz einrichten lassen, gestaltet sich meist äusserst schwierig. Oft versuchen die Täter, Daten fürs Internet-Banking abzufangen, um dann grössere Summen transferieren zu lassen. Bei der Ermittlung spielt der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle. Schon nach wenigen Tagen können Spuren im Internet so weit verwischt sein, dass keine Ermittlung der Täter mehr möglich ist. Durch eine generelle Zuständigkeit der Bundesbehörden lässt sich vermeiden, dass wertvolle Zeit verlorengeht und dass mehrere Kantone unabhängig voneinander beginnen zu ermitteln.</p>
- <p>Der Bundesrat lehnt die Motion zunächst aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Die verfassungsmässig verankerte Aufgabenteilung in der Strafverfolgung sieht als Regelfall die Zuständigkeit der Kantone und nur ausnahmsweise diejenige des Bundes vor (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz, der heute auf Gesetzesstufe in den Artikeln 336ff. des Strafgesetzbuches festgelegt ist, wird mit der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 weitergeführt (vgl. Art. 22ff. StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit bleibt demnach beschränkt auf wenige Kernbereiche wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Sprengstoffdelikte, Völkermord usw. </p><p>Die seit Sommer 2002 landesweit durchgeführten Operationen gegen Kinderpornografie, namentlich die Operation "Genesis", haben gezeigt, dass sich im Bereich der Netzwerkkriminalität durchaus Koordinationsprobleme - vor allem in der Startphase einer Untersuchung - ergeben können: Häufig ist zu Beginn der Ermittlungen unklar, welche kantonale Strafverfolgungsbehörde überhaupt zuständig ist. Der Gesetzgeber hat dieses Problem jedoch bereits erkannt und geregelt: Ab dem Inkrafttreten der StPO sind die Strafbehörden des Bundes ermächtigt, bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, erste Ermittlungen durchzuführen (vgl. Art. 27 Abs. 2). Gerade im Hinblick auf die Netzwerkkriminalität fand diese Bestimmung Aufnahme in die StPO (Referendumsvorlage BBl 2007 6977). Damit soll sichergestellt werden, dass dringend notwendige Verfahrensschritte (Beweissicherung, Gefahrenabwehr) auch dann veranlasst werden, wenn die endgültige Zuständigkeit noch unklar ist. Eine Übertragung des gesamten Verfahrens auf die Bundesstrafbehörden ist hingegen nicht angezeigt und abzulehnen. </p><p>Mit dem Mittel des Internets ist die Begehung einer Vielzahl strafbarer Handlungen möglich, vor allem solche gegen das Vermögen, die sexuelle Integrität, den öffentlichen Frieden und gegen die Staatssicherheit. Würden nun die Ermittlungskompetenzen für einzelne oder für alle diese Delikte - unter der Voraussetzung eines wesentlichen Auslandbezugs bzw. mehrerer Opfer in verschiedenen Kantonen - zentralisiert, hätte dies für das Strafverfolgungssystem der Schweiz grundlegende Veränderungen zur Folge.</p><p>Die heutige klare Zuständigkeitsabgrenzung nach Tatbeständen wäre nicht mehr möglich. Eine Aufteilung der Kompetenz zur Strafverfolgung zwischen dem Bund und den Kantonen aufgrund des Kriteriums des verwendeten Tatmittels würde zu einem ineffizienten Ermittlungsparallelismus in Bezug auf denselben Tatbestand führen: So läge beispielsweise die Strafverfolgungskompetenz bei der Verbreitung von pädophilem Bildmaterial im Internet beim Bund, diejenige bei der Verbreitung von gleichem Bildmaterial mittels Videobändern hingegen bei den Kantonen. Kompetenzstreitigkeiten und Doppelspurigkeiten wären vorprogrammiert. </p><p>Bei einer umfassenden Bundeskompetenz bei Internet-Delikten müssten die Strafverfolgungsbehörden auf Bundesebene personell und finanziell erheblich ausgebaut werden. Schätzungen gehen davon aus, dass alleine die Ausweitung der Zuständigkeit für erste Ermittlungshandlungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 StPO mit einem zusätzlichen Personalaufwand bei der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei von jährlich 1,7 Millionen Franken (Schaffung von etwa 13 zusätzlichen Stellen) verbunden ist. Der Wechsel zu einer umfassenden Bundeskompetenz hätte demnach noch weitaus höhere zusätzliche Kosten zur Folge. </p><p>Selbst wenn der Bund seine Strafverfolgungsbehörden entsprechend ausbauen würde, wären diese bei grösseren Operationen auf personelle und logistische Unterstützung durch die Kantone angewiesen, was zu einer übermässigen Beanspruchung der Kantone in einem Bereich führen würde, in dem sie nach dem Willen der Motionäre keine Kompetenzen mehr hätten. </p><p>Ferner besteht seit dem 1. Januar 2003 im Bundesamt für Polizei eine vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen betriebene nationale Koordinationsstelle Kobik, die ein Internet-Monitoring durchführt und Verdachtsmeldungen von Privaten entgegennimmt. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes beim Erkennen strafbarer Internet-Missbräuche (Monitoring), bei der Prüfung und Zuweisung eingegangener Verdachtsmeldungen (Clearing) sowie bei der Analyse der Internetkriminalität.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, welche die Zuständigkeit bei der Internetkriminalität generell den Bundesermittlungsbehörden überträgt, wenn das Internet zur Tatausübung zentral ist und entweder </p><p>- die Tat einen wesentlichen Auslandsbezug aufweist oder</p><p>- mehrere Opfer in verschiedenen Kantonen betroffen sind.</p>
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