Information von Lehrern und Lehrmeistern

ShortId
07.3701
Id
20073701
Updated
28.07.2023 09:13
Language
de
Title
Information von Lehrern und Lehrmeistern
AdditionalIndexing
32;12;junger Mensch;Meldepflicht;gerichtliche Untersuchung;Strafregister;Gewalt;Schüler/in;Lehrkraft
1
  • L05K1301020103, Schüler/in
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl von Fällen von Jugendgewalt und -kriminalität sowie von Übergriffen explodiert in unserem Land, und immer jüngere Jugendliche machen sich Vergehen und Verbrechen schuldig. Vor diesem Hintergrund nehmen Gewalt und Übergriffe im Umfeld von Schulen und Ausbildungsstätten zu, wobei nebst den Mitschülerinnen und Mitschülern immer häufiger auch Lehrer und Lehrmeister direkt angegriffen werden und Opfer der zunehmenden Gewaltbereitschaft gewisser Jugendlicher werden. Dabei ist es auch ein offenes Geheimnis, dass ausländische Jugendliche eine überproportional hohe Gewaltbereitschaft und häufig wenig Respekt vor den Mitmenschen zeigen. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz unserer Lehrer und Lehrmeister massiv zu verstärken. Sie sind in der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen. Unser Land wird ansonsten je länger, je mehr Probleme haben, überhaupt noch geeignete Pädagogen und Berufsausbildner zu finden. Dabei geht es insbesondere auch um den Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler vor eventuellen Übergriffen. So muss deshalb in Zukunft möglich sein, dass Schulleitungen auf allen Stufen in allen Kantonen sowie Lehrmeister sowohl vor Ausbildungsbeginn wie auch während der Ausbildung ihrer Schüler und Lehrlinge ohne Einschränkung Einblick in deren Strafregisterauszüge erhalten bzw. von den Behörden informiert werden. Nur so ist sichergestellt, dass Lehrer und Lehrmeister ein realistisches Bild ihrer Schüler und Lehrlinge erhalten und sich auf jugendliche Delinquenten entsprechend vorbereiten und Beobachtungen tätigen können.</p>
  • <p>Die Frage des Schutzes von Lehrpersonen vor straffälligen Jugendlichen ist im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren zu beurteilen. Dieses zielt primär auf die Resozialisierung des jugendlichen Straftäters und somit auf die Verhütung von Rückfällen. Damit dies gelingt, ist darauf zu achten, dass der Charakter des Jugendlichen von der Gesellschaft nicht ausschliesslich anhand einer begangenen Straftat beurteilt wird. Dies könnte sich bei Tätern dieser Altersgruppe besonders kontraproduktiv auswirken. Aus diesem Grund werden die Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen an Dritte nur mit grosser Zurückhaltung weitergegeben.</p><p>Das Jugendstrafverfahren zeichnet sich ferner dadurch aus, dass es von einer pädagogisch geschulten, zentralen Ansprechperson geführt wird. Dies ist je nach Kanton der Jugendrichter oder der Jugendanwalt. Ihm kommt im schweizerischen Jugendstrafrecht traditionell eine sehr starke Stellung zu. Ihm obliegt neben der detaillierten Abklärung der persönlichen Verhältnisse auch die gesamte Verfahrensführung, in leichten Fällen sogar die Urteilsfindung sowie die anschliessende Urteilsvollstreckung.</p><p>Der Entwurf der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, in der geänderten Fassung vom 22. August 2007), welcher sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, sieht in Artikel 15 Absatz 1 folgerichtig vor, dass es in der Kompetenz dieser Untersuchungsbehörde liegt, über Stand und Abschluss von Jugendstrafverfahren in geeigneter Weise zu informieren. Soweit ein straffälliger Jugendlicher für Lehrer und Schüler aber effektiv eine konkrete Gefahr darstellt, muss dem durch Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme (z. B. durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung) im Jugendstrafverfahren Rechnung getragen werden. Diese Massnahmen können bereits während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden. Falls es aus erzieherischen Gründen notwendig erscheint, kann die Untersuchungsbehörde zur Koordination der getroffenen Massnahmen auch über den Gang des Strafverfahrens informieren.</p><p>Eine flächendeckende Information gegenüber Schulleitungen und Lehrmeistern hat der Bundesrat im Entwurf der neuen JStPO bewusst nicht vorgesehen. Eine solche liesse sich mit den anerkannten Prinzipien des Jugendstrafverfahrens nicht vereinbaren. Es ist zu bedenken, dass Jugendkriminalität oft nur eine vorübergehende, episodenhafte Begleiterscheinung in der Entwicklung junger Menschen ist. Die blosse Information, dass ein Jugendlicher verurteilt worden ist oder dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird, ist für Schulen und Lehrbetriebe zum Schutze der in diesem Umfeld tätigen Personen in der Regel kaum von Nutzen. Denn allein anhand dieser Daten lassen sich keine verlässlichen Aussagen über zukünftiges Verhalten jugendlicher Straftäter machen.</p><p>Aus all diesen Gründen lehnt es der Bundesrat ab, den Schul- und Lehrverantwortlichen ein generelles Informationsrecht im Sinne der Motion einzuräumen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit Schulträger von den Behörden informiert werden müssen, falls Schüler während der obligatorischen Schulzeit über Strafregistereinträge verfügen, in Strafuntersuchungen involviert sind, in Strafverfahren stehen oder strafrechtlich verurteilt wurden. Im Falle von Schülern und Lehrlingen in Ausbildungen im Anschluss an die obligatorische Schulzeit (Lehren, Gymnasien usw.) sollen die Schulleitungen und Ausbildner (Lehrmeister) die Möglichkeit erhalten, auch ohne Einverständnis der Betroffenen entsprechende Auskünfte von den Behörden anfordern zu können.</p>
  • Information von Lehrern und Lehrmeistern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl von Fällen von Jugendgewalt und -kriminalität sowie von Übergriffen explodiert in unserem Land, und immer jüngere Jugendliche machen sich Vergehen und Verbrechen schuldig. Vor diesem Hintergrund nehmen Gewalt und Übergriffe im Umfeld von Schulen und Ausbildungsstätten zu, wobei nebst den Mitschülerinnen und Mitschülern immer häufiger auch Lehrer und Lehrmeister direkt angegriffen werden und Opfer der zunehmenden Gewaltbereitschaft gewisser Jugendlicher werden. Dabei ist es auch ein offenes Geheimnis, dass ausländische Jugendliche eine überproportional hohe Gewaltbereitschaft und häufig wenig Respekt vor den Mitmenschen zeigen. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz unserer Lehrer und Lehrmeister massiv zu verstärken. Sie sind in der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen. Unser Land wird ansonsten je länger, je mehr Probleme haben, überhaupt noch geeignete Pädagogen und Berufsausbildner zu finden. Dabei geht es insbesondere auch um den Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler vor eventuellen Übergriffen. So muss deshalb in Zukunft möglich sein, dass Schulleitungen auf allen Stufen in allen Kantonen sowie Lehrmeister sowohl vor Ausbildungsbeginn wie auch während der Ausbildung ihrer Schüler und Lehrlinge ohne Einschränkung Einblick in deren Strafregisterauszüge erhalten bzw. von den Behörden informiert werden. Nur so ist sichergestellt, dass Lehrer und Lehrmeister ein realistisches Bild ihrer Schüler und Lehrlinge erhalten und sich auf jugendliche Delinquenten entsprechend vorbereiten und Beobachtungen tätigen können.</p>
    • <p>Die Frage des Schutzes von Lehrpersonen vor straffälligen Jugendlichen ist im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren zu beurteilen. Dieses zielt primär auf die Resozialisierung des jugendlichen Straftäters und somit auf die Verhütung von Rückfällen. Damit dies gelingt, ist darauf zu achten, dass der Charakter des Jugendlichen von der Gesellschaft nicht ausschliesslich anhand einer begangenen Straftat beurteilt wird. Dies könnte sich bei Tätern dieser Altersgruppe besonders kontraproduktiv auswirken. Aus diesem Grund werden die Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen an Dritte nur mit grosser Zurückhaltung weitergegeben.</p><p>Das Jugendstrafverfahren zeichnet sich ferner dadurch aus, dass es von einer pädagogisch geschulten, zentralen Ansprechperson geführt wird. Dies ist je nach Kanton der Jugendrichter oder der Jugendanwalt. Ihm kommt im schweizerischen Jugendstrafrecht traditionell eine sehr starke Stellung zu. Ihm obliegt neben der detaillierten Abklärung der persönlichen Verhältnisse auch die gesamte Verfahrensführung, in leichten Fällen sogar die Urteilsfindung sowie die anschliessende Urteilsvollstreckung.</p><p>Der Entwurf der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, in der geänderten Fassung vom 22. August 2007), welcher sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, sieht in Artikel 15 Absatz 1 folgerichtig vor, dass es in der Kompetenz dieser Untersuchungsbehörde liegt, über Stand und Abschluss von Jugendstrafverfahren in geeigneter Weise zu informieren. Soweit ein straffälliger Jugendlicher für Lehrer und Schüler aber effektiv eine konkrete Gefahr darstellt, muss dem durch Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme (z. B. durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung) im Jugendstrafverfahren Rechnung getragen werden. Diese Massnahmen können bereits während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden. Falls es aus erzieherischen Gründen notwendig erscheint, kann die Untersuchungsbehörde zur Koordination der getroffenen Massnahmen auch über den Gang des Strafverfahrens informieren.</p><p>Eine flächendeckende Information gegenüber Schulleitungen und Lehrmeistern hat der Bundesrat im Entwurf der neuen JStPO bewusst nicht vorgesehen. Eine solche liesse sich mit den anerkannten Prinzipien des Jugendstrafverfahrens nicht vereinbaren. Es ist zu bedenken, dass Jugendkriminalität oft nur eine vorübergehende, episodenhafte Begleiterscheinung in der Entwicklung junger Menschen ist. Die blosse Information, dass ein Jugendlicher verurteilt worden ist oder dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird, ist für Schulen und Lehrbetriebe zum Schutze der in diesem Umfeld tätigen Personen in der Regel kaum von Nutzen. Denn allein anhand dieser Daten lassen sich keine verlässlichen Aussagen über zukünftiges Verhalten jugendlicher Straftäter machen.</p><p>Aus all diesen Gründen lehnt es der Bundesrat ab, den Schul- und Lehrverantwortlichen ein generelles Informationsrecht im Sinne der Motion einzuräumen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit Schulträger von den Behörden informiert werden müssen, falls Schüler während der obligatorischen Schulzeit über Strafregistereinträge verfügen, in Strafuntersuchungen involviert sind, in Strafverfahren stehen oder strafrechtlich verurteilt wurden. Im Falle von Schülern und Lehrlingen in Ausbildungen im Anschluss an die obligatorische Schulzeit (Lehren, Gymnasien usw.) sollen die Schulleitungen und Ausbildner (Lehrmeister) die Möglichkeit erhalten, auch ohne Einverständnis der Betroffenen entsprechende Auskünfte von den Behörden anfordern zu können.</p>
    • Information von Lehrern und Lehrmeistern

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