Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti in der zweiten Säule
- ShortId
-
07.3694
- Id
-
20073694
- Updated
-
28.07.2023 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti in der zweiten Säule
- AdditionalIndexing
-
28;Anlagevorschrift;Konto;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;Zins;Marktpreis;Kapitalanlage
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- L05K0703020103, Konto
- L05K1104040501, Zins
- L03K110502, Marktpreis
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Freizügigkeitskonti sind eine Anlageform, welche mit den Sparkonti der Banken verglichen werden kann. Die Verzinsung der Freizügigkeitskonti liegt normalerweise etwas höher als bei den Sparkonti der Banken, aktuell ungefähr im Bereich des auch von der Auffangeinrichtung angebotenen Zinssatzes von 1,75 Prozent. Sie unterliegt dem freien Wettbewerb der entsprechenden Freizügigkeitsstiftungen. Wie bei den meisten Sparkonti ist die jederzeitige Kündbarkeit der Freizügigkeitskonti gegeben, damit die Versicherten ihr Kapital in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen können. Wenn der Kontoinhaber im Einzelfall mit einem längeren Anlagehorizont rechnet und bereit ist, die entsprechenden Risiken zu tragen, besteht bei den meisten Bankinstituten die Möglichkeit, das Geld in kollektive Wertschriftenanlagen gemäss Artikel 19 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zu investieren. Bei den Wertschriftenanlagen mit einer höheren Aktienquote (bis 50 Prozent) können langfristig gesehen auch höhere Erträge als bei der Kontolösung erwartet werden, allerdings verbunden mit den entsprechenden Risiken.</p><p>Die Motion verlangt eine Verzinsung der Konti, welche derjenigen der Vorsorgeeinrichtungen entsprechen soll. Der Anlagehorizont der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch nicht mit demjenigen der Freizügigkeitseinrichtung vergleichbar. Die Vorsorgeeinrichtung kann im Gegensatz zur Freizügigkeitseinrichtung langfristig disponieren und höhere Risiken eingehen. Faktisch würde die Annahme der Motion bedeuten, dass im Normalfall bei den Freizügigkeitskonten der Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge oder sogar eine höhere Verzinsung angewendet werden müsste. Diese Forderung würde die Freizügigkeitseinrichtung zwingen, Anlagerisiken einzugehen, die sie ohne (erhebliche) Wertschwankungsreserven nicht tragen kann. Diese müssten in vielen Fällen zuerst geäufnet werden. Im Unterschied zu einer Vorsorgeeinrichtung darf die Freizügigkeitsstiftung zudem nicht in Unterdeckung fallen und hat auch keine Möglichkeit, Sanierungsbeiträge zu erheben. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsfonds für die Freizügigkeitseinrichtungen keine Leistungen erbringt. Letztlich könnten Mindestvorschriften zur Verzinsung der Freizügigkeitskonti zu einer Destabilisierung der Freizügigkeitseinrichtungen führen.</p><p>Ein verstärkter Wettbewerb unter den Freizügigkeitseinrichtungen ist wünschbar, sofern die Sicherheit nicht gefährdet wird. Im Rahmen der Diskussion über die Anlagerestriktionen in der beruflichen Vorsorge beschäftigt sich ein spezialisierter Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) auch mit den entsprechenden Anlagebestimmungen der FZV. Dabei ist zu diskutieren, ob Möglichkeiten existieren, weitere Produkte zuzulassen, um den Wettbewerb weiter zu verstärken. Auch kann die Auffangeinrichtung bei entsprechenden Marktverhältnissen und unter Wahrung des Vorsichtsprinzips eine Vorreiterrolle übernehmen. Ausserdem ist es jederzeit möglich, bei Verdacht auf Wettbewerbseinschränkungen an die Wettbewerbskommission zu gelangen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In der Schweiz gibt es für Freizügigkeitskonti keinen Mindestzinssatz. Dies führt dazu, dass jahrelang ersparte Guthaben meist sehr wenig Zins einbringen - in den letzten Jahren in der Regel bestenfalls 1 bis 2 Prozent -, obwohl die Banken und Vorsorgeeinrichtungen, welche die Guthaben verwalten, eigentlich eine weit höhere Rendite erreichen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Lösung für die Verzinsung der Freizügigkeitskonti zu finden, welche die Marktgeschehnisse widerspiegelt und garantiert, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Freizügigkeitskontos nicht weniger Zins erhalten als die normalen aktiven Versicherten derselben Vorsorgeeinrichtung.</p>
- Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti in der zweiten Säule
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Freizügigkeitskonti sind eine Anlageform, welche mit den Sparkonti der Banken verglichen werden kann. Die Verzinsung der Freizügigkeitskonti liegt normalerweise etwas höher als bei den Sparkonti der Banken, aktuell ungefähr im Bereich des auch von der Auffangeinrichtung angebotenen Zinssatzes von 1,75 Prozent. Sie unterliegt dem freien Wettbewerb der entsprechenden Freizügigkeitsstiftungen. Wie bei den meisten Sparkonti ist die jederzeitige Kündbarkeit der Freizügigkeitskonti gegeben, damit die Versicherten ihr Kapital in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen können. Wenn der Kontoinhaber im Einzelfall mit einem längeren Anlagehorizont rechnet und bereit ist, die entsprechenden Risiken zu tragen, besteht bei den meisten Bankinstituten die Möglichkeit, das Geld in kollektive Wertschriftenanlagen gemäss Artikel 19 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zu investieren. Bei den Wertschriftenanlagen mit einer höheren Aktienquote (bis 50 Prozent) können langfristig gesehen auch höhere Erträge als bei der Kontolösung erwartet werden, allerdings verbunden mit den entsprechenden Risiken.</p><p>Die Motion verlangt eine Verzinsung der Konti, welche derjenigen der Vorsorgeeinrichtungen entsprechen soll. Der Anlagehorizont der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch nicht mit demjenigen der Freizügigkeitseinrichtung vergleichbar. Die Vorsorgeeinrichtung kann im Gegensatz zur Freizügigkeitseinrichtung langfristig disponieren und höhere Risiken eingehen. Faktisch würde die Annahme der Motion bedeuten, dass im Normalfall bei den Freizügigkeitskonten der Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge oder sogar eine höhere Verzinsung angewendet werden müsste. Diese Forderung würde die Freizügigkeitseinrichtung zwingen, Anlagerisiken einzugehen, die sie ohne (erhebliche) Wertschwankungsreserven nicht tragen kann. Diese müssten in vielen Fällen zuerst geäufnet werden. Im Unterschied zu einer Vorsorgeeinrichtung darf die Freizügigkeitsstiftung zudem nicht in Unterdeckung fallen und hat auch keine Möglichkeit, Sanierungsbeiträge zu erheben. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsfonds für die Freizügigkeitseinrichtungen keine Leistungen erbringt. Letztlich könnten Mindestvorschriften zur Verzinsung der Freizügigkeitskonti zu einer Destabilisierung der Freizügigkeitseinrichtungen führen.</p><p>Ein verstärkter Wettbewerb unter den Freizügigkeitseinrichtungen ist wünschbar, sofern die Sicherheit nicht gefährdet wird. Im Rahmen der Diskussion über die Anlagerestriktionen in der beruflichen Vorsorge beschäftigt sich ein spezialisierter Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) auch mit den entsprechenden Anlagebestimmungen der FZV. Dabei ist zu diskutieren, ob Möglichkeiten existieren, weitere Produkte zuzulassen, um den Wettbewerb weiter zu verstärken. Auch kann die Auffangeinrichtung bei entsprechenden Marktverhältnissen und unter Wahrung des Vorsichtsprinzips eine Vorreiterrolle übernehmen. Ausserdem ist es jederzeit möglich, bei Verdacht auf Wettbewerbseinschränkungen an die Wettbewerbskommission zu gelangen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In der Schweiz gibt es für Freizügigkeitskonti keinen Mindestzinssatz. Dies führt dazu, dass jahrelang ersparte Guthaben meist sehr wenig Zins einbringen - in den letzten Jahren in der Regel bestenfalls 1 bis 2 Prozent -, obwohl die Banken und Vorsorgeeinrichtungen, welche die Guthaben verwalten, eigentlich eine weit höhere Rendite erreichen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Lösung für die Verzinsung der Freizügigkeitskonti zu finden, welche die Marktgeschehnisse widerspiegelt und garantiert, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Freizügigkeitskontos nicht weniger Zins erhalten als die normalen aktiven Versicherten derselben Vorsorgeeinrichtung.</p>
- Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti in der zweiten Säule
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